Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht
                            Gesetz  über das Landrecht und das  Gemeindebürgerrecht  vom 26. April 1992 (Stand 1. Januar 2013)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  4  Abs.  4 der Kantonsverfassung und in Ergänzung des eid  -  genössischen Bürgerrechtsgesetzes  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Grundlagen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Inhalt des Bürgerrechts
                            1  Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechts und des  Gemeindebürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Landrecht und Gemeindebürgerrecht
                            1  Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landrecht kann nur erwerben, wem ein Gemeindebürgerrecht zugesi  -  chert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BüG (SR  141.0  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung  (2.)  I. Allgemeine Bestimmungen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verlie  -  hen, die insbesondere  a)  mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnhei  -  ten vertraut sind,  b)  die Rechtsordnung beachten,  c)  genügende Sprachkenntnisse besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische Staatsangehörige haben nachzuweisen, dass sie im Besitz  -  der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wohnsitz
                            1  Wer seit mindestens drei Jahren in der gleichen Gemeinde Wohnsitz hat,  kann ein Gesuch um Aufnahme in das Landrecht und das Gemeindebürger  -  recht stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 Kinder
                            1  Die Einbürgerung erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehen  -  den Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16  Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis  Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Eltern  -  teil der Einbürgerung des Kindes schriftlich zuzustimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann die Einbürgerung auf die gesuchstellende Per  -  son oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art.  13 BüG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Minderjährige
                            1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Minderjährige  Personen können selbständig eingebürgert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben das Gesuch um Einbürgerung durch ihren gesetzlichen Vertreter  einzureichen.  2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über 16 Jahre alte Personen haben zudem ihren eigenen Willen auf Er  -  werb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.  II. Landrecht  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit
                            1  Das Landrecht wird vom Regierungsrat verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gebühr
                            1  Wer das Landrecht erwirbt, hat eine Gebühr nach dem Gesetz über die  Gebühren in Verwaltungssachen zu bezahlen.  *  III. Gemeindebürgerrecht  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeit
                            1  Das Gemeindebürgerrecht wird vom Gemeinderat verliehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann diese Befugnis einer Kommission übertra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
Art. 12 Gebühr
                            1  Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts kann eine Gebühr nach  dem Gebührentarif für die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 BüG
                            2)  vgl. Art.  422  Ziff.  2  ZGB (SR  210  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  153.2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wirksamkeit
                            1  Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechts wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbür  -  ger oder eine Kantonsbürgerin wird mit dem Beschluss des Gemeinderates  rechtswirksam.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Landrecht
                            1  Wer ein anderes Bürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Regie  -  rungsrat aus dem Landrecht entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Entlassung aus dem Landrecht fallen auch die ausserrhodischen  Gemeindebürgerrechte dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gemeindebürgerrecht
                            1  Wer ein anderes ausserrhodisches Gemeindebürgerrecht nachweist, wird  auf sein Gesuch vom Gemeinderat ohne Verlust des Landrechts aus dem  Gemeindebürgerrecht entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * ...
Art. 17 Kinder
                            1  Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich auf die unter der elterli  -  chen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendli  -  che von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Entlassung schriftlich  zustimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis  Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Eltern  -  teil der Entlassung des Kindes aus dem Bürgerrecht schriftlich zuzustim  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann die Entlassung auf die gesuchstellende Person  oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Unentgeltlichkeit
                            1  Die Entlassung aus dem Landrecht und dem Gemeindebürgerrecht ist kos  -  tenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Feststellungsverfahren  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zuständigkeit
                            1  Wenn fraglich ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht  besitzt, entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verfahren
                            1  Das Verfahren vor den kantonalen und kommunalen Behörden richtet sich  nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zuständige Behörde
                            1  Zuständige Behörde im Sinne des Bundesgesetzes  2  )   ist der Regierungsrat.  Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an ein Departement oder an  eine Verwaltungsabteilung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Findelkind 3 )
                            1  Das Findelkind erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a * Rechtsschutz
                            1  Die   kantonalen   und   kommunalen   Einbürgerungsbehörden   entscheiden  über die Verleihung des Land- bzw. Gemeindebürgerrechts abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  143.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  141.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. auch Art. 48 EG zum ZGB (bGS  211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Hängige Gesuche
                            1  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   hängigen Bürgerrechtsgesuche wer  -  den nach dem für die betreffenden Personen günstigeren Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
                            1  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde  2  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz vom 26. April 1925 über die  Erwerbung des Landrechtes und des Gemeindebürgerrechtes sowie über  den Verzicht dieser Rechte (Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. April 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  26. April 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  121.1   (aGS I/4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 4 Abs. 1  geändert  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 5  aufgehoben  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 6 Abs. 1  geändert  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 6 Abs. 1  bis  eingefügt  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 6 Abs. 2  geändert  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 9 Abs. 1  geändert  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 10 Abs. 1  geändert  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 10 Abs. 2  geändert  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 11  aufgehoben  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 13 Abs. 2  eingefügt  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 16  aufgehoben  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 17 Abs. 1  geändert  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 17 Abs. 1  bis  eingefügt  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 17 Abs. 2  geändert  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 20 Abs. 1  geändert  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2005  01.09.2005  Art. 22a  eingefügt  916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 7  Titel geändert  1206 / 2012, S. 246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 7 Abs. 1  geändert  1206 / 2012, S. 246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 7 Abs. 2  geändert  1206 / 2012, S. 246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.