Standeskommissionsbeschluss über den Heimatschein (143.001)
Standeskommissionsbeschluss über den Heimatschein (143.001)
Standeskommissionsbeschluss über den Heimatschein
Standeskommissionsbeschluss über den Heimatschein vom 10. November 1987 in Ausführung der Verordnung des Bundesrates über den Heimatschein vom
22. Dezember 1980,
2 beschliesst: Art. 1
1 Der Heimatschein wird vom Zivilstandsamt des Heimatortes aufgrund des Familien- registers ausgestellt.
2 Ist eine Person sowohl Bürger * von Appenzell als auch von Oberegg, obliegt die Ausstellung dem Zivilstandsamt der Heim atgemeinde, bei welchem sie erstmalig nachgesucht wird.
3 Das Zivilstandsamt führt die Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine. Art. 2 Die Aufsicht über die Ausstellung der Heimatscheine obliegt der Standeskommissi- on. Art. 3 Für den Heimatschein ist ein vom Kanton abgegebenes Formular zu verwenden. Art. 4
1 Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheines erfolgt durch das Zi- vilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.
2 Das Zivilstandsamt prüft die Angaben des Berechtigten über den Verlust und erklärt den Heimatschein als kraftlos, wenn der Berechtigte den Verlust des Heimatschei- nes glaubhaft macht.
1 Mit Revision vom 1. Juli 2003.
2 Titel abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 5
Für die Ausstellung eines Heimatscheines wird eine Gebühr gemäss der Verord- nung betreffend die Gebühren der kantonalen Verwaltung erhoben. Gebühr Art. 6 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten
1 Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.
2 Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.