Gemeindegesetz
                            Gemeindegesetz  vom 7. Juni 1998 (Stand 1. November 2019)  Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliessen:  I. Grundlagen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck des Gesetzes
                            1  Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation der Gemeinden, die  Zusammenarbeit unter sich, mit dem Kanton, anderen Körperschaften und  Anstalten sowie die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einwohnergemeinde
                            1  Die einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde. Sie erfüllt  alle örtlichen Aufgaben, die nicht vom Bund oder vom Kanton wahrgenom  -  men werden und die nicht sinnvollerweise Privaten überlassen bleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeindeautonomie
                            1  Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des übergeordneten  Rechts selbständig  3  )  . Die Selbständigkeit der Gemeinden erstreckt sich da  -  die Rechtsetzung als auch auf die Rechtsanwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 100 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art.  101 der Kantonsverfassung  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeindeordnung
                            1  Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und  Gesetz in der Gemeindeordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung bestimmt die Organisation der Behörden und Ver  -  waltung, Aufgaben und Befugnisse der Organe sowie die Mitwirkungsrechte  der Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer  Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat  2  )  .  II. Allgemeine Bestimmungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahlen
                            1  Die ordentlichen Gesamterneuerungswahlen und die Ergänzungswahlen  finden in allen Gemeinden gleichzeitig statt. Der Regierungsrat legt den  Wahltermin fest. Die neue Amtsdauer beginnt am 1.  Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann einer oder mehreren Gemeinden eine Verschie  -  bung des Wahltermins bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Wählbarkeit
                            1  In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat und die Geschäftsprüfungs  -  kommission ist wählbar, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Gemeindepräsidium ist auch wählbar, wer noch keinen Wohnsitz in  der Gemeinde hat. Die gewählte Person hat ihren Wohnsitz spätestens auf  den Zeitpunkt des Amtsantritts in die Gemeinde zu verlegen. Andernfalls  kann das Amt nicht ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unvereinbarkeit
                            1  Niemand kann gleichzeitig angehören  a)  dem Gemeindeparlament und dem Gemeinderat  b)  dem Gemeinderat und der Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  102 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser dem Gemeindeparlament dürfen der gleichen Behörde nicht gleich  -  zeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Partner oder  Partnerinnen   einer   eingetragenen   Partnerschaft   oder   einer   dauernden  Lebensgemeinschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten gewählten Mitglieder der  Behörden richtet sich nach der Amtsdauer der kantonalen Behörden. Die  Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zurücktretende bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausstand
                            1  Mitglieder von Behörden und Angehörige der Gemeindeverwaltungen ha  -  ben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere bestimmt das Gesetz über das Verwaltungsverfahren  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Protokoll
                            1  Über die Verhandlungen jeder Gemeindebehörde wird ein Protokoll ge  -  führt. Dieses enthält die Beschlüsse und die wesentlichen Erwägungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll über die vorausgegangene Sitzung und die in der Zwischen  -  zeit ergangenen Zirkularbeschlüsse sind zur Genehmigung zu unterbreiten,  in der Regel in der nächsten Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schweigepflicht
                            1  Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte sowie Dritte, die für die  Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Verschwiegenheit über  amtliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen und Ver  -  hältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder  der beteiligten Personen erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus  dem Amt bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  4 des Gesetzes vom 28.  April  1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143.5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Information und Akteneinsicht
                            1  Die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Information der Bevölkerung über die  Tätigkeit der Behörden sowie das Recht auf Einsicht in amtliche Akten rich  -  tet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Informati  -  onsgesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemein verbindliche Beschlüsse der Gemeindebehörden sind zu veröf  -  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufbewahrung und Archivierung
                            1  Alle wichtigen Akten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände sind  aufzubewahren und durch angemessene technische und organisatorische  Massnahmen vor Verlust, Zerstörung oder unbefugter Kenntnisnahme durch  Dritte zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  III. Die Organisation der Gemeinden  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organe
