Gesetz betreffend die Schaffung eines Psychosozialen Dienstes
                            1  Gesetz  vom 11. Februar 1969  betreffend die Schaffung eines Psychosozialen Dienstes  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 1 des Sanitätsgesetzes vom 6. Mai 1943;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 14. Januar 1969;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1     Es   wird   ein   Psychosozialer   Dien  st   (der   Dienst)   geschaffen,   der  verantwortlich  ist  für  die  Tätigkeit  des  medizinisch-sozial  en  Dienstes  für  die  Alkoholiker  und  eines  psychosozialen  Dienstes  mit  der  Aufgabe  der  ambulanten  Behandlung  der  Geisteskranken,  deren  Gesundheitszustand  keinen Spitalaufenthalt benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Dienst befasst sich  auch mit der Vorbeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die psychiatrische Konsultation im   Kantonsspital ist ihm anvertraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Der   Dienst   wird   durch   einen   Spezialarzt   FMH   in   Psychiatrie   und  Psychotherapie  hauptamtlich  geleitet.  Er  umfasst  das  nötige  medizinische  sowie das Hilfs- und Verwaltungspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Der Chefarzt und das Personal werden vom Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Der  Dienst  übt  seine  Tätigkeit  in  en  ger  Mitarbeit  mit  dem  Kantonalen  Psychiatrischen Spital aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Der Psychosoziale Dienst ist der fü  r Gesundheitsförderung und Prävention  zuständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Der  Staatsrat  ist  mit  der  Ausführung  di  eses  Gesetzes  beauftragt,  das  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1970 in Kraft tritt.