Reglement über die Pflegeheime für Betagte
                            Reglement  vom 4. Dezember 2001  über die Pflegeheime für Betagte (PflHR)  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  23.  März  2000  über  Pflegeheime  für  Betagte  (PflHG) (das Gesetz);  auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Planung (Art. 4 PflHG)
                            Die      Pflegeheimplanung      hält      sich      an      die      Grundsätze      der  Gesundheitsgesetzgebung und an deren Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beratende Kommission (Art. 8 PflHG)
                            Die Leiterin oder der Leiter des Sozialvorsorgeamtes präsidiert von Amtes  wegen  die  Kommission.  Diese  umfasst  ausser  den  Vertreterinnen  und  Vertretern     der     interessierten     Kreise     auch     Mitglieder,     die     das  Kantonsarztamt und die Kantonale Sozialversicherungsanstalt vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verpflichtungen der Gemeinden (Art. 10 PflHG)
                            1  Das  Sozialvorsorgeamt  führt  ein  Verzeichnis  der  Gemeinden,  die  allein  oder innerhalb eines Gemeindeverbands Pflegeheime führen oder die durch  eine Vereinbarung mit solchen Heimen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden, die mit keinem Pflegehe  im rechtlich verbunden sind, werden  an  ihre  Verpflichtungen  erinnert.  Die  Interventionsmittel  nach  dem  Gesetz  über die Gemeinden sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Voraussetzungen für die Heime
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen (Art. 5 PflHG)
                            1  Damit  ein  Heim  in  die  Liste  der  anerkannten  Pflegeheime  aufgenommen  werden kann, muss es die Betriebsbewilligung nach dem Gesundheitsgesetz  haben. Es muss ausserdem:  a)   in die Pflegeheimplanung eingeschlossen sein;  b)   für  die  Aufnahme  jeder  im  Kanton  Freiburg  wohnhaften  Person  offen  stehen, sofern der Belegungsgrad unter 95 % liegt;  c)   eine Buchhaltung führen, die dem von der Direktion für Gesundheit und  Soziales    (die    Direktion)    beschlossenen    Kontenplan    und    den  einschlägigen    Anforderungen    auf    Bundesebene    entspricht.    Die  Jahresrechnung muss von einem kompetenten externen Organ überprüft  werden;  d)   den  betroffenen  Dienststellen  der  Kantonsverwaltung  alle  Auskünfte  geben,  welche  die  Kosten  je  Tag,  die  Statistik  über  die  Pflege-  und  Betreuungsbedürftigkeit  der  Heimbewohnerinnen  und  Heimbewohner,  die    erteilte    Pflege    und    den    Personalbestand    betreffen.    Die  Informationen  über  die  erteilte  Pflege  und  den  Gesundheitszustand  der  Heimbewohnerinnen      und      Heimbewohner      dürfen      nur      dem  Kantonsarztamt erteilt werden;  e)   die  Daten  für  die  Führung  der  ei  dgenössischen  und  der  kantonalen  Statistik mitteilen;  f)   eine Rechtsform aufweisen, die nicht gewinnorientiert ist;  g)   die  von  den  zuständigen  Behörden  festgesetzten  oder  genehmigten  Tarife anwenden;  h)   nachweisen,   dass   gemäss   statutarischen   Bestimmungen   oder   durch  Vereinbarung   eine   oder   mehrere   Gemeinden   die   Finanzierung   der  ungedeckten  Betriebskosten  im  Sinne  von  Artikel  18  des  Gesetzes  sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Die  Anforderungen  nach  Absatz  1  Bst.  b  und  h  gelten  nicht  für  Einrichtungen, die Mitglieder von religiösen Gemeinschaften aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Direktion  kann  nach  Anhören  der  betroffenen  Kreise  die  Befolgung  von Qualitätsstandards für die Unterbringungsleistungen, die Pflege und die  Betreuung für verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Personalbestand (Art. 5 und 6 PflHG)
                            1  Der  erforderliche  Personalbestand  für  die  Pflege  und  die  Betreuung  wird  für     jedes     Heim     aufgrund     der     Beurteilung     des     Pflege-     und  Betreuungsbedarfs  festgelegt;  die  Beurteilungsmethode  wird  mit  einem  Beschluss festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Personaldotation muss umfassen:  a)   zwischen 15 und 25 % Personal mit einer Ausbildung auf Tertiärstufe;  b)    zwischen    10    und    20    %    Personal    mit    einer    Ausbildung    auf  Sekundarstufe II.  Der  Anteil  des  Personals  mit  Ausbildung  auf  Tertiärstufe  und  desjenigen  mit  Ausbildung  auf  Sekundarstufe  II  darf  aber  nicht  mehr  als  40  %  der  gesamten  für  die  Pflege  und  die  Betr  euung  vorgesehenen  Personaldotation  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um    die    Sicherheit    der    Heimbewohnerinnen    und    Heimbewohner  bestmöglich zu gewährleisten, muss  tagsüber von 7 Uhr bis 20 Uhr in jeder  Pflegeabteilung  (16–20  Heimbewohnerinnen  und  -bewohner)  mindestens  eine  diplomierte  Krankenschwester  oder  ein  diplomierter  Krankenpfleger  oder  eine  Krankenpflegerin  oder  ein  Krankenpfleger  FA  SRK  anwesend  sein. Nachts und wenn das Heim weniger als 60 Personen beherbergt, muss  eine Person mit der gleichen Funktion anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  für  die  Pflege  verantwortliche  Person  kann  Ausnahmen  von  der  ständigen  Anwesenheit  diplomierten  Pflegepersonals  dulden,  sofern  das  Heim     über     ein     geeignetes,     vom     Kantonsarztamt     genehmigtes  Sicherheitskonzept (Pikettdienst) verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Direktion setzt den erforderlichen Bestand des Pflegepersonals in den  Einrichtungen    fest,    die    Mitglieder    von    religiösen    Gemeinschaften  aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verantwortung (Art. 6 PflHG)
                            Das diplomierte Pflegepers  onal ist verantwortlich:  a)   für die Bestimmung des Abhängigkeitsgrads;  b)   für die Anwendung des Pflegeprozesses;  c)    für  die  Anwendung  und  Überwachung  des  Verfahrens  zur  Behandlung  von  Beschwerden  und  für  die  Verhütung  von  Misshandlungen,  unter  Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit;  d)   für   die   Anwendung   des   Protokolls   über   die   Anwendung   von  Zwangsmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   für  die  Betreuung  des  übrigen  Personals  und  die  Ausbildung  der  Praktikantinnen und Praktikanten;  f)    für    die    Qualität    der    erteilten    Pflege    und    die    Sicherheit    der  Heimbewohnerinnen und Heimbewohner;  g)   für die Anwendung der verordneten medizinischen Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht über die medizinische Betreuung (Art. 7 PflHG)
                            1  Das   Kantonsarztamt   übt   die   Aufsicht   über   die   medizinischen   und  pflegerischen Tätigkeiten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  erstattet  der  Direktion  alljährlic  h  Bericht  über  die  Überwachung  der  Pflege  (Qualität  und  Sicherheit)  in  den  Heimen.  Die  Pflegeheime  werden  über den sie direkt betreffenden Inhalt informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Voraussetzungen für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Arztzeugnis (Art. 3 PflHG)
                            Beim  Eintritt  in  das  Heim  bescheinigt  die  behandelnde  Ärztin  oder  der  behandelnde Arzt mit einem Zeugnis,  dass die Person der ständigen Pflege  und Betreuung bedarf und dass die Mittel der spitalexternen Krankenpflege  und Familienhilfe nicht geeignet sind, diesem Bedarf zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Patientenrechte
                            Für  die  Rechte  und  Pflichten  der  Heimbewohnerinnen  und  Heimbewohner  gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Eintrittsalter (Art. 3 PflHG)
                            1  Als betagt im Sinne des Gesetzes gilt je  de Person ab dem Alter, in dem sie  eine AHV-Rente beanspruchen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kantonsärztin  oder  der  Kantonsarzt  ist  zuständig,  Ausnahmen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zu gewähren. Sie oder er prüft insbesondere,
