Verordnung über den Sportpreis des Kantons Freiburg
                            Verordnung  vom 1. Juli 2003  über den Sportpreis de  s Kantons Freiburg  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  1  des  Beschlusses  vom  6.  Februar  1995  über  das  Amt  für Sport und die kantonale Sportkommission;  gestützt  auf  das  Konzept  des  Bundesrates  für  eine  Sportpolitik  in  der  Schweiz;  in Erwägung:  Um dem Auftrag zur Förderung des Sports durch den Staat nachzukommen  und  der  bedeutenden  gesellschaftlic  hen  Stellung  des  Sports  Rechnung  zu  tragen,  soll  ein  Sportpreis  des  Kantons  Freiburg  und  als  Ergänzung  dazu  ein Förderpreis geschaffen werden.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Preis
                            1    Der  Sportpreis  des  Kantons  Freiburg  (der  Sportpreis)  besteht  aus  einem  Betrag von 5000 Franken für besondere Verdienste. Er wird vom Staatsrat  auf Antrag der kantonalen Sportkommission (die Kommission) verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Förderpreis besteht aus einem Betrag von 2000 Franken für ein oder  zwei  Nachwuchssportlerinnen  und  -sportler.  Er  wird  von  der  Kommission  verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Preisträgerin und Preisträger
                            1   Der Sportpreis wird einer Person, einer Gruppierung oder einer Institution  verliehen,  die  sich  besonders  verdienstvoll  für  die  Sportförderung  im  Kanton eingesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Förderpreis  wird  einer  jungen  Sportlerin  oder  einem  jungen  Sportler  verliehen,  die  zu  den  Hoffnungsträgern  in  ihrem  Sport  gehören.  Der  Preis  soll  ihnen  bei  der  Ausübung  ihres  Sportes  helfen;  er  kann  auf  zwei  Personen aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Preise  werden  an  Preisträgerinnen  und  Preisträger  freiburgischer  Herkunft oder mit Wohnsitz im Kanton verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            Die   Kommission   erstellt   eine   Liste   möglicher   Preisträgerinnen   und  Preisträger.  Ein  Ausschuss  der  Kommission  analysiert  die  Kandidaturen  und  unterbreitet  ihre  Anträge  dem  Staatsrat  für  den  Sportpreis  und  der  Kommission für den Förderpreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Preisverleihung
                            Die  Preise  werden  im  Rahmen  des  «Freiburger  Sportverdienstpreises»  verliehen; das Sport-Toto wird dessen offizieller Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            Die  Preise  werden  über  den  Voranschlag  der  Direktion  für  Erziehung,  Kultur und Sport finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.