Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen
                            1  tipendiendekret)  Allgemeine  Bestimmungen  Subsidiarität der  Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.       Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitragsberechtigte Personen sind:  a)   Schweizer  Bürger  und  Bürgerinnen  mit  stipendienrechtlichem  Wohnsitz im Kanton Schaffhausen;  b)  Schaffhauser Kantonsbürger und -bürgerinnen, deren Eltern im  Ausland  leben  oder  die  elternlos  im  Ausland  leben,  für  Ausbil-  dungen  in  der  Schweiz,  sofern  sie  an  ihrem  ausländischen  Wohnsitz w  egen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt  sind;  c)   Personen mit ausländischem Bürgerrecht und stipendienrechtli-  chem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, die über eine Nieder-  lassungsbewilligung   verfügen   oder   seit   fünf   Jahren   in   der  Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbe-  willigung verfügen;  d)   in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und  Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhau-  sen, sofern sie dem Kanton Schaffhausen zur Betreuung zuge-  wiesen sind;  e)   Bürgerinnen  und  Bürger  von  EU-/EFTA-Mitgliedstaaten  mit  sti-  pendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen sind den  Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken im Kan-  ton Schaffhausen aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt  a)  unter Vorbehalt von lit. b der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern  oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenen-  schutzbehörde;  b)  der  Wohnortskanton  für  volljährige  Personen,  die  nach  Ab-  schluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Be-  ginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen  beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kan-  ton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanzi-  ell unabhängig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen  ist der Wohnsitz des oder der bisherigen oder des letzten Inhabers  oder der letzten Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder,  bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Eltern-  teils,  unter  dessen  Obhut  die  Person  in  Ausbildung  hauptsächlich  Beitragsberech-  tigte Personen  Stipendienrecht-  licher Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eigene Er-  werbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Beitragsberech-  tigte Ausbildun-  gen  Nicht beitrags-  berechtigte Aus-  bildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonale Ausbildungen werden anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserkantonale  Ausbildungen  gelten  auch  als  anerkannt,  wenn  sie zu einem vom Bund oder von Kantonen schweizerisch anerkann-  ten Abschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten  Abschluss vorbereiten, gelten als anerkannt, sofern diese zwingend  vorgeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei besonderen Ausbil-  dungsstrukturen,  kann  das  zuständige  Departement  Ausbildungs-  beiträge zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausbildungsbeiträge werden für die erste und die zweite beitrags-  berechtigte Ausbildung entrichtet. Es können auch Weiterbildungen  im Tertiärbereich unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben:  a)  Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für ein zwei-  tes Hochschulstudium, sofern sie für das erste bereits Beiträge  bezogen haben;  b)   Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über zwei abgeschlos-  sene  Ausbildungen  verfügen,  ausgenommen  bei  Weiterbildung  in besonderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Auf-
                            nahme-   und   Promotionsbestimmungen   hinsichtlich   des   Ausbil-  dungsganges nachweislich erfüllt.  III.     Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausbildungsbeiträge sind  a)  Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die  für  die  Ausbildung  ausgerichtet  werden  und  vorbehältlich  den  Bestimmungen von § 22 nicht zurückzuzahlen sind,  b)   Darlehen:  einmalige  oder  wiederkehrende  Geldleistungen,  die  für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen  sind.  Anerkannte  Ausbildungen  Erst- und  Zweitausbil-  dung; Weiterbil-  dungen  Voraussetzun-  gen in Bezug  auf die Ausbil-  dung  Form der Aus-  bildungsbei-  träge und Al-  terslimite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dauer der Bei-  tragsberechti-  gung  Freie Wahl von  Studienrichtung  und Studienort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Ansätze für  Ausbildungsbei-  träge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  anerkannten  Ausbildung  befinden,  zusammen  Fr.  32'000.-,  so-  fern beide stipendienberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  jährlichen  Höchstansätze  gemäss  Absatz  2  erhöhen  sich  bei  Personen  in  Ausbildung,  die  gegenüber  Kindern  unterhaltspflichtig  sind, um Fr. 4'000.- pro Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  kann  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  Stipendien-Konkordats  die  Höchstansätze  an  geänderte  Verhält-  nisse anpassen. Die Höchstansätze werden von der Konferenz der  Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Darlehenssumme darf den Betrag von insgesamt Fr. 60'000.-  nicht  überschreiten,  wobei  der  jährliche  Höchstansatz  Fr.  12'000.-  beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist  bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzel-  fall gebührend Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  die  Ausbildung  aus  sozialen,  familiären  oder  gesundheitli-  chen  Gründen  als  Teilzeitstudium  absolviert  werden  muss,  ist  die  beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.  IV.     Bemessung     der     Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Be-  darf der Person in Ausbildung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe des Ausbildungsbeitrages im Einzelfall bestimmt sich in  der Regel aufgrund des ermittelten finanziellen Bedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  finanzielle  Bedarf  umfasst  die  für  Lebenshaltung  und  Ausbil-  dung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zu-  mutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern,  anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs  unter Berücksichtigung der Grundsätze des Stipendien-Konkordates  sowie der Ansätze gemäss § 14.  Besondere Aus-  bildungsstruktur  Bemessungs-  grundsatz  Berechnung des  finanziellen Be-  darfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Eingabeform  und Frist  Informationen,  Auskünfte und  Amtshilfe  Meldepflichten  Darlehen: Rück-  zahlung und  Verzinsung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ausbildungsbeiträge  können  ganz  oder  teilweise  zurückgefordert  werden, wenn:  a)   sie  auf  Grund  unvollständiger    oder  wahrheitswidriger  Angaben  des  Empfängers  oder  seiner  Vertretung  zu  Unrecht  bezogen  wurden,  b)  sie zweckwidrig verwendet wurden oder  c)   die Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Darlehen  werden  überdies  zur  Rückzahlung  fällig,  wenn  die  Vo-  raussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen Entscheide der zuständigen Dienststelle kann Einsprache  beim Erziehungsdepartement erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Entscheide  des  Erziehungsdepartementes  kann  Rekurs  beim Regierungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege nach den Bestimmungen  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.  VI.     Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Hängige Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Dekret tritt am 28. Februar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ersetzt das gleichnamige Dekret vom 16. August 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Geset-  zessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2018, S. 319.  Rückforderung  bezogener Aus-  bildungsbei-  träge  Rechtspflege  Übergangsrecht  Inkraftsetzung