Dekret zur Errichtung einer kantonalen landwirtschaftlichen Entschuldungskasse
                            1  Dekret  vom 30. Juli 1935  zur Errichtung einer kanton  alen landwirtschaftlichen  Entschuldungskasse  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   den   Bundesbeschluss   vom   28.   März   1934   über   die  Erweiterung der Kredithilfe für notleidende Bauern und das Kreisschreiben  des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 8 Mai 1934;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 25. Juni 1935;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die      vom      Freiburgischen      Bauern  verband      errichtete      kantonale  landwirtschaftliche  Entschuldungskasse    wird  als  gemeinnützige  Anstalt  anerkannt.   Sie   steht   unter   Aufsicht   des   Staates   und   geniesst   dessen  Garantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Autonome Landwirtschaftliche Amortisationskasse (ALAK).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Diese Kasse ist eine juristische Person  . Sie ist von jeglicher Steuer befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Das Dotationskapital, welches auf Fran  ken 100 000.– festgesetzt ist, wird  vom Staate zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kasse  wird  durch  die  jeweils  im    Budget  festgesetzten  Beiträge  des  Staates und die Subsidien der Eidgenossenschaft gespiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinden  haben  sich  an  de  r  Tätigkeit  der  Kasse  durch  einen  Beitrag  von  höchstens  5  %  der  Leistungen,  die  den  auf  ihrem  Gebiete  wohnhaften Landwirten zukommen, zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die   Statuten   und   Reglemente   der   Kasse   sind   dem   Staatsrat   zur  Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Der  Staatsrat  unterbreitet  dem  Grosse  n  Rat  alljährlich  einen  Bericht  über  die  Tätigkeit  der  Kasse  und  die  Verwendung  der  ihr  zur  Verfügung  gestellten Geldmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Der  Staatsrat  erlässt  die  erforderlic  hen  Vorschriften  zur  Verhinderung  einer neuerlichen Verschuldung der landwirtschaftlichen Besitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Der  Staatsrat  ist  mit  dem  Vollzug  dies  es  Dekretes  und  der  Ausführung  aller   übrigen   Bestimmungen   der   einschlägigen   Bundesgesetzgebung  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Vorliegendes Dekret, das dringlicher Natur ist, tritt sofort in Kraft.