                            ob  keine  anderen  Möglichkeiten  für  die  Versorgung  der  Person  bestehen.  Eine  Ausnahme  rechtfertigt  sich  namentlich  dann,  wenn  der  Heimeintritt  einer behinderten Person aus sozialen Gründen angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt entscheidet auch, ob die Methode  für   die   Beurteilung   des   Pflege-   und   Betreuungsbedarfs   auf   Personen  angewendet  werden  kann,  die  das  AHV-  Alter  noch  nicht  erreicht  haben.  Gegebenenfalls setzt sie oder er einen Abhängigkeitsgrad fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Investitions- und Finanzierungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzierungskosten (Art. 12 PflHG)
                            1   Die Gemeinden übernehmen die Finanzierungskosten gemäss dem Gesetz  über  die  Gemeinden.  Für  die  Übernahme  der  Finanzierungskosten  von  Pflegeheimen  mit  privatrechtlicher  Stel  lung  ist  die  Vereinbarung  mit  der  Gemeinde oder den Gemeinden massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Bestimmung  gilt  nicht  für  Einrichtungen,  die  Mitglieder  von  religiösen Gemeinschaften aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontenplan
                            Im Rahmen des Kontenplans grenzt die Direktion die Investitionskosten ab.  Sie holt dazu die Stellungnahme des Amtes für Gemeinden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Pensionspreis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Pensionspreis:
                            a) Inhalt (Art. 20 PflHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Pensionspreis  dient  zur  Deckung  der  Ausrüstungs-,  Beherbergungs-  und Verwaltungskosten und schliesst namentlich die folgenden Kosten ein:  a)    Löhne  und  Sozialleistungen  des  Personals,  das  nicht  zur  Kategorie  des  Pflege- und Betreuungspersonals zählt;  b)   übrige   Personalkosten;  c)   die Dienstleistungen Dritter für das Heim;  d)   Kosten der Animation;  e)   Haupt-  und  Zwischenmahlzeiten,  einschliesslich  der  hierzu  servierten  Getränke;  f)   Waschen und Unterhalt der hauseigenen und der persönlichen Wäsche;  g)   übrige   Hauswirtschaftskosten;  h)   Energie;  i)    Anschaffung kleiner Ausrüstungsgegenstände;  j)    Unterhalt   und   Reparaturen,   unter   Ausschluss   der   Kosten   für   den  Gebäudeunterhalt, die eine Wertsteigerung beinhalten;  k)   an das Heim gebundene Versicherungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)    Zinsen, ohne Gebäudezinsen;  m)  Steuern;  n)   Verwaltungskosten;  o)   Abschreibungen, unter Ausschluss der Gebäudeabschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur      Dienstleistungen      Dritter      wi  e      Coiffeur-,      Fusspflege-,  Schönheitspflege-,   Reinigungskosten   und   Telefongebühren   können   den  Heimbewohnerinnen  und  Heimbewohnern  zusätzlich  in  Rechnung  gestellt  werden.  Die  Unterbringung  in  einem  Einzelzimmer  berechtigt  nicht  zu  einer Erhöhung des maximalen Pensionspreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Höchstgrenze (Art. 20 PflHG)
                            1  Der  maximale  Pensionspreis,  der  in  der  Berechnung  des  Anspruchs  auf  Ergänzungsleistungen    zur    AHV/IV    und    der    Beteiligung    an    den  Betreuungskosten berücksichtigt wird, wird im Ausführungsbeschluss zum  Gesetz über Ergänzungsleistung  en zur AHV/IV festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Pensionspreis  soll  es  den  Pflegeheimen  ermöglichen,  die  Qualitäts-  und    Sicherheitsanforderungen    für    das    Erlangen    und    Behalten    der  Bewilligung zum Betrieb einer Institution für Betagte zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Pflege- und Betreuungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Berechnung der Pflege- und Betreuungskosten
                            1   Die Pflege- und Betreuungskosten en  tsprechen den Personalkosten für das  Pflege- und Betreuungspersonal zuzüglich der übrigen direkt mit der Pflege  zusammenhängenden Kosten, die von der Direktion festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Direktion    legt    jährlich    die    Aufteilung    der    Pflege-    und  Betreuungskosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a Lohnnebenkosten