                            1  Organe der Gemeinden sind:  a)  die Gesamtheit der Stimmberechtigten,  b)  der Gemeinderat,  c)  die Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können als weiteres Organ ein Gemeindeparlament ein  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gesamtheit der Stimmberechtigten
                            1  Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte je nach der Regelung in der  Gemeindeordnung an der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abstimmungen an Gemeindeversammlungen können durch die Stimm  -  berechtigten Anträge auf Änderung, Zurückweisung oder Begutachtung von  traktandierten Vorlagen gestellt werden. Anträge zu nicht traktandierten Ge  -  schäften werden dem Gemeinderat zur Prüfung überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gesetz vom 28. April 1996 über Information und Akteneinsicht (bGS  133.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Befugnisse der Stimmberechtigten im allgemeinen
                            1  Die Stimmberechtigten wählen insbesondere:  a)  die Mitglieder des Kantonsrates,  b)  *  den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin und die  weiteren Mitglieder des Gemeinderates,  c)  *  ...  d)  *  den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der  Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament wählen die Stimmberechtig  -  ten ausserdem die Mitglieder des Gemeindeparlamentes. Die Mitglieder der  Geschäftsprüfungskommission werden in diesen Fällen vom Gemeindepar  -  lament gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigten beschliessen über:  a)  Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,  b)  Erlass, Aufhebung und Änderung allgemeinverbindlicher Reglemente  der Gemeinden, sofern das kantonale Recht keine abweichende Zu  -  ständigkeit vorsieht,  d)  die Jahresrechnung,  e)  *  Voranschlag und Steuerfuss,  f)  einmalige oder wiederkehrende neue Ausgaben nach Massgabe der  Gemeindeordnung,  g)  Änderungen des Gemeindegebietes, ausgenommen Grenzkorrektu  -  ren,  h)  die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, die Genehmigung oder we  -  sentliche Änderungen der Statuten von Zweckverbänden,  i)  Geschäfte, die ihnen durch besondere gesetzliche Bestimmungen  zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Befugnisse der Stimmberechtigten in Gemeinden mit einem
                            Gemeindeparlament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament bleiben den Stimmberechtig  -  ten in jedem Fall vorbehalten:  a)  Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe der Gemein  -  deordnung,  c)  die Einführung neuer Steuern und Abgaben,  d)  die Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Mitglieder des Kantonsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Mitglieder des Gemeindeparlamentes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und  der weiteren Mitglieder des Gemeinderates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Obligatorisches und fakultatives Referendum
                            1  Der obligatorischen Abstimmung unterliegen in jedem Fall:  a)  Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,  b)  Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeord  -  nung,  c)  Einführung neuer Steuern und Abgaben  1  )  , sofern das kantonale  Recht keine abweichende Zuständigkeit vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gemeindeordnung können Befugnisse der Stimmberechtigten dem  fakultativen Referendum  unterstellt  werden.  Die Gemeindeordnung  um  -  schreibt die Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Unterschriften  -  zahl  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gemeinderat
                            a) Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat ist das leitende, planende und vollziehende Organ der  Gemeinde. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten  vorbehalten oder einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat  a)  plant und koordiniert die Tätigkeiten der Gemeinde,  b)  entwirft zuhanden der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparla  -  mentes Erlasse und Beschlüsse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  98  Abs.  2 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art.  47 des Gesetzes vom 24.  April  1988 über die politischen Rechte (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vollzieht die Beschlüsse,  d)  organisiert und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung,  e)  vertritt die Gemeinde nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Finanzkompetenzen
                            1  Der Gemeinderat beschliesst über Ausgaben im Rahmen seiner Zuständig  -  keit. Über gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen be  -  schliesst er ohne Beschränkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 c) ausserordentliche Lagen
                            1  Der Gemeinderat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage  Massnahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften  Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin
                            1  Der   Gemeindepräsident   oder   die   Gemeindepräsidentin   präsidiert   den  Gemeinderat. Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Gemein  -  derates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie trifft in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Mass  -  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er oder sie ist ausserdem in den vom kantonalen Recht bestimmten Berei  -  chenzuständig  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin
                            1  Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin leitet die Gemein  -  dekanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin nimmt an den Sit  -  zungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil und ist für die Proto  -  kollführung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. beispielsweise Art.  6  Abs.  1 und 23  Abs.  2 des Gesetzes vom 28.  April  1985  über das Verwaltungsverfahren (bGS  143.5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. beispielsweise Art.  2 des Einführungsgesetzes vom 27.  April  1969 zum Schwei  -  zerischen Zivilgesetzbuch (bGS  211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Gemeinderechnung nach den  Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft die Geschäftsführung des Gemeinderates und der gesamten  Gemeindeverwaltung. Sie hat das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle  des Gemeinderates und der übrigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsprüfungskommission erstattet den Stimmberechtigten oder  dem Gemeindeparlament schriftlich Bericht und Antrag und stellt wo nötig  Anträge für Massnahmen. Der Gemeinderat ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kommissionen
                            1  Die Mitglieder der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Kom  -  missionen werden vom Gemeinderat ernannt, soweit das kommunale Recht  nichts anderes vorsieht. Durch allgemeinverbindliche Regelung, Beschluss  des Gemeindeparlaments oder des Gemeinderates können ständige Kom  -  missionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorbereitung  einzelner Geschäfte betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Mitglieder von Kommissionen können auch nicht stimmberechigte Per  -  sonen gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Delegationen
                            1  Die Stimmberechtigten können Befugnisse an den Gemeinderat oder das  Gemeindeparlament übertragen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Ge  -  biet beschränkt ist und die Gemeindeordnung ihren Rahmen festlegt. Die di  -  rekte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann seine Befugnisse auf Kommissionen übertragen,  wenn ihn das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung hierzu ermäch  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art.  44 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 30.  April  1995 (bGS  612.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Unternehmen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Öffentlichrechtliche Unternehmen
                            1  Die Gemeinden können Verwaltungszweige, die wirtschaftliche, soziale,  gemeinnützige oder kulturelle Aufgaben erfüllen, als Gemeindeunternehmen  organisatorisch verselbständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten können solche Aufgaben öffentlichrechtlichen Kör  -  perschaften oder Anstalten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Haushalt richtet sich nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsge  -  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Privatrechtliche Unternehmen
                            1  Die Gemeinden können wirtschaftliche, soziale, gemeinnützige oder kultu  -  relle Aufgaben privatrechtlichen Körperschaften oder Anstalten übertragen.  V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der  Gemeinden unter sich  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Kanton,  unter sich und allenfalls mit ausserkantonalen Körperschaften und Anstalten  zusammen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Der Kanton  kann sich an der Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden beteiligen oder  den Gemeinden seine Dienste zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Pflicht zur Zusammenarbeit
                            1  Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder  mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Finanzhaushaltsgesetz vom 30.  April  1995 (bGS  612.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  103  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art.  103  Abs.  3 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Formen der Zusammenarbeit
                            1  Die Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie namentlich  a)  mit dem Kanton, weiteren Gemeinden, Zweckverbänden, anderen öf  -  fentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten öffentlichrechtliche  Verträge abschliessen,  b)  zusammen mit dem Kanton oder gemeinsam Aufgaben an öffentli  -  che, gemischtwirtschaftliche oder private Körperschaften oder Anstal  -  ten übertragen,  c)  zusammen mit dem Kanton oder gemeinsam Zweckverbände oder  Anstalten errichten oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können privatrechtliche Verträge abschliessen, soweit da  -  durch nicht Rechte und Pflichten allgemeinverbindlich geordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Öffentlichrechtliche Verträge mit ausserkantonalen Körperschaften und An  -  stalten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zweckverbände
