Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Anerkennung  und Auflösung  von Familien-  ausgleichs-  kassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Wechsel  der  Familienausgleichskasse  kann  jeweils  nur  auf  das Jahresende erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet  der  bisherigen  Familienausgleichskasse  den  Austritt  bis  zum  31.  August des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kassen  können  auf  Gesuch  der  Arbeitgebenden  einem  Wechsel  zwischen  den  Familienausgleichskassen  gemäss  Art.  2  Abs. 1 Bst. a und c des Gesetzes zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Kanton  Schaffhausen  gelegene  Zweigniederlassungen  und  Betriebsstätten  ausserkantonaler  Arbeitgebender,  die  weniger  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Personen  beschäftigen,  können  der  in  einem  anderen  Kanton  anerkannten  Familienausgleichskasse  angeschlossen  werden,  der  auch der Hauptbetrieb angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Familienausgleichskasse  muss  sich  verpflichten,  den  im  Kanton  Schaffhausen  beschäftigten  Arbeitnehmenden  mindestens  die Leistungen gemäss dem FSG auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  im  Kanton  Schaffhausen  tätigen  Familienausgleichskassen  führen  ein  Verzeichnis  der  angeschlossenen  Arbeitgebenden.  Sie  haben der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen zu  melden.  Die  kantonale  Familienausgleichskasse  führt  ein  Zentral-  register über die Zugehörigkeit sämtlicher Arbeitgebenden zu einer  Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Familienausgleichskassen führen eine eigene Rechnung. Die  Jahresrechnung,  die  Geschäfts-  und  Revisionsberichte  sind  der  kantonalen Familienausgleichskasse innert 6 Monaten nach Rech-  nungsabschluss einzureichen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalender-  jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Geschäftsbericht  hat  in  Bezug  auf  die  erfassten  Betriebe  im  Kanton zu enthalten:  a)   die Anzahl der Betriebe;  b)   die Anzahl der Selbständigerwerbenden;  c)   das Total der abgerechneten Lohnsumme;  d)   den Beitragssatz für die Arbeitgebenden;  e)   den Beitragssatz für die Selbständigerwerbenden;  f)   die abgerechneten Beiträge der Arbeitgebenden;  g)   die abgerechneten Beiträge der Selbständigerwerbenden;  Wechsel der  Familien-  ausgleichs-  kasse  Zweignieder-  lassungen  Aufgaben der  Familien-  ausgleichs-  kassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .  Arbeitgeber-  kontrollen  Kantonale  Familien-  ausgleichs-  kasse  Aufsicht  kantonale  Familien-  ausgleichs-  kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einzahlung des Grundbetrages in den Lastenausgleichsfonds  gemäss  Art.  18  Abs.  3  des  Gesetzes  erfolgt  bei  der  erstmaligen  Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Familienausgleichskassen,  die  ihre  Tätigkeit  im  Kanton  Schaff-  hausen neu aufnehmen, entrichten den Grundbetrag anlässlich der  erstmaligen Teilnahme am Lastenausgleichsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse wird der von ihr ge-  leistete Grundbetrag nach Abzug allfällig entstandener Verbindlich-  keiten zinslos zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5)
                            1    Das  Lastenausgleichsverfahren  wird  bis  30.  September  des  Folgejahres durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Familienausgleichskassen  melden  der  kantonalen  Familien-  ausgleichskasse bis zum 30. Juni das Total der beitragspflichtigen  Lohnsumme  und  das  Total  der  geleisteten  gesetzlichen  Familien-  zulagen des Vorjahres. Die gemeldeten Zahlen sind durch die Re-  visionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten,  die  aus  der  Durchführung  des  Lastenausgleichsver-  fahrens entstehen, trägt die kantonale Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Zinsertrag  des  Lastenausgleichsfonds  geht  an  die  kantonale  Familienausgleichskasse  als  Beitrag  an  die  Durchführungskosten  des Lastenausgleichsverfahrens.  III.  Familienzulagen  für  Nichterwerbstätige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Liegen die definitiven Steuerdaten gemäss Art. 17 FamZV noch
                            nicht vor, können die Familienzulagen provisorisch ausbezahlt oder  abgelehnt werden. Die Anspruchsberechtigten sind auf eine allfälli-  ge Rückerstattungspflicht hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wo keine Verrechnung der Zulagen mit Beiträgen gemäss Art. 12
                            des Gesetzes vorgenommen wird, erfolgt die Auszahlung der Zula-  gen quartalsweise.  Lasten-  ausgleichsfonds  Lasten-  ausgleichs-  verfahren  Kosten des  Verfahrens  Provisorischer  Anspruch  Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Finanzierung  Auszahlung  Abrechnungs-  stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016  Anspruchs-  voraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Anspruch  für  das  erste  und  zweite  Kind  kann  geltend  ge-  macht werden, solange die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  des  Gesetzes  erfüllt  sind,  auch  wenn  die  anspruchsberechtigte  Person noch weitere Kinder hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Festlegung  der  anerkannten  Ausgaben,  der  anrechenbaren  Einnahmen und des anrechenbaren Vermögens sowie die Berech-  nung  der  Erwerbsersatzleistungen  erfolgen  nach  den  Bestimmun-  gen des Bundesgesetzes sowie des kantonalen Gesetzes über Er-  gänzungsleistungen zur AHV und IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Abweichung von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über  Ergänzungsleistungen zur AHV und IV werden  a)    die  Kinder,  die  im  gleichen  Haushalt  wohnen,  bei  der  Berech-  nung mitberücksichtigt;  b)    die  Kinder,  die  nicht  im  gleichen  Haushalt  wohnen,  nicht  be-  rücksichtigt;  c)   der jährliche Pauschalbetrag  für die obligatorische Krankenver-  sicherung nicht als Ausgabe anerkannt;  d)    allfällige  Beiträge  zur  Verbilligung  der  Krankenkassenprämien  nicht als Einnahmen angerechnet;  e)   Stipendien als Einnahmen angerechnet;  f)   Krankheits- und Behinderungskosten nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Erwerbsersatzleistungen  betragen  höchstens  2‘000  Franken  pro Monat (Art. 30 Abs. 1 FSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Die Auszahlung der Erwerbsersatzleistungen erfolgt monatlich bar-
                            geldlos.  VI.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Die bestehenden beruflichen und zwischenberuflichen Familien-
                            ausgleichskassen  müssen  kein  neues  Gesuch  um  Anerkennung  einreichen. Sie gelten weiterhin als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  bisherige  Zugehörigkeit  von  Arbeitgebenden  zu  einer  berufli-  chen  oder  zwischenberuflichen  Familienausgleichskasse  oder  zu  Höhe der  Erwerbsersatz-  leistungen  Auszahlung  Anerkannte  Familien-  ausgleichs-  kassen  Unterstellung  nach altem  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kantonale Ge-  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016