                            1   Es gilt die Gehaltskala des Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die berücksichtigten Sozialabgaben dürfen nicht höher sein als diejenigen  für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktion  kann  Einzelheiten  für  die  Vertretung  des  Personals  bei  langfristiger Abwe  senheit festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Expertenkommission:
                            a) Zusammensetzung (Art. 21 PflHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Expertenkommission besteht aus drei Mitgliedern; den Vorsitz hat die  Kantonsärztin   oder   der   Kantonsarzt   oder   deren   Stellvertretung.   Die  Kommissionsmitglieder   müssen   entsprechend   ihrer   Berufsbildung   und  ihren  Erfahrungen  Kompetenzen  in  der  Beurteilung  des  Pflegebedarfs  nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vertreterinnen  und  Vertreter  der  Dachverbände  der  Heime  und  der  Krankenversicherer   werden   auf   Vorschlag   dieser   Organisationen   vom  Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Beschwerdeverfahren (Art. 20 PflHG)
                            1  Der      Beschwerdeweg      steht      Pe  rsonen      offen,      denen      der  Beurteilungsentscheid  mitgeteilt  wurd  e  und  die  nachweislich  ein  Interesse  an dessen Änderung haben, sofern ke  in anderes Verfahren, namentlich vor  einem Schiedsgericht, beschritten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  der  Einreichung  wird  die  Beschwerde  von  einer  Krankenschwester  oder  einem  Krankenpfleger  des  Kanton  sarztamtes  untersucht.  Der  Bericht  mit einer Stellungnahme wird an die Kommission weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommission  statuiert  grundsätzlich  aufgrund  der  Akten  in  einem  schriftlichen  Verfahren.  Wenn  die  Tats  achen  es  rechtfertigen,  kann  sie  weitere Abklärungen verlangen oder selber durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 c) Kosten (Art. 21 PflHG)
                            1  Das  Verfahren  ist  unentgeltlich.  Die  beiden  Dachverbände  stellen  die  Entschädigung  der  sie  vertretenden  Personen  sicher.  Die  verbleibenden  Kosten gehen zu Lasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Fall  einer  mutwillig  erhobenen  Beschwerde  können  die  Kosten  der  Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a Festsetzung des Betreuungstarifs
                            Bei  der  Festsetzung  des  Tarifs  der  Be  treuungskosten  erfolgt  ein  teilweiser  Ausgleich nach Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes. Dabei werden die Tarife für  die  Betreuungsgrade  A  und  B  so  angehoben,  dass  der  Tarif  für  den  Betreuungsgrad    D    höchstens    das    Vierfache    des    Tarifs    für    den  Betreuungsgrad A beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Beitrag der öffentlichen Hand an die Betreuungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Festsetzung des Tarifs (Art. 22 PflHG)
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a Begünstigte Personen (Art. 23 Abs. 3 PflHG)
                            Die  Beteiligungen  der  öffentlichen  Hand  an  die  Betreuungskosten  können  nur  zugunsten  von  Bewohnerinnen  und  Bewohnern  eines  Pflegeheims  gewährt  werden,  das  nach  Artikel  5  des  Gesetzes  anerkannt  ist  und  alle  Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 1 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Voraussetzungen
                            a) Wohnsitz (Art. 24 PflHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Personen,  die  bei  der  kantonal  en  AHV-Ausgleichskasse  (die  AHV-  Kasse)  ein  Gesuch  um  Ergänzungsleistungen  zur  AHV/IV  eingereicht  haben, wird der Anspruch auf die Beteiligung der öffentlichen Hand an den  Betreuungskosten von Amtes wegen geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit sich die öffentliche Hand an den Betreuungskosten beteiligt, muss  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  vor  dem  Heimeintritt  in  einer  Gemeinde des Kantons Freiburg wohnhaft sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Anspruch auf die Beteiligung (Art. 24 PflHG)
                            1  Die  AHV-Kasse  berechnet  den  Anspruch  auf  die  Beteiligung  an  den  Betreuungskosten.  Das  Gesuch  um  Er  gänzungsleistungen  gilt  als  Gesuch  um    eine    Beteiligung    an    den    Betreuungskosten.    Das    Gesuch    um  Ergänzungsleistungen   muss   auch   gestellt   werden,   wenn   die   Person  aufgrund    ihrer    finanziellen    Verhältnisse    eine    Beteiligung    an    den  Betreuungskosten       beanspruchen       kann,       ohne       Anspruch       auf  Ergänzungsleistungen zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Antrag  auf  Hilflosenentschädigung  oder  der  Entscheid  über  deren  Gewährung   müssen   dem   Gesuch   um   Ergänzungsleistungen   beigelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der      Einkommensanteil,      der      den      Heimbewohnerinnen      und  Heimbewohnern  für  ihren  persönlichen  Bedarf  zur  Verfügung  steht,  wird  im  Ausführungsbeschluss  zum  Gesetz  über  die  Ergänzungsleistungen  zur  AHV/IV festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 c) Berechnung des Anspruchs (Art. 24 PflHG)
                            1  Die Beteiligung an den Betreuungskosten kann gewährt werden, wenn die  Mittel      der      anspruchsberechtigten      Person      einschliesslich      des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögensanteils,  der  nach  dem  Gesetz  zu  berücksichtigen  ist,  nicht  ausreichen,   um   die   Ausgaben   zu   decken,   die   nach   den   für   die  Ergänzungsleistungen   geltenden   Bestimmungen   anerkannt   werden.   Sie  entspricht dem so errechneten täglichen Fehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligung wird nicht gewährt, wenn der tägliche Fehlbetrag unter 2  Franken liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann nicht höher sein als die Betreuungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Mitteilung des Entscheids (Art. 24 PflHG)
                            1  Über  den  Beteiligungsanspruch  wird  ein  Entscheid  gefällt,  welcher  der  begünstigten  Person  von  der  AHV-Kasse  mitgeteilt  wird.  Das  Heim  und  das   Sozialvorsorgeamt   erhalten   eine   Kopie.   Der   Entscheid   nennt   das  Datum, ab dem er wirksam ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beteiligung  wird  vom  Gesamtpreis,  den  das  Heim  der  Bewohnerin  oder dem Bewohner in Rechnung stellt, abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Rechtsmittel (Art. 24 PflHG)
                            1  Gegen die Entscheide über die Beteiligung an den Betreuungskosten kann  innert  30  Tagen  seit  Mitteilung  bei  der  AHV-Kasse  Einsprache  erhoben  werden.  Die  Einsprache  muss  schriftlich  erfolgen,  eine  kurze  Begründung  und  die  Begehren  der  Einsprecherin  od  er  des  Einsprechers  enthalten.  Sie  kann  auch  in  Form  eines  Protokolls  erfolgen,  das  die  Einsprecherin  oder  der Einsprecher bei einem persönlichen Gespräch unterschreiben muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einspracheentscheide  können  mit  Beschwerde  beim  Kantonsgericht  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausrichtung der Beteiligung (Art. 24 PflHG)
                            1  Die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Betreuungskosten wird dem  Heim  am  Ende  jedes  Quartals  aufgrund  einer  Schlussabrechung  oder  als  Vorschuss auf den mutmasslichen Betrag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  anspruchsberechtigte  Person  oder  das  Heim  teilt  der  AHV-Kasse  unverzüglich alle Tatsachen mit, die  einen Einfluss auf die Berechnung der  Beteiligung haben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Heim   meldet   für   jede   Bewohnerin   und   jeden   Bewohner   die  Änderungen  im  Zusammenhang  mit  dem  Pflege-  und  Betreuungsbedarf  sowie     die     Eintritte,     die     Austritte,     die     Sterbefälle     und     die  Spitaleinweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Modalitäten (Art. 24 PflHG)
                            1  Die Beiträge werden vom Sozialvorsorgeamt ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staat   vergütet   der   AHV-Kasse   die   Verwaltungskosten   aus   der  Ausführung  der  Aufgaben,  die  ihr  im  Rahmen  des  Gesetzes  übertragen  wurden.    Die    Verwaltungskosten    werden    in    den    Voranschlag    der  Sozialfürsorge eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufteilung unter dem Staat und den Gemeinden (Art. 25
                            PflHG)  Am   Ende   jedes   Quartals   teilt   die   Direktion   die   Hälfte   der   von   der  öffentlichen  Hand  ausgerichteten  Be  teiligungen  unter  den  Gemeinden  auf.  Der    Anteil    jeder    Gemeinde    wird    ihrem    Kontokorrent    bei    der  Finanzverwaltung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Tagesstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Allgemeines (Art. 26 PflHG)
                            1  Die  beratende  Kommission  wacht  darüber,  dass  das  Angebot  sämtliche  Regionen des Kantons in geeigneter Weise abdeckt. Wenn nötig, schlägt sie  Massnahmen für die Förderung der Tagesstätten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Tagesstätten  sollen  dem  Verbleib  der  Personen  zu  Hause  förderlich  sein, so dass ein Heimeintritt vermieden oder hinausgezögert werden kann.  Zu diesem Zweck bietet sie bedürfnisgerechte Leistungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Finanzielle Hilfe (Art. 26 PflHG)
                            1   Eine finanzielle Hilfe der öffentlic  hen Hand kann dem Heim in Form von  Pauschalen ausgerichtet werden. Sie setzt sich zusammen aus:  a)   einem Fixbetrag von 30 Franken je Tag und Person;  b)     dem     Anteil     der     Pflegekosten,     die     von     der     obligatorischen  Krankenpflegeversicherung nicht übernommenen werden;  c)   einem  proportionalen  Betrag  in  der  Höhe  von  höchstens  30  %  des  Budgets der Tagesstätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit  ein  Beitrag  an  die  Kosten  der  Aufnahme  in  eine  Tagesstätte  geleistet  wird,  muss  das  Heim  der  Direktion  ein  Konzept  für  den  Betrieb  der  Tagesstätte  und  ein  Betriebsbudget  unterbreiten.  Das  Heim  führt  auch  getrennt Buch über die Ausgaben und den Ertrag der Tagesstätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  beratende  Kommission  nimmt  zuhanden  der  Direktion  Stellung  zu  den Gesuchen, und die Direktion fällt einen begründeten Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Übergangsbestimmungen für Altersheime
                            1  Altersheime,  die  in  den  Bedarfsdeckungsplänen  nach  dem  Gesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.   September   1983   über   Alters-   und   Pflegeheime   aufgeführt   waren,  bleiben    für    die    nächsten    fünf    Jahre    in    die    Berechnung    der  Finanzierungskosten nach den Artikeln 14ff. des Gesetzes eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  künftige  Auftrag  der  Altersheime  wird  durch  die  Pflegeheimplanung  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:  a)    der    Beschluss    vom    20.    März    1984    betreffend    Gesetz    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. September 1983 über Alters- und Pflegeheime (SGF 834.2.11);  b)   das  Ausführungsreglement  vom  13.  Januar  1981  zum  Gesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Februar  1980  über  die  Beitragsleistung  für  Sonderbetreuung  in  Betagtenheimen (SGF 834.2.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Änderung bisherigen Rechts
                            Das  Subventionsreglement  vom  22.  August  2000  (SGF  616.11)  wird  wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es    wird    im    Amtsblatt    veröffentlicht    und    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen.