Verordnung zur Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (916.912)
Verordnung zur Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (916.912)
Verordnung zur Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel
Verordnung zur Interkantonalen Übe reinkunft über den Viehhandel vom 24. Februar 1997
1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 32 der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhand el vom
13. September 1943 (Vieh handelskonkordat) und Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfa s-
sung vom 24. Win termonat 1872 ,
2 be schliesst: l. Organisation Art. 1
1 Der Kantonstierarzt * vollzieht die Übereinkunft unter Aufsicht des Landeshaup t- manns.
2 Neben dem Kantonstierarzt überwachen die Organe der Lebensmittel - und der Tierseuchenpolizei den Viehhandel. II. Viehhan delspatent Art. 2
1 Wer gewerbsmässig, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines a n- dern, lebende Tiere der Rinder - , Schaf - , Ziegen - , Pferde - und Schweinegattung an - oder verkauft, tauscht oder vermittelt, bedarf eines Viehhandelspaten tes.
2 In Zweifelsfällen entscheidet der Landeshauptmann, ob ein patentpflichtiger Vie h- handel vorliegt. Art. 3
3
1 Gesuche um Erteilung eines Viehhandelspatentes sind dem Kantonstierarzt einz u- reichen.
2 Dem Gesuch ist eine tierärztliche Be scheinigung über den Besitz eines Hän d- le r stalles, der den Vorschriften der Tierseuchenpolizei und des Tierschutzes en t- spricht, beizulegen.
1 Mit Revision en vom 31. Oktober 2005 und 1. Dezember 2014.
2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Ingress abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember 2014. * Die Ver wendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
3 Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Vollzugsorgane Patentpflicht erstmalige Erte i
Art. 4
Für die Erneuerung des Patentes sind dem Kantonstierarzt jeweils bis zum 15. J a- nuar des folgenden J ahres einzureichen: a) das bi s herige Patent; b) die Viehhandelskontrolle; c) der Ausweis über den Fortbestand der Kaution. Art. 5 Der Kantonstierarzt kann zur Überprüfung der Voraussetzungen der Patenterteilung weitere Belege einverlange n. Art. 6 Das Patent wird erst nach Regelung der Kaution und nach Entrichtung der Gebü h- ren ausgehändigt. III. Überwachung des Viehhandels Art. 7 In Absprache mit dem Kantonstierarzt kann das Verzeichnis in einer anderen Form al s auf den von ihm vorgeschriebenen Formularen geführt werden, sofern die erfo r- derlichen Daten einfach und klar ersichtlich sind. Art. 8
1 Die Händlerstallungen sind jährlich wenigstens einmal durch einen Tierarzt auf Ko s- ten des Patentinhabers zu inspizieren und , sofern notwendig, nach tierärztl i chen Weisungen instan d stellen zu lassen. Art. 9
2 Der Kantonstierarzt stellt das Verzeichnis der patentierten Händler alljährlich dem Bundesamt für Vet erinärwesen , den Konkordatskantonen und dem Vorort, der Ka n- tonsp o lizei, den Bezirken, den Viehinspektoren, den Fleischinspektoren und Fleischkontrolleuren sowie den Vie h händlern unentgeltlich zu. IV. Gebühren Art. 10
1 Für die Erteilung eines Viehhandelspatentes sind jährlich zu entrichten:
1. Eine Grundgebühr:
a) für den Handel mit Grossvieh und Pferden Fr. 200. —
1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005.
2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Erneuerung weitere Unterl a gen Abgabe Viehhandels - kontrolle Kontrolle der Händler - stallungen Abgabe des Händlerver - zeichnisses Viehhandels - patente
b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber bis zu drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine Fr. 100. —
2. Eine Umsatzgebühr je Ti er:
a) für Pferde, Fohlen, Maultiere und Esel Fr. 5. — b) für Rinder über drei Monate Fr. 2. — c) für Kleinvieh (Kälber bis zu drei Monaten, Schweine, Ferkel, Schafe, Lämmer, Ziegen und Gitzi) Fr. — .30
3. Eine Kanzleigebühr Fr. 20. —
2 Das Patent für Grossvieh berechtigt auch zum Handel mit Kleinvieh. Art. 11 Die Patentgebühren und die Bussen aus dem Vollzug der Übereinkunft fallen in die Tierseuchenkasse. V. Strafverfolgung
1 Art. 12
2 Art. 13
3 Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung . VI. Schlussbestimmung
4 Art. 14
5 Art. 15 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
1 Titel abgeändert durch GrRB vo m 31. Oktober 2005.
2 Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005.
3 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005 und 1. De zember 2014.
4 Titel abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005.
5 Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Tierseuchen - kasse Strafverfolgung Inkrafttreten