Beschluss über das Gehalt der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Unterassistenten --> 431.0.26
                            Beschluss  vom 24. Februar 1997  über das Gehalt der wissenschaftlichen Mitarbeiter und  der Unterassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Sämtliche Funktionsbezeichnungen in dies  em Beschluss gelten sowohl für das  weibliche wie für das männliche Geschlecht.  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  26.  Februar  1987  über  die  Besoldungen  des  Staatspersonals;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  17.  Oktober  2001  über  das  Staatspersonal  (StPG);  gestützt  auf  den  Artikel  94  des  Reglements  vom  17.  Dezember  2002  über  das Staatspersonal (StPR);  gestützt auf die Statuten vom 31. März 2000 der Universität Freiburg;  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser   Beschluss   gilt   für   alle   wi  ssenschaftlichen   Mitarbeiter   der  Universität  Freiburg,  die  über  den  Voranschlag  der  Universität  finanziert  werden,   d.   h.   für   den   Lehr-   und   Forschungsrat,   die   Oberassistenten,  Lektoren,   Doktorassistenten,   Diplom  assistenten,   Mediziner-Assistenten  und die wissenschaftlichen Bibliothekare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   gilt   auch   für   Unterassistenten,   die   über   den   Voranschlag   der  Universität finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   gilt   sinngemäss   für   die   wissenschaftlichen   Mitarbeiter   und   die  Unterassistenten,  die  vom  Kanton  an  gestellt  werden,  deren  Gehalt  jedoch  nicht  über  den  Voranschlag  der  Universität  finanziert  wird.  Bei  Wegfall  einer  Drittfinanzierung  kann  jedoch  kein  e  Garantie  gegeben  werden  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das  Weiterbestehen  des  Dienstverhältnisses  über  den  Zeitpunkt  hinaus,  an  dem  die  Drittfinanzierung  endet,  und  es  wird  keine  Entschädigung  wegen  Stellenabschaffung geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Im Allgemeinen
                            Das    Gehalt    der    Mitglieder    des    Lehr-    und    Forschungsrates,    der  Oberassistenten,         Lektoren,         wissenschaftlichen         Bibliothekare,  Doktorassistenten,       Mediziner-Assistenten,       Diplomassistenten       und  Unterassistenten  wird  im  StPG  und  im  StPR  geregelt;  vorbehalten  bleiben  die folgenden Bestimmungen über die Gehälter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pensionskasse
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lehr- und Forschungsrat, Oberassistenten, Lektoren und
                            wissenschaftliche Bibliothekare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Gehalt   der   Mitglieder   des   Lehr-   und   Forschungsrates,   der  Oberassistenten,  Lektoren  und  wissen  schaftlichen  Bibliothekare  ist  in  der  allgemeinen Gehaltsskala für das  Staatspersonal festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Gehaltserhöhungen   richten   sich   nach   den   allgemeinen   auf   das  Staatspersonal anwendbaren Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Doktorassistenten, Mediziner-Assistenten
                            Das Gehalt der Doktorassistenten und der Mediziner-Assistenten wird nach  der folgenden Skala festgelegt (Referenzindex: 100 Punkte, Mai 1993):  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dienstjahr  58 059.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Dienstjahr  61 075.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Dienstjahr  64 093.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Dienstjahr  67 108.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Dienstjahr  70 125.60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Diplomassistenten
                            Das Gehalt der Diplomassistenten wird nach der folgenden Skala festgelegt  (Referenzindex: 100 Punkte, Mai 1993):  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dienstjahr  45 987.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Dienstjahr  47 494.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Dienstjahr  49 002.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Dienstjahr  52 016.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Dienstjahr  55 030.20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterassistenten
                            Das  Gehalt  der  Unterassistenten  beträgt  15  831.60  Franken  pro  Jahr  (Referenzindex: 100 Punkte, Mai 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8–13
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ergänzendes Recht
                            Für  in  diesem  Beschluss  nicht  geregelte  Fragen  gelten  die  Bestimmungen  des GBStP sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schlussbestimmungen
                            1  Mit  diesem  Beschluss  wird  der  Beschluss  des  Staatsrates  vom  19.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971  über  das  Dienstverhältnis  der  Assistenten  der  Universität  Freiburg  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beschluss tritt am 1. März 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.