Verordnung über Registraturen und elektronische Datenverarbeitung bei der Schaffhauser Polizei
                            1  i der Schaffhauser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    sowie  der  Verordnung  über  den  Schutz  von  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Erhebung und  Bearbeitung von  Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  anzulegen und zu führen. Sie kann hierfür die elektronische Daten-  verarbeitung einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Polizeikommando  erlässt  die  nötigen  Weisungen  und  führt  eine Kontrolle über sämtliche Registraturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  durch  die  Polizei  erhobenen  und  bearbeiteten  Daten  sind  durch  angemessene  technische  und  organisatorische  Massnah-  men  vor  Verlust,  Entwendung  und  unbefugtem  Bearbeiten  zu  schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zugriff  auf  die  Daten  haben  die  Angestellten  der  Polizei,  welche  die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie sind zur strik-  ten Beachtung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Polizeikommando  erteilt  die  Zugriffsberechtigungen  und  er-  lässt die nötigen Weisungen für den Datenzugriff sowie die Daten-  sicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Polizei  kann  Informationssysteme  durch  Dritte  betreiben  las-  sen. Sie muss durch Vereinbarung, Auflagen oder auf andere Wei-  se sicherstellen, dass die Informationssicherheit gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Daten sind von den Bearbeitenden auf ihre Richtigkeit und Ak-
                            tualität hin zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Verbesserung  der  Suche  nach  Informationen  über  Personen  und  zur  Vereinfachung  der  Rechtshilfe  schliesst  die  Schaffhauser  Polizei  ihre  Informationssysteme  nach  Massgabe  des  Bundesge-  setzes über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) an den Na-  tionalen Polizeiindex an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Umfang der erfassten Daten richtet sich nach Art. 17 Abs. 3  BPI.  Aus  ermittlungstaktischen  Gründen  oder  zum  Schutz  beson-  ders sensibler Daten kann der Umfang der Datenweitergabe einge-  schränkt werden.  II.      Tagesjournal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Polizei führt mittels elektronischer Datenverarbeitung ein Ta-
                            gesjournal.  Datensicherung  und Zugriff auf  Daten  Richtigkeit der  Daten  Nationaler  Polizeiindex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auftrags- und  Pendenzen-  kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010  Geschäfts-  kontrolle  Grunddaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  c)   Geburtsdatum und Geburtsort;  d)  Heimatort oder Heimatland; Ausländerstatus;  e)  Geschlecht;  f)   Ausweis;  g)  Namen und Vornamen der Eltern;  h)  Wohn- oder Aufenthaltsort, Adresse, Geschäftsadresse;  i)    Angaben  der  Kommunikationsmittel  wie  Telefon,  Fax,  E-Mail  und Pager;  j)   Zivilstand,  Geburtsdaten  sowie  Namen  und  Vornamen  des  Ehegatten und Angehöriger;  k)   Gesetzliche   Vertreter;  l)    Beruf, Inhaberverhältnisse von Firmen;  m)  Militärische  Einteilung;  n)  Verbindungen;  o)  Personen- und Fahndungshinweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In der Regel können folgende Grunddaten über juristische Perso-  nen und andere Körperschaften und Anstalten gespeichert werden:  a)  Name, Sitz, Verwaltungsdomizil und Form;  b)  Adressen, Angaben der Kommunikationsmittel;  c)   Daten über Inhaber, Vertreter und verantwortliche Personen;  d)  Angaben aus dem Handelsregister;  e)  Verbindungen;  f)   Personen- und Fahndungshinweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Angaben  über  die  politische  und  religiöse  Tätigkeit  oder  Gesin-  nung werden nicht gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Geschäftsdaten  sind  Angaben  über  den  Inhalt  von  polizeilichen  Geschäften,  die  sich  aus  Ermittlungsverfahren,  Strafanzeigen,  Re-  quisitionen und dem Berichtwesen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es können in der Regel folgende Angaben gespeichert werden:  a)  Tatbestand, Art des Ereignisses;  b)  Tatvorgehen;  c)   Sachverhalt;  d)  Tatzusammenhang;  e)  Hinweise auf die Täterschaft;  f)   Spuren;  g)  getroffene oder zu treffende Massnahmen;  h)  Verfügungen und Registraturvermerke.  Geschäftsdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erkennungs-  dienstliche  Daten  Fahndungs-  daten  Haftdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  V.  Datensammlung gemäss Waffengesetz-  gebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Polizei  führt  mittels  elektronischer  Datenverarbeitung  eine  Registratur über die von den kantonalen Behörden erteilten Bewilli-  gungen im Bereich des Waffenrechtes gemäss dem Bundesgesetz  über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) vom 20.  Juni 1997   5)   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Register  enthält  die  anhand  der  eidgenössischen  Formulare  erhobenen Personendaten sowie die Waffendaten.  VI.     Weitere Datensammlungen und Registraturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  weitere  Registraturen  und  Datensammlungen  bedarf  es  der  Bewilligung  durch  das  zuständige  Departement,  soweit  die  Polizei  nicht auf Grund der Gesetzgebung dazu verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  wird  erteilt,  wenn  die  Registratur  oder  Daten-  sammlung zur Erfüllung des polizeilichen Auftrages notwendig ist.  VII.    Löschung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, erlässt das Poli-
                            zeikommando  Weisungen  über  die  Aufbewahrungsdauer  von  Da-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die elektronischen Daten des Tagesjournals werden nach 3 Jah-  ren gelöscht. In Papierform wird der Ausdruck des Journals 10 Jah-  re aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Daten der Auftrags- und Pendenzenkontrolle werden nach 3 Jah-  ren gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Grunddaten  von  natürlichen  Personen  werden  nach  deren  Tode  oder  nach  dem  80.  Altersjahr  gelöscht,  sofern  keine  Geschäftsda-  Tagesjournal  Grunddaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Geschäftsdaten  Erkennungs-  dienstliche  Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  IX.     Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ersetzt die Verordnung über Registraturen bei der Kantonspo-  lizei vom 18. Dezember 1990.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 174.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 174.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 514.54f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Amtsblatt 2004, S. 293.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt durch RRB vom 24. November 2009, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1773).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2010, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt  durch  RRB  vom  5.  Dezember  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1935).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Aufgehoben durch RRB vom 5. Dezember 2017, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1935).  In-Kraft-Treten