Gesetz über den Datenschutz
                            Gesetz  über den Datenschutz  (Datenschutzgesetz)  vom 18. Juni 2001 (Stand 1. Juni 2019)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 15 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30.  April 1995  1  )   und im Sinne von Art. 13 der Bundesverfassung  2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz dient dem Schutz der Grundrechte von Personen, über wel  -  che öffentliche Organe Daten bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Öffentliches Organ (Organ) ist, wer öffentliche Aufgaben des Kantons, der  Gemeinden oder von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personendaten (Daten) sind Angaben über eine natürliche oder juristische  Person oder über eine Personenvereinigung (betroffene Person), soweit die  -  se bestimmt oder bestimmbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besonders schützenswerte Personendaten sind Daten über  a)  religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten und Tätigkeiten,  b)  die Intimsphäre, die Gesundheit oder die Rassenzugehörigkeit sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BV (SR  101  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  fürsorgerische, vormundschaftliche und strafrechtliche Verfahren und  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Persönlichkeitsprofil ist eine Zusammenstellung von Daten, die eine  Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Per  -  son erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Bearbeitung von Personendaten ist jeder Umgang mit Daten, wie die  Beschaffung, Aufbewahrung, Verwendung, Veränderung, Bekanntgabe oder  Vernichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eine Datensammlung ist eine Sammlung von Daten, die nach der betroffe  -  nen Person erschlossen oder erschliessbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt, soweit nicht eidgenössisches oder weitergehendes  kantonales  1  )   Recht anwendbar ist, für jede Bearbeitung von Daten, unabhän  -  gig von den dabei angewandten Mitteln und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesetz unterstehen alle Organe mit Ausnahme derjenigen der kirchli  -  chen Körperschaften sowie Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen; vorbe  -  halten bleibt Art. 8 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zulässigkeit der Bearbeitung
                            1  Organe dürfen Daten bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung einer gesetzli  -  chen Aufgabe erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile dürfen nur be  -  arbeitet werden, wenn es für die in einem formellen Gesetz klar umschriebe  -  ne Aufgabe unentbehrlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten dürfen nicht wider Treu und Glauben und nur zu dem bei der Be  -  schaffung angegebenen, aus den Umständen ersichtlichen oder gesetzlich  vorgeschriebenen Zweck bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über das Archivwe  -  sen.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Namentlich Zivilprozessordnung (bGS  231.1  ), G über den Strafprozess (bGS  321.1  ),  G über das Verwaltungsverfahren (bGS  143.5  ) und V über die Rechtsstellung der  Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler (bGS  812.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. namentlich das Archivgesetz (bGS  421.10  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Richtigkeit der Daten
                            1  Daten müssen richtig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verantwortung der Organe
                            1  Für den Datenschutz ist das Organ verantwortlich, welches die Daten zur  Erfüllung seiner Aufgabe bearbeitet oder bearbeiten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bearbeiten mehrere Organe Daten einer Datensammlung, so ist ein Organ  zu bezeichnen, welches die Hauptverantwortung trägt.  II. Datenbearbeitung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beschaffung und Bearbeitung
                            1  Die Beschaffung von Daten muss für die betroffene Person erkennbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Anforderung muss nicht erfüllt sein, wenn  a)  die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat  oder  b)  die Erkennbarkeit die Erfüllung der Aufgabe vereiteln würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Ersuchen sind der betroffenen Person die Rechtsgrundlage und der  Zweck der Bearbeitung, die Kategorien der bearbeiteten Daten, die an der  -  fänger bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bekanntgabe
                            a) An Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Daten können anderen Organen bekannt gegeben werden, wenn  a)  das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt  ist,  b)  die Empfängerin oder der Empfänger die Daten im Einzelfall zur Erfül  -  lung der gesetzlichen Aufgaben benötigt oder  c)  die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustim  -  mung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besonders schützenswerte Daten dürfen nur bekannt gegeben werden,  wenn  a)  das verantwortliche Organ aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage  dazu verpflichtet oder ermächtigt ist,  b)  für die Empfängerin oder den Empfänger die Daten im Einzelfall zur  Erfüllung einer rechtlichen klar umschriebenen Aufgabe unentbehrlich  sind oder  c)  die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Untersteht die Empfängerin oder der Empfänger nicht diesem Gesetz, so  werden die Daten nur bekannt gegeben, wenn sichergestellt ist, dass die  Bearbeitung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) An Private
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Daten können Privaten bekannt gegeben werden, wenn  a)  das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt  ist oder  b)  die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustim  -  mung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besonders schützenswerte Daten dürfen nur bekannt gegeben werden,  wenn  a)  das verantwortliche Organ aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage  dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder  b)  die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Durch die Einwohnerkontrolle
                            1  Die Einwohnerkontrolle gibt Privaten im Einzelfall auf Gesuch Name, Vor  -  name, Adresse sowie Zu- und Wegzug einer Person bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gibt im Einzelfall auf Gesuch Geburtsdatum, Zivilstand, Bürgerort und  Beruf bekannt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schutz  -  würdiges Interesse glaubhaft macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann diese Daten systematisch geordnet bekannt geben, wenn sicher  -  gestellt ist, dass sie ausschliesslich für schutzwürdige ideelle Zwecke ver  -  wendet und nicht an Drittpersonen weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 3. Sperrung
                            1  Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten an Dritte sperren  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn  a)  das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet ist oder  b)  im Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass die Sperrung rechtsmiss  -  bräuchlich erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) Durch Veröffentlichung
                            1  Daten können in allgemein zugänglichen Veröffentlichungen bekannt gege  -  ben werden, wenn  a)  kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person beeinträchtigt  wird und diese nach vorausgegangener Information nicht zum Voraus  gegen die Veröffentlichung Einsprache erhoben hat oder  b)  das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 d) Einschränkungen
                            1  Die Bekanntgabe von Daten kann aus überwiegenden öffentlichen oder  aus schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person eingeschränkt, mit  Auflagen verbunden oder verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a * Bekanntgabe ins Ausland
                            1  Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn  dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefähr  -  det würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemesse  -  nen Schutz gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet,  so können Personendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn:  a)  hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemes  -  senen Schutz im Ausland gewährleisten;  b)  die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;  c)  die Bekanntgabe im Einzelfall für die Wahrung eines überwiegenden  öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder  Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die  körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen;  e)  die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und  eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
                            1  Das Organ kann ungeachtet von Art. 4 Abs. 2 und 4 sowie Art. 8 bis 11 Da  -  ten für einen nicht personenbezogenen Zweck, namentlich für Statistik, Pla  -  nung und Forschung, bearbeiten, wenn  a)  die Daten anonymisiert werden, sobald der Stand der Bearbeitung es  erlaubt, und  b)  die Ergebnisse der Bearbeitung so bekannt gegeben werden, dass  Rückschlüsse auf die betroffene Person nicht möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bearbeitung durch Drittpersonen
                            1  Überträgt das Organ die Bearbeitung von Daten einer Drittperson, so stellt  es den Datenschutz durch Auflagen, durch Vereinbarungen oder auf andere  Weise sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Datensicherheit
                            1  Wer Daten bearbeitet, sichert sie durch technische und organisatorische  Vorkehrungen vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Kenntnisnahme  und Bearbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Archivierung und Vernichtung
                            1  Die Organe überprüfen jährlich ihre Daten. Nicht mehr benötigte Daten  werden dem zuständigen Archiv zur Archivierung angeboten. Verzichtet die  -  ses nach den Vorschriften des Archivwesens  1  )   auf eine Aufbewahrung, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Archivgesetz(bGS  421.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Datensammlungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Register
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften  und Anstalten führen je ein zentrales Register ihrer Datensammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe des Kantons führen ein Register der in ihrem Verantwortungs  -  bereich bestehenden Datensammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Register sind öffentlich und enthalten für jede Datensammlung Anga  -  ben über  a)  die Art und die Herkunft der Daten,  b)  die Rechtsgrundlage, den Zweck und die Mittel der Bearbeitung,  c)  das verantwortliche Organ,  d)  die regelmässigen Empfängerinnen und Empfänger der Daten oder  von Kopien sowie  e)  die Zugriffsberechtigung auf Datensammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Hinweis auf die Öffentlichkeit der zentralen Register des Kantons und  der Gemeinden sowie der Ort, wo sie eingesehen werden können, ist durch  die Organe jährlich in ihren amtlichen Publikationsorganen zu veröffentli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Ausnahmen
                            1  Nicht registriert werden Datensammlungen, die  a)  nicht auf Dauer angelegt sind,  b)  nur Kopien oder Bearbeitungsmittel sind oder  c)  von einzelnen Personen ausschliesslich als persönliche Arbeitsmittel  verwendet werden.  IV. Schutz der betroffenen Personen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einsicht in die Register
                            1  Jede Person kann Einsicht in die Register der Datensammlungen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Auskunft
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das verantwortliche Organ erteilt jeder Person Auskunft darüber, welche  Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet werden und  gewährt ihr Einsicht in diese Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer um Auskunft oder Einsicht ersucht, hat sich über seine Identität auszu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auskunft wird in allgemeinverständlicher Form und auf Gesuch hin  schriftlich erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) Einschränkungen
                            1  Auskunft und Einsicht können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn  überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen einer  Drittperson dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Auskunft an die betroffene Person dieser zu schwerem Nachteil  gereichen könnte, kann sie einer dazu bevollmächtigten Person erteilt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einschränkung oder Verweigerung von Auskunft und Einsicht ist zu be  -  gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Berichtigung
                            1  Die betroffene Person und wer sonst ein schutzwürdiges Interesse glaub  -  haft macht, kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit der Daten, so obliegt ihm der Beweis  der Richtigkeit. Die betroffene Person hat soweit zumutbar bei der Abklärung  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit bewiesen werden, so  bringt das Organ bei den Daten einen entsprechenden Vermerk an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Andere Rechte
                            1  Die betroffene Person und wer sonst ein schutzwürdiges Interesse glaub  -  haft macht, kann verlangen, dass  a)  die widerrechtliche Bearbeitung von Daten unterlassen wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  widerrechtlich erhobene, aufbewahrte oder verwendete Daten vernich  -  tet oder die Folgen der widerrechtlichen Bearbeitung anderswie besei  -  tigt werden oder  c)  die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung festgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verfahren
                            1  Das verantwortliche Organ entscheidet über Gesuche gemäss Art. 21 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Die Verfügungen sind dem Datenschutz-Kontrollorgan zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügung kann mit Rekurs  1  )   angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen eines Departements oder des Gemeinderates können an das  Obergericht weitergezogen werden, ebenso Verfügungen oberster Organe  öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Obergerichtes entscheidet im  summarischen Verfahren.  2  )  V. Aufsicht  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufsichtsorgan
                            1  Der Kantonsrat wählt ein kantonales Datenschutz-Kontrollorgan als unab  -  hängiges und nicht weisungsgebundenes Aufsichtsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Datenschutz-Kontrollorgan übt die Aufsicht über die Anwen  -  dung dieses Gesetzes durch den Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-  rechtlichen Körperschaften und Anstalten aus. Die Kosten trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat ist befugt, die Aufgabe des Aufsichtsorgans einer kantons  -  übergreifenden Datenschutzstelle zu übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufgaben
                            1  Das Aufsichtsorgan  a)  überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,  b)  berät die betroffenen Personen über ihre Rechte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 30  ff. des G über die  Verwaltungsrechtspflege (bGS  143.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 221 bis 228 der Zivilprozessordnung (bGS  231.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vermittelt zwischen den betroffenen Personen und verantwortlichen  Organen,  d)  *  berät die öffentlichen Organe in Fragen des Datenschutzes,  e)  *  prüft Bearbeitungsmethoden vorab, die geeignet sind, die Persönlich  -  keit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen,  f)  *  arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Kontrollorganen der  anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen,  g)  *  beantragt dem Kantonsrat im Rahmen des Voranschlags die notwendi  -  gen Kredite,  h)  *  erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufsichtsorgan kann bei den verantwortlichen Organen und bei beauf  -  tragten Dritten Auskünfte über die Datenbearbeitung einholen und Einsicht in  die bearbeiteten Daten nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  kann   die   offensichtliche   Gefährdung   oder   Verletzung   von  Rechten  betroffener Personen bei der dem verantwortlichen Organ vorgesetzten Be  -  hörde anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Aufsichtsorgan stehen keine Entscheidbefugnisse zu. Es ist berech  -  tigt, zur Wahrung der Datenschutzvorschriften Rechtsmittel zu ergreifen.  *  VI. Gebühren  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostenpflicht
                            1  Die Auskunft, die Gewährung von Einsicht und die Sperrung von Daten  1  )  erfolgen kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gebühr kann verlangt werden, wenn  a)  die Behandlung eines Gesuches einen unverhältnismässigen Aufwand  erfordert oder  b)  das Gesuch mutwillig gestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwendung  besonderer   Gebührentarife  2  )    auf  andere  Verrichtungen  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12 und 21 bis 23 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. vor allem das G über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS  233.2  ), die V  über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233.3  ) und das G über die Gebühren der Gemeinden (bGS  153.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann im Rahmen des Gesetzes ergänzende Vorschriften erlassen, na  -  mentlich  a)  im Bereich des Gesundheits- und Polizeiwesens und  b)  über die Geschäftsführung des kantonalen Datenschutz-Kontrollor  -  gans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten  haben ihre zentralen Register  1  )    bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten  dieses Gesetzes zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufgehobenes Recht; Referendum und Inkrafttreten
                            1  Mit dem Inkrafttreten wird Art. 9 der Verordnung über die Niederlassung  und den Aufenthalt von Schweizern  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 18 dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  122.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Referendumsfrist ist am 21. August 2001 unbenützt abgelaufen (vgl. RRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. August 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  1. Januar 2002 (RRB vom 28. August 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2008  01.06.2008  Art. 13a  eingefügt  1088 / 2008, S. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2008  01.06.2008  Art. 25 Abs. 1  geändert  1088 / 2008, S. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2008  01.06.2008  Art. 26 Abs. 3  eingefügt  1088 / 2008, S. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2008  01.06.2008  Art. 27 Abs. 1, d)  geändert  1088 / 2008, S. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2008  01.06.2008  Art. 27 Abs. 1, e)  geändert  1088 / 2008, S. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2008  01.06.2008  Art. 27 Abs. 1, f)  eingefügt  1088 / 2008, S. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2008  01.06.2008  Art. 27 Abs. 1, g)  eingefügt  1088 / 2008, S. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2008  01.06.2008  Art. 27 Abs. 1, h)  eingefügt  1088 / 2008, S. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2008  01.06.2008  Art. 27 Abs. 4  geändert  1088 / 2008, S. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 2 Abs. 3, c)  geändert  1206 / 2012, S. 246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 27 Abs. 1, g)  geändert  1367 / 2018, S. 1336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 27 Abs. 1, h)  geändert  1367 / 2018, S. 1336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.