Spitalabkommen zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen
                            nwohner der Schaffhauser Gemeinden  allgemeinen  Abteilung  des  Spi-  Winterthur  und  des  Psychiatrie-  den  Institutionen  der  Integrier-  immt  die  radio-onkologische  en  und  Patienten  des  Kantons  Schaff-  Vereinbarung  zwischen  den  Spi-  Geltungsbereich  a) regionale  beschränkte  Freizügigkeit  b) Radio-  Onkologie  c) Drogen-  entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sen weist alle entsprechenden Pati  entinnen und Patienten der Dro-  genstation der Psychiatrischen Klinik Hard zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Patientinnen  und  Patienten  mit  Wohnsitz  im  anderen  Vertrags-  kanton werden bei der Aufnahme den  eigenen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wird  keine  Kostengutspr  ache  eingeholt.  Auf  die  Einforderung  eines Eintrittsdepots wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Vergütung richtet sich nach den Tarifen und den administrati-
                            ven  Regelungen  der  Ostschweizer  Krankenhausverei  nbarung  in  der  jeweils  gültigen  Fassung.  Bei  radioonkologischen  Behandlun-  gen  von  stationären  Patientinnen  u  nd  Patienten  mit  Wohnsitz  im  Kanton Schaffhausen entspricht der Kantonsanteil dem in der Ost-  schweizer  Krankenhausvereinbar  ung  für  das  Universitätsspital  Zü-  rich  festgelegten  Ansatz,  so  lange  für  radioonkologische  Patientin-  nen  und  Patienten  im  Kantonsspital  Winterthur  kein  gesonderter  Tarif zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten
                            jeweils auf Ende eines Kalend  erhalbjahrs gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Vereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 2002 in Kraft. Sie
                            ersetzt  das  Spitalabkommen  vom  23.  Dezember  1997  /  5.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 samt Änderungen vom 25. Mai / 1. Juni 1999.  Aufnahme  Vergütung  Vertragsdaue  r  Inkrafttreten