Verordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (817.010)
Verordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (817.010)
Verordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände * (LGV) vom 30. Oktober 1995 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsge - genstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG), * beschliesst: A. Geltungsbereich
Art. 1 * Gegenstand
1 Die Verordnung regelt den Vollzug des Lebensmittelgesetzes, soweit er dem Kanton obliegt. B. Aufsicht und Organisation
Art. 2 Aufsicht
1 Die Standeskommission wählt den Kantonschemiker 1 ) , die Lebensmittelin - spektoren sowie die Lebensmittelkontrolleure und erlässt einen Gebührenta - rif.
2 Sie kann für den Vollzug der Lebensmittelkontrolle mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsge - genstände aus. *
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
4 Es genehmigt die Ausbildungsreglemente für die Lebensmittelkontrolleure.
Art. 3 Vollzugsorgane und Aufgaben
1 Die Lebensmittelkontrolle (einschliesslich die Trinkwasserkontrolle) wird vollzogen: a) vom Kantonschemiker und den ihm unterstellten Laboratorien, Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleuren; b) vom Kantonstierarzt und den ihm unterstellten kantonalen Behörden.
2 Im jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen namentlich folgende Aufgaben und Zuständigkeiten an: a) * die Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 24–Art. 27 LMG; b) * die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 28–Art. 31 LMG; c) die Bewilligungserteilung; d) die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen gemäss Art. 41 Abs. 2 LMG; e) die Zusammenarbeit mit dem Bund; f) die Information der Öffentlichkeit gemäss Art. 43 LMG.
3 Die Laboratorien untersuchen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Sie können, soweit erforderlich, weitere kantonale Fachstellen für besondere Aufgaben beiziehen.
4 Die Lebensmittelinspektoren vollziehen die Lebensmittelkontrolle im Aus - sendienst. Sie koordinieren und kontrollieren die Tätigkeit allfälliger Lebens - mittelkontrolleure.
5 Die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle beurteilen die Gesuchsunter - lagen für Neubauten, Umbauten und Einrichtungen von Betrieben, welche der Lebensmittelgesetzgebung unterstehen, auf deren Rechtmässigkeit.
Art. 4 Abgrenzung zwischen den kantonalen Zuständigkeiten
1 Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle, soweit sie nicht dem Kantonstierarzt übertragen ist.
2 Der Kantonstierarzt leitet die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhal - tung, der Schlachtung und der Zerlegebetriebe, die einer Schlachtanlage angegliedert sind. Auf kantonstierärztlichen Antrag hin führt das kantonale Laboratorium soweit möglich mikrobiologische und chemische Untersuchun - gen im kantonstierärztlichen Zuständigkeitsbereich durch. *
3 Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren ihre Vollzugstä - tigkeit.
Art. 5 Information über Trinkwasser
1 Die Betreiber von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen informieren jährlich mindestens einmal umfassend über die Qualität des Trinkwassers.
Art. 6 * Pilzkontrolle
1 Die Bezirke können Pilzkontrolleure für die Durchführung der amtlichen Pilzkontrolle bestellen.
Art. 7 Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Vorschriften der Bundes - gesetzgebung über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände sowie ge - stützt darauf erlassener kantonaler Vollzugsbestimmungen und Verfügungen richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. *
2 Den Vollzugsorganen kommen bei der Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben sinngemäss die gleichen Befugnisse wie der Kantonspolizei zu. Namentlich untersuchen sie strafbare Handlungen im Bereich der Lebensmittelgesetz - gebung, erheben die nötigen Beweismittel und verzeigen der Widerhandlung verdächtige Personen der Staatsanwaltschaft. *
3 Soweit erforderlich können die Vollzugsorgane die Mitwirkung der Kantons - polizei beanspruchen.
C. Gebühren
Art. 8 Umfang
1 Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Verwaltungstätigkeit Ge - bühren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt.
Art. 9 Entschädigung für Proben
1 Auf Gesuch hin werden dem Betroffenen vom Kanton nicht beanstandete Proben gemäss Art. 25 Abs. 4 LMG zum Ankaufswert vergütet, sofern sie den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreichen.
2 Der Vergütungsanspruch erlischt ein Jahr nach Zustellung des Untersu - chungsberichtes.
Art. 10 * ...
Art. 11 * ...
Art. 12 * ...
Art. 13 * ...
D. Schlussbestimmung
Art. 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Janu - ar 1996 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
30.10.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 2, a) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 2, b) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 6 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 aufgehoben -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.10.1995 01.01.1996 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -