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Verordnung zum Kulturgesetz (446.010)

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Verordnung zum Kulturgesetz (446.010)

Verordnung zum Kulturgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Kulturgesetz vom 14. Juni 1999 (Stand 23. Oktober 2006) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 7 des Kulturgesetzes vom 25. April 1999, beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug des Kulturgesetzes obliegt dem Erziehungsdepartement.

Art. 2 Voraussetzungen

1 Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten setzen eine Beziehung zum Kanton Appenzell I.Rh. voraus. *
2 Kulturschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, insbesondere wenn sie: a) seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im Kanton tätig sind; b) nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen we - sentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.
3 Projekte, Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und: a) einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zu - gänglich sind; b) das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.

Art. 3 Kulturförderung ausserhalb des Kantons

1 Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn: a) sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; b) sie im Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons liegen;
c) Kantonseinwohner 1 ) daraus einen Nutzen ziehen.

Art. 4 Ausnahmen

1 Kantonsbeiträge werden nicht ausgerichtet, wenn: a) Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten vom Staat auf andere Weise gefördert werden können; b) Kulturstätten oder Veranstaltungen hauptsächlich gewinnorientiert sind.

Art. 5 Höhe der Beiträge

1 Die Höhe der Kantonsbeiträge wird bemessen nach: a) Bedeutung und Ausstrahlung des Werkes oder der Kulturstätte; b) Höhe der Gesamtkosten; c) Finanzkraft des Gesuchstellers.
2 Der Kantonsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten nicht.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

14.06.1999 14.06.1999 Erlass Erstfassung -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 14.06.1999 14.06.1999 Erstfassung - Art. 2 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
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