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Gesetz über das Behördenportal (116.1)

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Gesetz über das Behördenportal (116.1)

Gesetz über das Behördenportal

Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) Vom 6. Mai 2020 (Stand 1. November 2020) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

17. Dezember 2019 (RRB Nr. 2019/2035)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des elektronischen Behördenportals des Kantons Solothurn (Behördenportal) und die weiteren Grundsätze von kantonalen E-Government-Lösungen.
2 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Verwaltungsbehörden.
3 Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden, die Zweckverbände und die übri - gen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie für Private und private Organisationen, die öffentli - che Aufgaben wahrnehmen, soweit sie Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anbieten.

2. E-Government-Lösungen und E-Government-

Leistungen

§ 2 E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen

1 Die Behörden stellen Behördendienstleistungen in elektronischer Form (E- Government-Leistungen) zur Verfügung. Nach der Inbetriebnahme des Be - hördenportals werden alle Behördenleistungen weiterhin auch in nicht- elektronischer Form zur Verfügung stehen.
2 Bei der Bereitstellung von E-Government-Leistungen und beim Betrieb von E-Government-Lösungen arbeiten die Behörden zusammen.
3 Bei der Umsetzung von E-Government-Lösungen orientieren sich die Be - hörden an den E-Government-Strategien des Bundes und des Kantons.
1) BGS 111.1 . GS 2020, 20
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§ 3 Persönlichkeitsschutz und Informationssicherheit

1 Die Behörden schützen die Persönlichkeits- und Grundrechte von Perso - nen nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung.
2 Sie treffen Massnahmen a) zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme; b) zum Schutz der Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Nach - vollziehbarkeit der Daten, die in den Informatiksystemen gespei - chert, verarbeitet und übertragen werden.
3 Sie sehen für E-Government-Lösungen dem Schutzbedarf der Daten ange - messene Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Autorisierungsmetho - den vor.

§ 4 Aufbau von kantonalen E-Government-Lösungen

1 Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten von kantonalen E-Govern - ment-Lösungen.
2 Dabei stellt er insbesondere sicher, dass: a) die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden; b) nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff haben; c) nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff haben; d) die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den Behörden gewährleistet ist; e) eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive ver - schlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.

§ 5 Zugriff auf die kantonale Einwohnerregisterplattform

1 Die Behörden dürfen im Rahmen der Identifizierung von Nutzerinnen und Nutzern und für die Abklärung der Zuständigkeit die Daten der kanto - nalen Einwohnerregisterplattform abfragen oder sich systematisch melden lassen.
2 Die Abfrage darf mit der Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 1 getätigt werden, wenn die abfragende Behörde die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden darf.
3 Das Verfahren zum Erhalt der Zugriffsberechtigung richtet sich nach dem Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) vom 5. November 2014 2 ) .

§ 6 Zugriff auf weitere amtliche Register

1 Die Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in alle Daten von weiteren amtlichen Registern nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufga - ben benötigen, sofern die betroffene Person dem Abruf der Daten zuge - stimmt hat.
1) SR 831.10 .
2) BGS 114.3 .
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3. Behördenportal

3.1. Allgemeines

§ 7 Zweck des Behördenportals

1 Im Behördenportal steht ein vielfältiges Angebot an Dienstleistungen in elektronischer Form zur Verfügung.
2 Das Behördenportal a) ermöglicht es Privatpersonen und Unternehmen, Geschäfte mit den Behörden elektronisch abzuwickeln; b) optimiert die Kommunikationsprozesse zwischen Privatpersonen oder Unternehmen und Behörden.

§ 8 Begriffe

1 "Behörden" sind alle an das Behördenportal angeschlossenen Personen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehö - ren insbesondere: a) der Regierungsrat; b) die kantonale Verwaltung: Staatskanzlei, Departemente und Dienst - stellen; c) die kantonalen Anstalten; d) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammen - arbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisatio - nen; e) die Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
2 "Nutzer und Nutzerinnen" sind alle natürlichen Personen, die über ein E- Konto verfügen.
3 "Persönliches E-Konto" ist das E-Konto einer natürlichen Person.
4 "Nicht-persönliches E-Konto" ist das E-Konto einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Privatrechts, das E-Konto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder das E-Konto einer Einzelunterneh - mung.

§ 9 Anschluss an das Behördenportal

1 Neben den kantonalen Verwaltungsbehörden können die folgenden Per - sonen und Organisationen Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anbieten: a) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammen - arbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisatio - nen; b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufga - ben erfüllen.
2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Dienstleistungen die Personen und Organisationen gemäss Absatz 1 über das Behördenportal anbieten kön - nen.
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3 Der Regierungsrat kann die folgenden Personen und Organisationen ver - pflichten, bestimmte Dienstleistungen in elektronischer Form über das Be - hördenportal anzubieten: a) die Einwohnergemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Einwohnergemeinden dienenden öffentlich- rechtlichen Organisationen; b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufga - ben von Einwohnergemeinden erfüllen.

§ 10 Aufbau des Behördenportals

1 Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten des Behördenportals.
2 Dabei stellt er sicher, dass: a) für die Nutzung des Behördenportals ein E-Konto erforderlich ist; b) die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden; c) nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff auf das Behörden - portal haben; d) nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff auf das Behör - denportal haben; e) die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den Behörden gewährleistet ist; f) eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive ver - schlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.

§ 11 Kosten und Gebühren

1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Behör - denportals.
2 Die Nutzung des Behördenportals ist kostenlos.

§ 12 Kostenbeteiligung im Allgemeinen

1 Die folgenden Personen und Organisationen haben sich an den Kosten zu beteiligen, soweit sie Dienstleistungen in elektronischer Form über das Be - hördenportal anbieten: a) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammen - arbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisatio - nen; b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufga - ben erfüllen.
2 Der Kanton schliesst mit den Personen und Organisationen gemäss Ab - satz 1 Vereinbarungen über das Angebot an Dienstleistungen in elektroni - scher Form und die Kostenbeteiligung ab.
3 Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach der Art und dem Um - fang der genutzten Dienste.

§ 13 Kostenbeteiligung bei Dienstleistungen gemäss § 9 Absatz 3

1 Werden die in § 9 Absatz 3 genannten Personen und Organisationen ver - pflichtet, bestimmte Dienstleistungen in elektronischer Form über das Be - hördenportal anzubieten, haben sie sich angemessen, bis maximal zur Hälfte, an den Investitionskosten zu beteiligen.
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2 Die Aufteilung der Kosten unter den Personen und Organisationen ge - mäss § 9 Absatz 3 erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen der betroffe - nen Einwohnergemeinden.
3 Die Einwohnerzahlen richten sich nach der Bevölkerungsstatistik des Kantons Solothurn per 31. Dezember des Vorjahres, in welchem der Regie - rungsrat eine Verpflichtung gemäss § 9 Absatz 3 beschlossen hat.

3.2. E-Konto

§ 14 Eröffnung und Inhalt eines E-Kontos

1 Wer das Behördenportal nutzen will, muss über ein E-Konto verfügen.
2 Das E-Konto a) dient den Nutzerinnen und Nutzern zur Abwicklung der Geschäfte; b) enthält die von den Nutzerinnen und Nutzern erfassten Daten sowie die weiteren für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Angaben, insbesondere die Benutzer-Identität (Benutzer-ID) gemäss § 17; c) wird im Behördenportal geführt.
3 Im E-Konto werden die von den Behörden ausgefertigten Unterlagen zur Abholung bereitgestellt.

§ 15 Daten im persönlichen E-Konto

1 Für die Eröffnung muss das persönliche E-Konto die folgenden Daten ent - halten: a) identifizierende Daten; b) E-Mail-Adresse; c) mobile Telefonnummer.
2 Natürliche Personen, die über eine anerkannte elektronische Identifizie - rungseinheit verfügen, können ihr persönliches E-Konto mit der E-ID-Regis - trierungsnummer verknüpfen.
3 Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig weitere Daten erfassen.

§ 16 Daten im nicht-persönlichen E-Konto

1 Vertretungsberechtigte natürliche Personen, die über ein persönliches E- Konto verfügen, können zusätzlich ein nicht-persönliches E-Konto erstel - len: a) für juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts; b) für juristische Person des öffentlichen Rechts; c) für Einzelunternehmen.
2 Über das nicht-persönliche E-Konto können die natürlichen Personen jene Dienstleistungen nutzen, die auf Unternehmen oder auf die öffentliche Hand ausgerichtet sind.
3 Für die Erstellung muss das nicht-persönliche E-Konto die folgenden Da - ten enthalten: a) identifizierende Daten der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung; b) E-Mail-Adresse; c) Nachweis der Vertretungsberechtigung.
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4 Für UID-Einheiten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesge - setzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) vom 18. Juni
2010 1 ) muss zudem die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) erfasst werden.
5 Natürliche Personen können im nicht-persönlichen E-Konto freiwillig wei - tere Daten der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunter - nehmung erfassen.

§ 17 Benutzer-Identität (Benutzer-ID)

1 Nach der Eröffnung des E-Kontos wird automatisch eine eindeutige und unveränderliche Benutzer-Identität (Benutzer-ID) zugeteilt.
2 Die Verknüpfung des E-Kontos mit den Fachapplikationen erfolgt über die Benutzer-ID.
3 Der Regierungsrat regelt die technische Umsetzung durch Verordnung. Er sorgt unter Berücksichtigung des Standes der Technik für eine angemesse - ne Datensicherheit und den Schutz der Persönlichkeitsrechte.

§ 18 Authentisierung

1 Die Nutzer und Nutzerinnen haben sich für jeden Geschäftsgang zu au - thentisieren.
2 Es werden unterschiedliche Vertrauensstufen vorgeschrieben.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Vertrauensstufen und den Authentisierungsverfahren durch Verordnung.

§ 19 Protokollierung

1 Zwecks Nachvollziehbarkeit werden die Zugriffe der Nutzer und Nutze - rinnen und der Behörden auf das persönliche E-Konto und das nicht-per - sönliche E-Konto protokolliert.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Ein - sichtnahme in die aufgezeichneten Daten und die Dauer der Speicherung durch Verordnung.

§ 20 Auflösung des E-Kontos

1 Die Nutzer und Nutzerinnen können die Auflösung ihres E-Kontos jeder - zeit veranlassen. Mit der Auflösung werden auch die im E-Konto gespei - cherten Daten gelöscht.
2 Haben sich Nutzer und Nutzerinnen mehr als zwei Jahre nicht mehr in ih - rem E-Konto angemeldet, wird das E-Konto aufgelöst. Auch die im E-Kon - to gespeicherten Daten werden gelöscht. Die Nutzer und Nutzerinnen wer - den frühzeitig über die bevorstehende Kontoauflösung und Datenlö - schung informiert.
3 Bei Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen können die Behörden das E-Konto auflösen und auch die im E-Konto gespeicherten Daten löschen. Den Nutzerinnen und Nutzern werden die Kontoauflösung und die Datenlöschung frühzeitig angekündigt.

§ 21 Weitere Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen

1 Der Regierungsrat regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen durch Verordnung.
1) SR 431.03 .
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3.3. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

§ 22 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat beschliesst die kantonale E-Government-Strategie. Die - se enthält: a) die strategischen Ziele im Bereich E-Government; b) die Grundsätze und zeitlichen Vorgaben für den Aufbau von E- Government-Infrastrukturen und die Umsetzung von E-Government- Vorhaben.
2 Der Regierungsrat überprüft die Umsetzung der E-Government-Vorhaben periodisch und passt die E-Government-Strategie soweit erforderlich den aktuellen Bedürfnissen an.

§ 23 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be - hördenportal wahr, die keiner anderen Behörde zugewiesen werden.
2 Der Staatskanzlei obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) sie stellt den administrativen Betrieb des Behördenportals sicher; b) sie berät die Dienststellen bei Fragen der Zugriffsberechtigung; c) sie berät bei Fragen zum Anschluss an das Behördenportal; d) sie entscheidet über die Auflösung des E-Kontos und die Löschung der im E-Konto gespeicherten Daten bei Verstössen der Nutzer und Nutzerinnen gegen die Nutzungsbedingungen.
3 Autorisierte Mitarbeitende haben Zugriff auf das E-Konto. Die Zugriffs - berechtigung ist unterteilt in eine Abfrageberechtigung und eine Bearbei - tungsberechtigung.

§ 24 Departement

1 Das Departement stellt den technischen Betrieb des Behördenportals si - cher.
2 Das Departement a) beschafft die erforderlichen Informatiksysteme zum Betrieb des Be - hördenportals; b) sorgt für den Unterhalt der technischen Infrastruktur; c) definiert die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen; d) überprüft die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und die Si - cherheitsmassnahmen regelmässig; e) trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnah - men zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch un - befugte Dritte im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich; f) definiert die Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal.

§ 25 Dienststellen

1 Die Dienststellen treffen die erforderlichen technischen und organisatori - schen Massnahmen zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch unbefugte Dritte im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich.
2 Sind mehrere Dienststellen an der Geschäftsabwicklung beteiligt, ist die hauptverantwortliche Dienststelle zu bestimmen (Federführung).
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3.4. Haftung

§ 26 Haftungsausschluss

1 Der Kanton übernimmt keine Haftung für verspätete Eingaben oder andere Versäumnisse, die auf die mangelnde Funktionalität des Behörden - portals zurückzuführen sind.
2 Er haftet insbesondere nicht, wenn a) das Behördenportal aus technischen Gründen vorübergehend nicht verfügbar ist; b) elektronische Übermittlungen über das Behördenportal nicht mög - lich sind; c) das Behördenportal den Empfang elektronischer Eingaben nicht oder nicht fristgerecht bestätigt.
3 Für die Wiederherstellung von Fristen gilt § 10 bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom

15. November 1970 1 ) .

4. Schlussbestimmungen

§ 27 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. KRB RG 0238/2019 vom 6. Mai 2020. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 31. August 2020 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. November 2020.
1) BGS 124.11 .
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