Verordnung über die Gebühren für Beglaubigungen durch die Staatskanzlei
                            1  Beglaubigungen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    auf  40  Franken  nuar  1985  in  Kraft.  Sie  ist  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  in  die  kantonale  Gesetzes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997