Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  Art.  102  der  Verordnung  über  die  Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in Ausführung von Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.      Meldewesen      und      Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt obliegen insbesondere die
                            folgenden Aufgaben:  a)   Entgegennahme der bundesrechtlich vorgeschriebenen Meldun-  gen der Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher o-  der privater Institutionen des Gesundheitswesens;  b)   Weiterleiten der gemäss lit. a erhaltenen Meldungen an das Bun-  desamt für Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten  Meldefrist;  c)   Vornahme der epidemiologischen Abklärungen;  d)  Information der Bevölkerung, der im Gesundheitswesen tätigen  Personen, der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater In-  stitutionen  des  Gesundheitswesens  über  den  nationalen  Impf-  plan;  e)   Erhebung  des  Anteils  der  geimpften  Personen  und  entspre-  chende Information an das BAG;  f)    fachliche Aufsicht und Koordination der Tätigkeit der Schulärztin-  nen und Schulärzte im Zusammenhang mit der Überprüfung des  Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligato-  rischen Schulzeit;  g)   Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegen-  über Einzelpersonen und deren Durchsetzung;  h)   Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegen-  über  der  Bevölkerung  und  bestimmten  Personengruppen  und  deren Durchführung unter Mitwirkung der Gemeinden;  i)   Regelmässige Überprüfung der unter lit. g und h angeordneten  Massnahmen;  j)    Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Ge-  fährdung;  k)   Anordnung der erforderlichen Desinfektion und Entwesung;  l)   Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung o-  der zur Verhütung des Auftretens von Organismen, unter Einbe-  zug der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Impfungen in den Schulen werden im Rahmen des schulärztli-  chen Dienstes nach den Vorgaben des GesG   3)  und des Reglements  über die schulärztliche Tätigkeit durchgeführt.  Kantonsärztin  oder Kantons-  arzt  Impfungen in  den Schu-  len/Entschädi-  gung für schul-  ärztliche Tätig-  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lagerung von  Heilmitteln  Zuständigkeit  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  V.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
                            - Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien-  gesetzgebung     (Kantonale     Epidemienverordnung)     vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. März 1978 (SHR 818.101).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 818.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 818.101.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 810.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Amtsblatt 2016, S. 2069.  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten