Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege
                            1  Gesetz  vom 27. November 1973  über die Jugendstrafrechtspflege  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 123 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 20.  (Jugendstrafgesetz, JStG);  gestützt  auf  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  22.  November  1949  über  die  Gerichtsorganisation;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 28. September 1973;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:  ERSTER TITEL  Organisation  I. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  I. Geltungsbereich  Dieses  Gesetz  gilt  für  Personen,  die  zwischen  dem  vollendeten  10.  und  dem  vollendeten  18.  Altersjahr  eine    mit  Strafe  bedrohte  Tat  begangen  haben (Art. 3 JStG).  Art. 2  II. Jugendkammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammensetzung  Die Jugendstrafkammer (nachstehend  Kammer genannt) besteht aus einem  Präsidenten,     zwei     Vizepräsidenten,     vier     Beisitzern     und     vier  Ersatzbeisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 3  2. Bei der Amtsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kammer tagt zu dritt, der Präsident und zwei Beisitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Präsident   bestimmt   für   jeden   Fall   die   Zusammensetzung   der  Kammer.  II. KAPITEL  Wählbarkeit und Amtsdauer  Art. 4  I. Wählbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Kammer  wird  in  einem  Spezialgesetz  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es können nicht gleichzeitig  Mitglieder der Kammer sein:  a)   Verwandte in direkter Linie und Adoptiveltern und -kinder;  b)   Ehegatten und die eingetragenen Partner;  c)   Verschwägerte   ersten   Grades   (Schwiegervater   oder   -mutter   und  Schwiegersohn oder -tochter);  d)   voll- und halbbürtige Brüder und Schwestern;  e)   Verwandte und Verschwägerte dritten Grades (Onkel, Tante, Neffe und  Nichte);  f)   Geschwisterkinder;  g)   Verschwägerte zweiten Grades   (Schwäger, Schwägerinnen);  h)   Personen,  deren  Ehegatten  oder  eingetragene  Partner  verschwistert  sind;  i)    ...  Diese Bestimmung ist auch auf den Gerichtsschreiber anwendbar.  Entsteht   im   Laufe   der   Amtsdauer  eine   verbotene   Verschwägerung,  verzichtet deren Begründer auf sein Amt.  Art. 5  2. Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  muss  Lizentiat  der  Rechte  und  der  französischen  und  deutschen Sprache mächtig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vizepräsidenten müssen in der Re  gel im Besitze eines Lizentiates der  Rechte  sein.  Einer  der  Vizepräsidenten  muss  französischer  und  einer  deutscher Muttersprache sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zwei  Beisitzer  und  ein  Ersatzbeisitzer  müssen  deutscher  Muttersprache  sein.  Art. 6  3. Gerichtsschreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gerichtsschreiber muss in der Regel Lizentiat der Rechte sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er leistet den Eid vor dem Präsidenten.  Art. 7  II. Ernennung, Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 7  bis  II  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20
                            bis   des Gerichtsorganisationsgesetzes findet Anwendung.  Art. 8  III. Eid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  III. KAPITEL  Unvereinbarkeit und Ausstand  Art. 9  I. Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Amt  eines  Präsidenten,  Vizepräsidenten,  Beisitzers,  Ersatzbeisitzers  und     Gerichtsschreibers     ist     unvereinbar     mit     demjenigen     eines  Kantonsrichters oder eines Mitarbeite  rs der Kantonsgerichtsschreiberei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weitere  Unvereinbarkeitsbestimmunge  n  gibt  es  nicht.  Der  Artikel  51a  des Gerichtsorganisationsgesetzes bleibt vorbehalten.  Art. 10  II. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Mitglied  der  Kammer  darf  an  der  Untersuchung  oder  Urteilsfällung  nicht  teilnehmen  und  muss  von  sich  aus  in  den  Ausstand  treten,  wenn  daran unmittelbar interessiert sind:  a)   ein  Verwandter  bis  zum  vierten  oder  ein  Verschwägerter  bis  zum  dritten Grad. Darin inbegriffen sind  die Verlobte oder der Verlobte, der  Gatte oder die eingetragene Partnerin einer Schwägerin oder die Gattin  oder  der  eingetragene  Partner  eines  Schwagers,  selbst  nach  Auflösung  der Ehe oder der Partnerschaft;  b)     ein     Adoptivelternteil,     ein     Adoptivkind     oder     eines     dessen  Nachkommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)   eine Person, deren Vormund, Beistand oder Beirat er ist, oder auch der  Ehegatte oder der eingetragen  e Partner dieser Person;  d)   eine  Erbengemeinschaft,  Gemeinde  rschaft,  einfache  Gesellschaft  oder  Kollektivgesellschaft, deren Mitglied er ist;  e)    eine  juristische  Person,  deren  Direktor,  Verwalter,  Kontrollorgan  oder  Liquidator er ist;  f)    eine  Person,  deren  Bevollmächtigte  r  er  gegenwärtig  oder  gewöhnlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Umstand,   sich   früher   als  Ermittlungsrichter   mit   einer   Sache  beschäftigt zu haben, bildet keinen Ausstandsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bestimmungen  der  Ziffern  1  und  2  dieses  Artikels  sind  auf  den  Gerichtsschreiber anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Ablehnungsgründe,  die  Fragen  bezüglich  der  Anzeigepflicht,  des  Ausstandsbegehrens,  der  Zuständigke  it,  des  Ausstandsverfahrens  und  der  gesetzwidrigen  Teilnahme  werden  im  Sinne  der  Artikel  54  bis  57,  59  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 des Gerichtsorganisationsgesetzes gelöst.  Art. 11  2. Im Falle eines allgemeinen Ausstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kann wegen der in den Ausstand getr  etenen Mitglieder die Kammer nicht  gebildet  werden,  bezeichnet  das  Ka  ntonsgericht  einen  Präsidenten  und  zwei Beisitzer und überweist den Fall in   seinem derzeitigen Stadium der so  gebildeten Kammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Tritt  der  Präsident  als  Einzelrichte  r  und  sein  Stellvertreter,  oder  der  Ermittlungsrichter und sein Stellvertret  er, in den Ausstand, bezeichnet das  Kantonsgericht einen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Kantonsgericht  vereidigt  nötigenfalls  die  von  ihm  bezeichneten  Behördemitglieder.  IV. KAPITEL  Interne Organisation  Art. 12  I. Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kammer hat ihren Sitz in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hält ihre Sitzungen an dem vom Präsidenten bezeichneten Orte ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 13  II. Vizepräsidenten  Die  Vizepräsidenten  vertreten  den  Präsidenten.  Sind  die  Beisitzer  und  Ersatzbeisitzer verhindert, können sie als Beisitzer walten.  Art. 14  III. Verhinderungsfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  der  Präsident  verhindert,  bezeichnet  er  den  Vizepräsidenten  oder  nötigenfalls den Beisitzer, der ihn vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Ist    nachträglich    auch    der    bezeic  hnete    Vizepräside  nt    verhindert,  bezeichnet dieser einen Stellvertret  er, nötigenfalls einen der Beisitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  den  übrigen  Verhinderungsfälle  n  bezeichnet  das  Kantonsgericht  den  Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ist  der  Gerichtsschreiber  verhindert,  bezeichnet  der  Präsident  oder  sein  Stellvertreter einen Gerichtsschreiber ad hoc und vereidigt ihn nötigenfalls.  Art. 15  IV. Weibel  Der  Präsident  kann  für  den  Sitzungsdienst  die  Weibel  der  Bezirksgerichte  oder Polizeibeamte beiziehen.  Art. 16  V. Verschiedene Bestimmungen  Die Artikel 82, 84, 85, 90 und 91 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes  sind anwendbar.  V. KAPITEL  Aufsicht und Verantwortlichkeit  Art. 17  Die  Bestimmungen  des  Gerichtsorgani  sationsgesetzes  über  die  Tätigkeit  der Gerichte und die Aufsicht über sie sind anwendbar. Die Aufsicht über  die Richter wird in einem Spezialgesetz geregelt.  Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  VI. KAPITEL  Beziehungen zu andern Behörden  Verhandlungssäle, Archiv  e, Bedarfsmaterial,  Besoldung, Entschädigungen und Gerichtskosten  Art. 19  I. Beziehungen zu andern Behörden  Die    Artikel    116,    117    Abs.    2,    118    Abs.    2,    119    bis    121    des  Gerichtsorganisationsgesetzes sind anwendbar.  Art. 20  II. Räumlichkeiten, Bedarfsmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verhandlungssaal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident wählt den Saal, in dem die Verhandlung stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinde,  auf  deren  Gebiet  di  e  Verhandlung  stattfindet,  hat  einen  geeigneten Saal unentgeltlich  zur Verfügung zu stellen.  Art. 21  2. Räumlichkeiten der Kammer, Bedarfsmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Der    Staat    stellt    die    für    das    Amt    des    Präsidenten,    für    die  Gerichtsschreiberei    und    für    die    Archive    der    Kammer    nötigen  Räumlichkeiten und das erforder  liche Mobiliar zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Heizung,  die  Beleuchtung  und  das  von  der  Kammer  benötigte  Bedarfsmaterial gehen zu Lasten des Staates.  Art. 22  III. Besoldung, Entschädigung, Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Besoldung  des  Präsidenten  und  des  Gerichtsschreibers  und  die  Sitzungsgelder  der  Beisitzer  und  der  Vizepräsidenten,  falls  letztere  nicht  ständige   Mitglieder   der   Justizbehörden   sind,   werden   vom   Staatsrat  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Artikel   132   und   133   des   Gerichtsorganisationsgesetzes   sind  anwendbar.  VII. KAPITEL  Zuständigkeit  Art. 23  I. Ermittlungsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident amtiert als Ermittlungsrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmsweise kann er hiezu einen Vizepräsidenten oder einen Beisitzer  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Der     Ermittlungsrichter     übt     di  e     Befugnisse     aus,     die     die  Strafprozessordnung   dem   Untersuchungsrichter   überträgt,   sowie   die  übrigen Aufgaben, die ihm dieses Gesetz überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als urteilender Richter hat er folgende Befugnisse:  a)    Er   kann   in   Form   eines   Strafbef  ehls   einen   Verweis   erteilen,   eine  Verpflichtung  zu  einer  persönlichen  Arbeitsleistung  bis  zu  drei  Tagen  oder  zur  Teilnahme  an  einem  Kurs  au  ferlegen  oder  eine  Busse  bis  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  Franken  aussprechen.  Er  kann  ebenfalls  von  jeder  Massnahme  oder Strafe absehen;  b)   Er  kann  als  Einzelrichter  sofort  alle  Strafen  und  Massnahmen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 aussprechen.
                            5    Die  Strafkammer  des  Kantonsgerichts  kann  in  allen  Fällen,  in  denen  sie  es  für  nötig  hält,  einen  ausserord  entlichen  Ermittlungsrichter  mit  der  Ermittlung in einer oder mehreren Strafsachen beauftragen.  Art. 24  I. Kammer und Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  Unter  Ausschluss  jeder  anderen  Behörde  erkennen  die  Kammer  oder  ihr  Präsident  über  die  von  Minderjährigen  begangenen  Straftaten.  Sie  sind  zuständig,  die  für  Minderjährige  im    Jugendstrafgesetz  oder  in  anderen  eidgenössischen   oder   kantonalen   Ge  setzen   vorgesehenen   Massnahmen  anzuordnen, Behandlungen vorzuschrei  ben und Strafen zu verhängen.  Art. 25  2. Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  als  Einzelrichter  is  t  zuständig,  folgende  Massnahmen  anzuordnen und Strafen zu verhängen:  a)   Aufsicht (Art. 12 JStG);  b)   Persönliche Betreuung (Art. 13 JStG);  c)   Ambulante Behandlung (Art. 14 JStG);  d)   Verweis (Art. 22 JStG);  e)   Verpflichtung  zu  einer  persönlichen  Arbeitsleistung  bis  zu  20  Tagen  oder zur Teilnahme an einem Kurs (Art. 23 JStG);  f)   Busse bis zu 500 Franken (Art. 24 JStG);  g)   Freiheitsentzug bis zu dreissig Tagen (Art. 25 JStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   ist   ausserdem   befugt,   gemäss   dem   Jugendstrafgesetz   von   einer  Bestrafung abzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis    Ferner  kann  er  den  Eltern,  dem  Vormund  oder  der  Person,  der  die  Hausgewalt  zusteht,  eine  Mahnung  erteilen,  die  im  Protokoll  vermerkt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     In   den   von   ihm   selbst   abgeurteilten   Fällen   ist   er   gemäss   dem  Jugendstrafgesetz zur Umwandlung der  Bussen (Art. 24 Abs. 5 JStG), der  persönlichen  Leistungen  (Art.  23  Abs.    6  JStG)  und  der  Freiheitsentzüge  (Art. 26 JStG) zuständig.  Art. 26  3. Kammer  Die  Kammer  ist  zuständig,  andere  als  die  in  Artikel  25  vorgesehenen  Massnahmen anzuordnen und Strafen zu ve  rhängen. Ist bei ihr eine Sache  hängig,   die   in   die   Zuständigkeit   des   Präsidenten   zu   fallen   scheint,  entscheidet sie jedoch selbst.  Art. 27  III. Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Strafkammer übt die Aufs  icht über die Ermittlungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erteilt  den  Behördemitgliedern    und  den  Mitarbeitern,  denen  die  Strafverfolgung gegen die Minderjährigen obliegt, die nötigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Strafkammer  und  der  Strafappellationshof  erkennen  über  Rekurse,  welche das Gesetz in ihre Zuständigkeit legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Strafappellationshof  erkennt über die Revisionsbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Das   Kantonsgericht   besorgt   ausserdem   die   Geschäfte,   trifft   die  Massnahmen   und   fasst   die   Beschlüsse,   die   das   Gesetz   in   seine  Zuständigkeit legt.  ZWEITER TITEL  Verfahren  I. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen  Art. 28  Grundsatz  Unter   Vorbehalt   der   abweichende  n   oder   ergänzenden   Bestimmungen  dieses Gesetzes ist die Strafprozessordnung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 29  Ausschluss der Zivilklage  Zivilbegehren sind bei Sachen, die Mi  nderjährige betreffen, unzulässig.  Art. 30  Parteien  a) Gesetzliche Vertreter  Die   gesetzlichen   Vertreter   des  Minderjährigen   können   die   diesem  zustehenden Rechte ausüben.  Art. 30a       b)     Verteidigung  Der Jugendliche oder seine gesetzliche  n Vertreter haben das Recht, gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 des Jugendstrafgesetzes einen Verteidiger zu bestellen.
Art. 31 c) Staatsanwaltschaft
                            Die  Staatsanwaltschaft  kann  die  Anklage  vor  der  Jugendstrafkammer  vertreten.  Art. 32  Beschränkungen des rechtlichen Gehörs  Neben   den   Fällen   von   Artikel   43  der  Strafprozessordnung  kann  der  Anspruch auf rechtliches Gehör nach den Artikeln 43 Abs. 2 und 3 und 47  Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes beschränkt werden.  Art. 33  Trennung von Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Fälle, in die ein Minderjähriger zusammen mit über achtzehnjährigen  Personen verwickelt ist, we  rden getrennt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen von Artikel 39 Ab  s. 2 über den Vermittlungsversuch  bleiben vorbehalten.  Art. 34  Zustellungen  Jede  Zustellung  an  einen  Minderjährigen  muss  auch  an  seine  gesetzlichen  Vertreter  und  gegebenenfalls  an  die  Person,  der  die  Hausgewalt  über  ihn  zusteht, gerichtet werden.  Art. 35  Zeugnisverweigerungsrecht  Das   Zeugnisverweigerungsrecht   wege  n   persönlicher   Beziehungen   zum  Minderjährigen  gilt  nur  für  Tatbesta  ndsmerkmale  der  Straftat  und  für  Umstände,   die   unmittelbar   damit   zusammenhängen;   es   gilt   nicht   für  Auskünfte      über      den      Minderjährigen,      deren      Kenntnis      dem  Ermittlungsrichter nötig scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 36  Zwangsmassnahmen  a) Zuständigkeit im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 37  b) Polizeigewahrsam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Der    Polizeigewahrsam    darf    bei  einem    Jugendlichen,    der    das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Altersjahr  nicht  vollendet  hat,  nicht  länger  als  12  Stunden  und  bei  einem über 15 Jahre alten Jugendliche  n nicht länger als 24 Stunden dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Polizei    verständigt    unverzüglich    den    Richter    von    jedem  Polizeigewahrsam.  Sie  benachrichtigt  ebenfalls  die  Eltern,  den  Vormund  oder   die   Person,   der   die   Hausgewa  lt   zusteht,   darüber,   dass   der  Minderjährige  vorübergehend  auf  de  m  Polizeiposten  festgehalten  wird.  Die    Benachrichtigung    kann    mit    dem    Einverständnis    des    Richters  aufgeschoben  werden,  wenn  Verdunke  lungsgefahr  besteht  und  das  Kind  älter als zwölf Jahre ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Person,  die  sich  in  Polizeige  wahrsam  befindet,  kann  verlangen,  von  einem  Ermittlungsrichter  angehört  zu  werden.  Sie  wird  über  dieses  Recht  informiert.  Art. 38  c) Untersuchungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anordnung  der  Untersuchungshaft  ist  dem  Beschuldigten,  seinen  Eltern  oder  seinem  Vormund,  der  Staatsanwaltschaft,  der  Polizei,  der  Haftanstalt  und  der  Strafkammer  mitz  uteilen.  Wenn  nötig  werden  die  zuständigen Sozialdienste oder de  r Arbeitgeber benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Untersuchungshaft  muss  in  Räumen  vollzogen  werden,  die  von  denen  für  die  Erwachsenen  getrennt  sind;  sie  erfordert  eine  geeignete  Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 38a  d) Beobachtung in einer Institution  Der     Ermittlungsrichter     kann     im       Sinne     des     Artikels     9     des  Jugendstrafgesetzes   eine   Beobachtung   in   einer   dafür   eingerichteten  Institution  anordnen.  Die  Beobacht  ungszeit  darf  jedoch  nicht  länger  als  sechs Monate dauern.  Art. 38b  e) Vorsorgliche Unterbringung  Erfordert der Untersuchungszweck die  Untersuchungshaft nicht oder nicht  mehr,   so   kann   der   Ermittlungsrichte  r   den   Minderjährigen   in   dessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Interesse  in  die  Obhut  einer  Fam  ilie  oder  einer  von  ihm  bezeichneten  Institution geben.  II. KAPITEL  Ablauf des Verfahrens  Art. 39  Vermittlungsversuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hat  ein  Minderjähriger  eine  Straftat  begangen,  die  nur  auf  Antrag  verfolgt   wird,   so   vernimmt   der  Ermittlungsrichter   den   Kläger,   den  gesetzlichen  Vertreter  und  wenn  nötig    den  Minderjährigen  ein  und  führt  den Vermittlungsversuch durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  auch  ein  über  achtzehnjähriger  Beschuldigter  in  den  Fall  verwickelt,  so   kann   der   Vermittlungsversuch   für  alle   Beschuldigten   gemeinsam  entweder   vor   dem   Ermittlungsrichter   oder   vor   dem   Oberamtmann  durchgeführt werden.  Art. 39a       Mediation  Der  Richter  kann  in  den  Grenzen  der  Artikel  8  und  21  Abs.  3  des  Jugendstrafgesetzes  im  Stadium  de  r  Untersuchung  oder  des  Urteils  einen  Mediator in Strafsachen beiziehen.  Art. 40         Untersuchung  a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Ermittlungsrichter führt die  Untersuchungshandlungen entsprechend  den Artikeln 5 ff. des Jugendstrafgesetzes durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  die  Polizei  mit  gewissen  Aufgaben  betrauen.  Der  Beschuldigte  kann  jedoch  verlangen,  dass  der  Ermittl  ungsrichter,  ausser  bei  erwiesener  Verhinderung,     die     Einvernahme     oder     die     Konfrontation     mit  Belastungszeugen selbst durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Während    der    Untersuchung    mu  ss    jede    Gegenüberstellung    von  Beschuldigten    vermieden    werden,    sofern    diese    Massnahme    nicht  notwendig ist.  Art. 41  b) Qualifizierte Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 42  c) Mitwirkung von Behörden und Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Ermittlungsrichter   kann   Geri  chts-   und   Verwaltungsbehörden,  insbesondere    das    Jugendamt    (das      Amt)    und    Schulbehörden,    zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Mitwirkung  beiziehen  und  von  ihnen  di  e  den  Minderjährigen  oder  seine  Familie betreffenden Akten, Aus  künfte oder Berichte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  auch  die  Mitwirkung  öffen  tlicher  oder  privater  Institutionen  beanspruchen.  Art. 43  d) Rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Regel  werden  die  Eltern,  der  Vormund  des  Minderjährigen  oder  die  Person,  der  die  Hausgewalt  über  ihn  zusteht,  vom  Ermittlungsrichter  einvernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Ermittlungsrichter   kann   das  Recht   des   Minderjährigen,   den  Untersuchungshandlungen beizuwohnen, in   dessen Interesse einschränken.  Diese  Regel  gilt  weder  für  die  gesetzlichen  Vertreter  des  Minderjährigen  noch für dessen Verteidiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter  kann  auch  anordnen,  dass  der  Beschuldigte  in  Abwesenheit  seiner  gesetzlichen  Vertreter  und  a  nderer  Personen  einvernommen  wird.  Diese  Regel  gilt  weder  für  den  Verteidiger  noch  gegebenenfalls  für  die  Staatsanwaltschaft.  Art. 44  Mitteilung des Entscheides  über die Fortsetzung des  Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Entscheid,   auf   die   Strafverfolgung   zu   verzichten   oder   den  Beschuldigten   an   eine   urteilende   Behörde   zu   überweisen,   wird   den  gesetzlichen  Vertretern  und,  falls  der  Ermittlungsrichter  es  für  angezeigt  erachtet,  dem  Minderjährigen,  der  Person,  der  die  Hausgewalt  über  ihn  zusteht, oder dem Amt mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Entscheid,   den   Beschuldigten   an   die   Jugendstrafkammer   zu  überweisen, wird ebenfalls der Staatsanwaltschaft mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorladung  vor  den  Einzelrich  urteilende  Behörde.  Sie  muss  alle  in  Artikel  165  der  Strafprozessordnung  vorgesehenen Angaben enthalten.  Art. 45  Verhandlung  a) Ausschluss der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verhandlung  findet  unter  Ausschluss  der  Öffentlichkeit  statt.  Die  Ausnahmen   nach   Artikel   39   Abs.   2   des   Jugendstrafgesetzes   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  an  der  Verhandlung  teilnimmt,  ist  zur  Geheimhaltung  verpflichtet;  Zuwiderhandlungen  werden  mit  einer  Busse  von  bis  zu  1000  Franken  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art. 46  b) Teilnahme der Staatsanwaltschaft  Die  Staatsanwaltschaft  muss  ihre  Teilnahme  an  den  Hauptverhandlungen  innert  10  Tagen  nach  der  Mitte  ilung  der  Überweisungsverfügung  dem  Präsidenten  ankündigen;  dieser  vermerkt  die  Ankündigung  in  den  Akten  und informiert die Parteien darüber.  Art. 47  c) Einvernahmen und Parteivorträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Eltern,  der  Vormund  des  Minderj  ährigen  oder  die  Person,  der  die  Hausgewalt über ihn zusteht, werd  en in der Regel einvernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Richter bestimmt, inwieweit de  r Minderjährige der Einvernahme der  Zeugen und Sachverständi  gen beiwohnen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Interesse  des  Minderjährigen  können  die  Parteivorträge  in  dessen  Abwesenheit gehalten werden.  Art. 48         Urteil  Für  die  Ausfertigung  des  Urteils  gelten  die  Bestimmungen  des  Artikels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186 der Strafprozessordnung.  Art. 49  Strafbefehl  Die  Staatsanwaltschaft  kann  gegen  St  rafbefehle  des  Ermittlungsrichters  nicht   Einsprache   erheben.   Sie   wird   auch   nicht   über   eine   allfällige  Einsprache des Verurteilten informiert.  Art. 50  Verfahrenskosten  a) Begriff  Die  Verfahrenskosten  umfassen  neben  den  Kosten  nach  Artikel  228  der  Strafprozessordnung   die   Kosten  der   amtlichen   Verteidigung   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 des Jugendstrafgesetzes.
Art. 51 b) Kostenpflichtige
                            1   Die Belastung durch die Kosten darf den Unterhalt und die Erziehung des  Minderjährigen nicht in Frage stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind weder der Verurteilte noch seine Eltern in der Lage, die Kosten zu  zahlen,  so  gehen  sie  zu  Lasten  des  Staates.  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes über die unentgeltliche   Rechtspflege sind anwendbar  .  Art. 52–73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  III. KAPITEL  Urteilsvollstreckung  Art. 74  I. Grundsatz  Die Vollstreckung der Urteile richtet sich nach diesem Kapitel.  Art. 75  II. Vollzugsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Präsident   der   Kammer   ist   die   Vollzugsbehörde   im   Sinne   des  Jugendstrafgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Vollzug der Massnahmen und Strafen verfügt er über das Amt.  Art. 76  III. Vollzugsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Amt  wählt  die  Familie,  das  Er  ziehungsheim,  die  Anstalt,  wo  der  Minderjährige untergebracht werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wacht  über  den  Massnahmenvollzug  und  unterrichtet  periodisch  die  Vollzugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Interesse  des  Minderjährigen  kann  es  jederzeit  die  Familie,  das  Erziehungsheim   oder   die   Anstalt   wechseln.   Über   die   eingetretenen  Veränderungen unterrichtet es  sofort die Vollzugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 77  IV. Änderung der Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Richter  ordnet,  von  Amtes  wegen  oder  auf  Antrag,  in  Form  eines  Urteils die Änderung einer Massnahme an, nachdem er den Minderjährigen  angehört, die notwendigen Erkundigunge  n eingezogen und die Ansicht des  Amtes eingeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auch zur Aufhebung einer Massnahme holt er die Ansicht des kantonalen  Amtes ein.  Art. 78  V. Begleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt begleitet den Jugendlichen  im Sinne von Artikel 29 Abs. 3 des  Jugendstrafgesetzes. Der Präsident  erteilt ihm die nötigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Minderjährige sowie alle mit seiner Pflege betrauten Personen haben  sich  nach  den  vom  Präsidenten  und  vom  Amt  erlassenen  Weisungen  zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art. 79  VI. Mitwirkung von Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  und  das  Amt  können  in  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  Einzelpersonen   und   öffentliche   oder  private   Institutionen   um   ihre  Mitwirkung angehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie geben ihnen die nötigen Weisungen.  Art. 80  VII. Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Vollzugskosten   (Unterbringung,   Beobachtung,   Freiheitsentzug,  Obhut,  ambulante  Behandlung)  werden  gemäss  Artikel  43  Abs.  4  und  5  des Jugendstrafgesetzes vom Jugend  lichen und seinen Eltern getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  oder,  im  Falle  von  Massnahmenvollzugskosten,  das  Amt  befindet   über   eine   allfällige   Kost  enverteilung.   De  r   Entscheid   kann  jederzeit abgeändert werden.  Art. 80a  VIII. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Entscheide  des  Amtes  über  die  Urteilsvollstreckung  kann  beim  Präsidenten der Kammer Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Gegen     Entscheide     des     Präsidenten     der     Kammer     über     die  Urteilsvollstreckung ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.  DRITTER TITEL  Schluss- und Übergangsbestimmungen  Art. 81  I. Abänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Artikel  14  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes  vom  25.  Februar  1960  zum  Bundesgesetz  vom  19.  Dezembe  r  1958  über  den  Strassenverkehr  ist  abgeändert und erhält folgenden Wortlaut:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Artikel 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 1969 zur Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom  20.  September  1963  über  die  Berufsbildung  ist  abgeändert und erhält folgenden Wortlaut:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 82  II. Aufhebungsbestimmungen  Die  diesem  Gesetz  widersprechende  n  oder  gleichgearteten  Bestimmungen  sind  aufgehoben,  insbesondere  das  Gesetz  vom  28.  April  1950  über  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Jugendstrafrechtspflege,  abgeändert    durch  das  Gesetz  vom  14.  Mai  1969  und durch das Gesetz vom 17. Juli 1951 über die Armenfürsorge.  Art. 83  III. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 84  IV. Veröffentlichung und Inkrafttreten  Der  Staatsrat  ist  mit  der  Veröffentlichung  dieses  Gesetzes    beauftragt  und  bestimmt den Zeitpunkt dessen Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1974 (StRB 8.1.1974).