                            a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Zweckverband   ist   eine   Körperschaft   des   kantonalen   öffentlichen  Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder sind Gemeinden, die sich zur gemeinsamen Erfüllung einer (Ein  -  zweckverband) oder mehrerer (Mehrzweckverband) sachlich zusammen  -  hängender   Gemeindeaufgaben   zusammenschliessen.   Andere   öffent  -  lichrechtliche Körperschaften oder Anstalten können dem Zweckverband  angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 b) Entstehung
                            1  Der Zweckverband entsteht mit der Zustimmung aller beteiligten Gemein  -  den, Körperschaften und Anstalten zu den Statuten und deren Genehmigung  durch den Regierungsrat  1  )  . Mit der Genehmigung erlangt der Zweckverband  die Rechtspersönlichkeit. Änderungen der Statuten bedürfen der Zustim  -  mung aller Beteiligten und Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.103 Abs. 2 der Kantonsverfassung; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
                            vom 24.  April  1994 über die Einführung der Bundesgesetzeüber den Umweltschutz  und über den Schutz der Gewässer (bGS  814.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, sich zu einem Zweckver  -  band zusammenzuschliessen oder einem Zweckverband beizutreten, wenn  gesetzliche Aufgaben anders nicht erfüllt werden können. Aus den gleichen  Gründen kann er einen Zweckverband verpflichten, weitere Gemeinden auf  -  oder des Beitritts entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Beteilig  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 c) Statuten
                            1  Die Statuten enthalten mindestens Angaben über  a)  Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbandes;  b)  die Organe des Verbandes, deren Zusammensetzung und Befugnis  -  se;  c)  die Grundsätze der Finanzierung der Verbandsaufgaben und die Art  der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedern;  d)  die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend Beitritt und Aus  -  tritt;  e)  das Verfahren zur Auflösung des Verbandes und der Verwendung  des Vermögens bzw. Tragung der Schulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 d) Organe
                            1  Organe des Zweckverbandes sind mindestens  a)  die Delegiertenversammlung,  b)  der Vorstand,  c)  die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 e) Delegiertenversammlung
                            1  Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretungen der Mitglie  -  der zusammen. Die Delegierten handeln nach Instruktionen der entsenden  -  den Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied hat Anspruch auf mindestens eine Vertretung in der Dele  -  giertenversammlung. Kein Mitglied darf mehr als die Hälfte der Delegierten  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestellung und Befugnisse der Delegiertenversammlung richten sich nach  den Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kompetenzen der Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemein  -  den sind zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 f) Vorstand und Kontrollstelle
                            1  Bestellung und Befugnisse des Vorstandes und der Kontrollstelle richten  sich nach den Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 g) Finanzhaushalt
                            1  Die gesetzlichen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden  und seine Kontrolle gelten auch für die Zweckverbände  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Interkantonale Zweckverbände
                            1  Ein Zweckverband mit Gemeinden anderer Kantone, anderen ausserkanto  -  nalen Körperschaften und Anstalten kann nur gegründet werden, wenn der  Regierungsrat vorgängig mit diesen Kantonen eine Vereinbarung über das  anwendbare Recht, die Aufsicht und den Rechtsschutz abgeschlossen hat.  VI. Finanzhaushalt  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Finanzhaushalt
                            1  Die Gemeinden führen den Finanzhaushalt nach Massgabe der Bestim  -  mungen des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * ...
                            1)  Vgl. Art.  1  Abs.  2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 30.  April  1995 (bGS  612.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Finanzhaushaltsgesetz vom 30.  April  1995 (bGS  612.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Staatsaufsicht  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufsicht
                            1  Die Gemeinden, Zweckverbände, andere Körperschaften und kommunale  Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Regierungs  -  rates  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Genehmigungspflicht
                            1  Die Reglemente der Gemeinden sind genehmigungsbedürftig, soweit dies  in einem Gesetz vorgesehen ist. Sie werden mit der Genehmigung rechts  -  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Genehmigungsbedürftige Reglemente der Gemeinden können beim zu  -  ständigen Departement zur Vorprüfung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Aufsichtsrechtliches Einschreiten
                            1  Soweit Anordnungen oder Unterlassungen von Gemeinden nicht im Rah  -  men von Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, trifft der Regierungsrat bei  Missständen in einer Gemeinde oder Versäumnissen von Gemeindeorganen  die erforderlichen Massnahmen, sofern die Gemeindebehörden die Mängel  nicht von sich aus beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Massnahmen
                            1  Der Regierungsrat kann Weisungen zur Herstellung des rechtmässigen Zu  -  standes erteilen. Er kann nach entsprechender Androhung an Stelle der  Gemeindeorgane die erforderlichen Handlungen auf Kosten der Gemeinde  vornehmen oder vornehmen lassen. Er kann gegen fehlbare Mitglieder von  Gemeindebehörden, Beamte und Angestellte einschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  82  Abs.  2 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX. Rechtsschutz  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen von Behörden, die dem Gemeinderat untergeordnet  sind, kann beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Gegen Verfügungen  des Gemeinderates oder des Gemeindeparlamentes sowie gegen letztin  -  stanzliche Verfügungen der Organe von Zweckverbänden, anderen Körper  -  schaften und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts ist unter Vorbe  -  halt abweichender gesetzlicher Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    der Rekurs an den Regie  -  rungsrat möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des  Gesetzes über das Verwaltungsverfahren  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts sowie Unregelmässig  -  keiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmun  -  gen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen  Rechte  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Gegen Beamte oder Angestellte sowie Verwaltungsbehörden und deren  Mitglieder kann jederzeit  bei der übergeordneten Behörde Aufsichtsbe  -  schwerde erhoben werden, wenn kein Rechtsmittel möglich ist.  X. Übergangs- und Schlussbestimmungen  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit  den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert zwei Jahren  nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. beispielsweise Art.  109  f. der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS  143.5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art.  62  ff. des Gesetzes vom 24. April 1988 über die politischen Rechte (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Bürgergemeinden
                            1  Werden bestehende Bürgergemeinden durch Beschluss ihrer Mitglieder in  Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , so hat vorgängig  eine Auseinandersetzung der Güter zwischen Einwohnergemeinde und Bür  -  gergemeinde zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Zweckverbände
                            1  Die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Appenzell  A.Rh., die sich durch den Zusammenschluss von Gemeinden, anderen Kör  -  perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer oder  mehrerer sachlich zusammenhängender Aufgaben gebildet haben, sind, so  -  weit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, als Zweckverbände an  -  erkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verordnung vom 31. Mai 1938 über die Gemeindekanzleien  2  )  : Aufge  -  hoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gesetz vom 24. April 1988 über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  115  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  VbGS 153.1 (aGS I/9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  131.12  ; die Änderung wurde im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  7. Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2007  30.10.2007  Art. 6 Abs. 2  geändert  1008 / 2007, S. 837
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2010  01.01.2011  Art. 12 Abs. 2  aufgehoben  1175 / 2009, S. 1583
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 15 Abs. 1, c)  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 16 Abs. 1, d),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.01.2014  Art. 15 Abs. 3, e)  geändert  1224 / 2012, S. 704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.03.2018  Art. 5a  eingefügt  1348 / 2017, S. 1514
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.03.2018  Art. 15 Abs. 1, b)  geändert  1348 / 2017, S. 1514
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.03.2018  Art. 15 Abs. 1, d)  geändert  1348 / 2017, S. 1514
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.03.2018  Art. 16 Abs. 1, d),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  geändert  1348 / 2017, S. 1514
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2018  01.11.2019  Titel 7.  aufgehoben  1369 / 2018, S. 1503
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2018  01.11.2019  Art. 40  aufgehoben  1369 / 2018, S. 1503
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a 04.12.2017 01.03.2018 eingefügt 1348 / 2017, S. 1514
Art. 6 Abs. 2 20.08.2007 30.10.2007 geändert 1008 / 2007, S. 837
Art. 12 Abs. 2 22.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 1175 / 2009, S. 1583
Art. 15 Abs. 1, b) 04.12.2017 01.03.2018 geändert 1348 / 2017, S. 1514
Art. 15 Abs. 1, c) 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 15 Abs. 1, d) 04.12.2017 01.03.2018 geändert 1348 / 2017, S. 1514
Art. 15 Abs. 3, e) 04.06.2012 01.01.2014 geändert 1224 / 2012, S. 704
                            Art. 16 Abs. 1, d),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2017  01.03.2018  geändert  1348 / 2017, S. 1514
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 Abs. 1, d),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124  Titel 7.  29.10.2018  01.11.2019  aufgehoben  1369 / 2018, S. 1503