Interkantonale Fachschulvereinbarung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1075  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.25  Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV)  vom 27. August 1998  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1   Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Uni-  versitäten und Fachhochschulen)  a) den interkantonalen Zugang,  b) die Stellung der Studierenden und  c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern  der Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie-  rung  von  Fachschulen  oder  höhere  als  die  in  dieser  Vereinbarung  vorgese-  henen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinba-  rung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
                            1   Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,  a)  welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkan-  tonalen Zugang anbieten,  b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausser-  kantonalen Studierenden zu entrichten sind und  c)  von  welchen  Angeboten  sie  als  Wohnsitzkanton  von  Studierenden  Ge-  brauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wohnsitzkanton
                            Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.25  FSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1075  a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus-  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimat-  kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der  zugewiesene  Kanton  für  mündige  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;  vorbehalten  bleibt  Buchstabe d,  und  Ausländer,  die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;  vorbehalten bleibt Buchstabe d, und  d)  der  Kanton,  in  dem  mündige  Studierende  mindestens  zwei  Jahre  unun-  terbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung  zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch  die  Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,  e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivil-  rechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet  bzw.  der  Sitz  der  zuletzt  zustän-  digen Vormundschaftsbehörde.  II. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Festsetzung der Beiträge
                            1    Die  Abgeltungen  werden  als  Beiträge  pro  Studierende  und  pro  Semester  festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Jahres-  wochenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schu-  len und Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dabei gelten folgende Grundsätze:  a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbil-  dungskosten  auszugehen.  Massgeblich  sind  dabei  die  Betriebskosten,  abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und  allfälliger Bundesbeiträge;  b) die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbil-  dungskosten abdecken;  c) die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als  für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1075  FSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern  überprüft  auf  Verlangen  eines  Vereinbarungspartners  die  Beitragshöhe  und  gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen  der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kos-  ten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  gelten  jeweils  für  eine  Periode  von  zwei  Jahren  bzw.  für  den  Rest  der  Beitragsperiode (Artikel 16 Absatz 2).  III.          Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                            Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den  Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche  Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1   Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, wel-  che dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf  Gleichbehandlung.  Sie  können  zu  einem  Studiengang  zugelassen  werden,  wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindes-  tens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Studiengebühren
                            1   Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.25  FSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren  Schulbesuch  unter  diese  Vereinbarung  fällt,  eingeschlossen  diejenigen  des  Standortkantons, gleich sein.  IV. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitragsverfahren
                            Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
                            1    Das  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Er-  ziehungsdirektoren  (EDK)  ist  Geschäftsstelle  dieser  Vereinbarung.  Ihr  oblie-  gen insbesondere folgende Aufgaben:  a) Information der Vereinbarungskantone,  b) Koordination und  c) Regelung von Verfahrensfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfeh-  lungen gemäss Artikel 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeits-  gruppe  von  fünf  Mitgliedern  ein.  Diese  setzt  sich  zusammen  aus  je  einer  Vertreterin oder einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einer Vertreterin  oder einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl
                            Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studie-  renden  je  Studiengang  zuhanden  des  zahlungspflichtigen  Kantons.  Diese  enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des  Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugskosten
                            Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch  die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1075  FSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.25  Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen,  die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten  auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.  V. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schiedsinstanz
                            1   Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungskantonen  wird  ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien  bestimmt  werden.  Können  sich  die  Parteien  nicht  einigen,  so  wird  das  Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitritt
                            Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzu-  teilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser  Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 In-Kraft-Treten
                            1    Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  mindestens  fünfzehn  Kantone  den  Beitritt  erklärt  haben,  frühestens  aber  auf  den  Beginn  des  Studienjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999/2000  1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die Vereinbarung ist am 1.8.2000 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.25  FSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interregionale Vereinbarung  über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992  durch  Beschluss  der  an  dieser  Vereinbarung  beteiligten  Kantone  aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Revision
                            1   Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der betei-  ligten Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres  möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges  werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin voran-  gehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen  treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekün-  digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines  Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Verein-  barung  für  die  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  eingeschriebenen  Studierenden  weiter  bestehen.  In  gleicher  Weise  bleibt  der  Anspruch  auf  Gleichstellung  (Artikel 6) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
                            Dieser  Vereinbarung  kann  das  Fürstentum  Liechtenstein  auf  der  Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten  der anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bern, 27. August 1998  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-  toren  Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling  Der Generalsekretär: Moritz Arnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1075  FSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.25