Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen
                            Vergütung von Spesen, die den Mit-  die Gerichtspräsidenten.  echend  kontiert  der  zur  Prüfung  be-  hender Beleg vorliegen.  Gegenstände,  einzelne  Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Diese  Bestimmungen  gelten  sinngemäss  auch  für  selbstständige  öffentlich-rechtliche  Anstalten,  deren  Mitarbeitende  dem  Personal-  gesetz unterstellt sind, soweit sie nichts anderes geregelt haben.  II.  Verpflegung und Übernachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Auslagen  für  Verpflegung  werden  bei  einer  ganztägigen  Dienstreise  mit  einer  Pauschale  von  Fr.  40.--  abgegolten.  Darin  enthalten  sind  allfällige  Auslagen  für  Frühstück,  Mittagessen,  Zwi-  schenverpflegungen,  Getränke  sowie  weitere  kleine  Auslagen  wie  beispielsweise Kurztelefonate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  bei  einer  Dienstreise  unter  6  Stunden  das  Mittagessen  zwin-  gend  auswärts  einzunehmen,  so  können  die  effektiven  Auslagen  bis maximal Fr. 30.-- verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Anspruch  auf  eine  Vergütung  des  Nachtessens  besteht  nur,  wenn  die  Ankunft  in  Schaffhausen  nach  20.00  Uhr  erfolgt.  Dabei  können  die  effektiven  Auslagen  bis  maximal  Fr.  30.--  verrechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Höhere  Entschädigungen  werden  nur  in  begründeten  Fällen  mit  Zustimmung der vorgesetzten Stelle  und gegen Vorlage der Rech-  nung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ist eine Übernachtung erforderlich, so werden für das Nachtessen  pauschal  Fr.  30.--  vergütet  und  für  die  Übernachtung  inkl.  Früh-  stück  die  effektiven  Kosten  abge  golten.  Unangemessen  hohe  Ü-  bernachtungskosten können gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sind anlässlich eines Besuches Gäste zu bewirten, so können die  effektiven  Auslagen  bis  maximal  Fr.  40.--  pro  Person  verrechnet  werden.  Höhere  Vergütu  ngen  benötigen  die  Zustimmung  der  vor-  gesetzten Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Sind  beim  Besuch  einer  Tagung,  Veranstaltung  oder  ähnliches  die Verpflegungsleistungen eingesc  hlossen, werden keine zusätzli-  chen Entschädigunge  n ausgerichtet.  III.        Reiseentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dienstreisen  sind  wenn  möglich  mit  öffentlichen  Verkehrsmitteln  auszuführen.  Die  Benützu  ng  des  privaten  Fahrzeuges  ist  nur  ges-  tattet,  wenn  dadurch  eine  wesentliche  Zeitersparnis  erzielt  wird  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r 1. Klasse werde  n ausserhalb  nleitenden  melden  dem  gsberechtigten Mitarbeitenden.  en  gefahrenen  Kilometer  ab  Fr. 0.40  i  regelmässigen  Dienstfahrten  wierigem  Gelände  und  beansprucht wird, kann die vor-    Mit  diesem  Zuschlag  sind  alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansprüche aus der Zurverfügungstellu  ng und Benützung des eige-  nen Fahrzeuges abgego  lten. Vorbehalten bleibt § 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  regelmässiger  Ben  ützung  des  eigene  n  Motorfahrzeuges  zu  dienstlichen  Zwecken  kann  der  Regierungsrat  an  Stelle  der  ge-  nannten  Ansätze  ausnahmsweise  Pauschalvergütungen  festset-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Falls  regelmässig  mehr  als  10'  000  km  pro  Jahr  mit  dem  privaten  Fahrzeug zu erbringen sind, ist  in Absprache mit  dem zuständigen  Departement und dem Personalamt der Einsatz bzw. die Anschaf-  fung eines Dienstfahrzeuges zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schäden an den anlässlich von Dienstfahrten verwendeten Privat-  fahrzeugen  und  der  Bonusve  rlust  in  der  Haftpflichtversicherung  sind  nach  Massgabe  und  im  Umfang  der  abgeschlossenen  Versi-  cherungen  gedeckt.  Einen  Se  lbstbehalt  dieser  Versicherung  trägt  der  Arbeitgeber.  Insbeso  ndere  bei  grobfahrlässigem  Selbstver-  schulden oder bei Vorsatz entsteht kein Entschädigungsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Eintritt  eines  Schadenf  alles,  für  welchen  Leistungen  bean-  sprucht werden, ist unverzüglich Meldung  an die jeweils zuständige  Stelle zu erstatten; bei Unfallereign  issen ist der Unfallrapport einzu-  reichen.  IV.       Telekommunikationsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über betrieblich notwendige Telefoneinrichtungen und Netzzugrif-  fe  in  Wohnungen  von  Mitarbeiten  den  sowie  über  die  Anschaffung  von  betrieblich  notwendigen  Mobiltelefonen  entscheidet  die  vorge-  setzte Stelle auf ein schriftliches Gesuch hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton übernimmt die Abonnementsgebühren für die bewillig-  ten Telefoneinrichtungen, Netzzugriffe und Mobiltelefone sowie die  Taxen  dienstlicher  Gespräche.  Die    technische  Bereitstellung  des  Internetzugriffes im privaten Umfeld ist Sache der Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  privater  Nutzung  der  zur  Ve  rfügung  gestellten  Einrichtungen  kann  der  Arbeitgeber  auch  eine  Kostenbeteiligung  an  den  Abon-  nementsgebühren erheben. Die Koste  nbeteiligung ist in der schrift-  lich erteilten Genehmigung (Abs. 1) zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Werden  dienstliche  Gespräche  mit  dem  privaten  Telefon  oder  in  öffentlichen Telefonanlagen geführt, besteht Anspruch auf die Tax-  entschädigung, davon ausgenommen bleibt § 2 Abs. 1. Eine allfäl-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abonnementsgebühren  ist  durch  die  vorge-  Januar  1992  über  die  Spe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Amtsblatt 2006, S. 1803.