Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
                            Interkantonale Vereinbarung  über die hochspezialisierte Medizin  (IVHSM)  Vom 14. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1   Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfs  gerechten, qualitativ  hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizin  ischen Versorgung die  Sicherstellung der Koordination der Konzentration d  er hochspezialisierten  Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Ber  eiche und Leistungen,  die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovati  onspotenzial, durch einen  hohen personellen oder technischen Aufwand oder dur  ch komplexe Behand-  lungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnu  ng müssen mindestens  drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei im  mer aber das der Selten-  heit vorliegen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und  in Erfüllung der  einschlägigen Vorgaben des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   vereinbaren die Kantone die  gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisi  erten Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzug der Vereinbarung
                            Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundh  eitsdirektorinnen und –  direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein   Beschlussorgan  (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbar  ung obliegt. Dieses  setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ei  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Kantonsrat genehmigt am 1. Dezember 2008 (Abl.   2008, S. 1220),  Beitritt mitgeteilt am 20. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 BG über die Krankenversicherung (KVG; SR 8 32.10)
                            2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen  Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-
                            Beschlussorgans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgli  edern der GDK-  Plenarversammlung zusammen:  –   den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit   Universitätsspital  Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;  –   fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskant  onen, wovon  mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit   einem grossen  Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgabe  n wahrnimmt,  vertreten.  Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schw  eizerische  Universitätskonferenz und santésuisse je eine Perso  n mit beratender  Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werd  en von den GDK-  Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer   von zwei Jahren  gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvert  retung richtet sich nach  den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die S  tellvertretung an  Plenarversammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochs  pezialisierten  Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedü  rfen, und trifft die  Planungs- und Zuteilungsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hoc  hspezialisierten Medizin  und der mit der Erbringung der definierten Leistung  en beauftragten Zentren.  Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als g  emeinsame Spitalliste der  Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 des Bundesgeset  zes über die  Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf An  trägen des Fach-  organs. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien g  emäss Art. 4 Abs. 4.  Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfe  n der vorgängigen  Stellungnahme des Fachorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge ert  eilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  direktorinnen und -direktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    KVG (SR 832.10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entsch  eidfindung an. Kann  diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschlus  s die Zustimmung von  mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskanton  en mit Universitäts-  spital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinb  arungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorga ns
                            1   Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhän  gigen Experten,  bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus   dem Ausland zu  berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt d  ie Anforderungen an  die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Di  e Mitglieder legen ihre  Interessen in einem Interessenbindungsregister offe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiu  ms erfolgt ad personam  durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwe  i Jahren. Eine  Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  es beobachtet neue Entwicklungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und   Streichung aus dem  HSM-Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Aus  führung einer  Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches  erfüllt werden müssen  bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen R  essourcen und an  unterstützenden Disziplinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorga  ns vor; dazu gehören  insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilun  g gemäss den oben  beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der  Lösungsvorschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden  Anträge und begründet  diese fachbezogen und wissenschaftlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht   über den Stand seiner  Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung   seiner in Abs. 3  genannten Aufgaben folgende Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:  a)  Wirksamkeit;  b)  Nutzen;  c)  Technologisch-ökonomische Lebensdauer;  d)  Kosten der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Für den Zuteilungsentscheid:  a)  Qualität;  b)  Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und T  eambildung;  c)  Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;  d)  Wirtschaftlichkeit;  e)  Weiterentwicklungspotenzial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste   der HSM-Bereiche und  die Zuteilung:  a)  Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;  b)  Internationale Konkurrenzfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Experten streben eine einvernehmliche Entschei  dfindung an. Kann  diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit  dem einfachen Mehr der  anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwe  i Drittel der Mitglieder  anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt di  e Ausstandsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
                            1   Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan   eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es unterstützt organisatorisch und technisch die i  m Zusammenhang mit  der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolge  nden Arbeiten des  Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arbeitsweise
                            Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils   ein Geschäfts-  reglement, das die Einzelheiten zur Organisation, A  rbeitsweise und  Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachor  gans bedarf der  Genehmigung des Beschlussorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1   Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten,  dass die hochspeziali-  konzentriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit je  ner im Bereich der  Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize soll  en gesetzt und  koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochsp  ezialisierten  medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu ber  ücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch sch  weizerische  Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planun  g zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen   Gesundheitswesen  erbrachten Leistungen für das Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten m  it dem nahen  Ausland genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Planung kann in Stufen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitä ten
                            Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vor  gaben zu beachten:  a)  Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitä  ten sind so zu  bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich  unter umfassender  kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht übersch  ritten werden kann.  b)  Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle de  r einzelnen Einrichtung  pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den  Gesichtspunkten der  medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit   nicht unterschreiten.  c)  Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren   im Ausland kann  Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
                            1   Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständig  keit gemäss Art. 39  Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Krankenve  rsicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zum Erlass  der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisie  rten Medizin dem HSM-  Beschlussorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 er  folgten Bestimmung  eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und   seiner Zuteilung durch  das HSM-Beschlussorgan an mit der Erbringung der be  treffenden Leistung  beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallisten  zulassungen der  Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    KVG (SR 832.10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verteilung der Kosten
                            Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genann  ten Organe sowie des  Sekretariats werden von den der Vereinbarung beiget  retenen Kantonen  entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getr  agen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitbeilegungsverfahren
                            1   Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinun  gsverschiedenheiten  und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu rege  ln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Rahmenverei  nbarung für die  interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   über die  Streitbeilegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beschwerde und Verfahrensrecht
                            1   Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der ge  meinsamen Spitalliste  nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltung  sgericht Beschwerde  nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenver  sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesr  echtlichen  Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt und Austritt
                            1   Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteil  ung an die GDK wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    KVG (SR 832.10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    BG über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung geg  enüber der GDK  austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf d  ie Erklärung folgenden  Kalenderjahres wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Austrittserklärung kann frühestens auf das End  e des fünften Jahres  seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre  nach erfolgtem Beitritt  abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Berichterstattung
                            Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Verei  nbarungskantonen  jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Verein  barung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 1  7 Kantone einschliess-  lich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Be  rn, Basel-Stadt, Waadt und  Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kan  tone tritt die Verein-  barung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1   Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglied  er unter 17 fällt oder wenn  einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, B  ern, Basel-Stadt, Waadt  oder Genf) austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung der Vereinbarung
                            Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine An  passung der Verein-  barung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende V  erhandlungen auf. Auf  Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GD  K die Anpassung der  Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wen  n ihr sämtliche Verein-  barungskantone beigetreten sind.