Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
                            1  Verordnung über die  Prämienverbilligung in der  Krankenversicherung (VO PV)  RRB vom 1. September 1997 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 17 Absatz 2, 18 Absätze 2 und 4, 19, 20 Absatz 3, 25 und 26  der  Verordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Krankenversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. April 1996
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Anspruch auf Prämienverbilligung
§ 1.
                            2  )    Nachweis der Krankenpflege-Grundversicherung  Für  jede  Person,  für  die  ein  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  geltend  gemacht  wird,  ist  ein  Nachweis  über  das  Bestehen  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  (Versicherungsausweis)  per  1.  Januar  des  An-  spruchsjahres  bei  einem  vom  Bund  anerkannten  Versicherer  einzureichen.  Das  Departement  kann  Ausnahmen  vorsehen,  insbesondere  wenn  sich  an  den Verhältnissen des Vorjahres nichts geändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            4  )    Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung  Die  Ein-  oder  Zweieltern-Familie  bildet  eine  Berechnungs-  und  Auszah-  lungseinheit,  wobei  jedes  Kind,  für  das  bei  der  Steuerveranlagung  ein  Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wur-  de  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ),  für  die  Berechnung  der  Prämienverbilligung  als  Kind  der  Familie  zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, läng-  stens  jedoch  bis  zum  31.  Dezember  des  Jahres  in  dem  die  Ausbildung  en-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Anspruchsjahr
                            1     Massgebend   sind   die   persönlichen   und   familiären   Verhältnisse   am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar des Anspruchsjahres.
                            2    Beim  Wegzug  in  einen  anderen  Kanton  während  des  Anspruchsjahres  bleibt der Kanton Solothurn für die Prämienverbilligung bis zum Ende des  Kalenderjahres zuständig.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 832.13. in der Fassung vom 11. Dezember 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Fassung vom 28. September 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 1 Satz 2 Fassung vom 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 2 Fassung vom 28. September 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  aufgehoben am 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Anrechenbare Prämien
                            1   Die anrechenbare Prämie beträgt:  a)  für  Kinder  (bis  zum  vollendeten  18.  Altersjahr;  Artikel  61  Absatz  3  KVG):  Die  kantonale  Durchschnittsprämie  der  obligatorischen  Kran-  kenversicherung  der  Versichertengruppe  Kinder  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  minus  10%.  Das  Departement  kann  den  Abschlag  von  10%  nach  Massgabe  der  verfüg-  baren Mittel um +/- 10% verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  b)  für  junge  Erwachsene  (bis  zum  vollendeten  25.  Altersjahr;  Artikel  61  Absatz 3 KVG): Die kantonale Durchschnittsprämie der obligatorischen  Krankenversicherung  der  Versichertengruppe  junge  Erwachsene  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  minus 20%. Das Departement kann den Abschlag von 20% nach Mass-  gabe der verfügbaren Mittel um +/- 10% verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  c)  für  ältere  Versicherte  (Erwachsene;  Art.  61  Absatz  3  KVG):  Die  kanto-  nale  Durchschnittsprämie  der  obligatorischen  Krankenpfleg  eversiche-  rung  dieser  Versichertengruppe  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  minus  20%.  Das  Departement  kann  den  Abschlag  von  20%  nach  Massgabe  der  verfügbaren  Mittel  um +/- 10% verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement setzt die anrechenbaren Prämien fest. Massgebend sind  die vom Bundesrat genehmigten Prämientarife (Art. 61 Absatz 4 KVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            7  )    Massgebendes Einkommen  Das  für  die  Anspruchsberechnung  massgebende  Einkommen  entspricht  dem  satzbestimmenden  Einkommen  der  Steuerveranlagung  unter  Berück-  sichtigung der folgenden Einkommensvariablen:  a)  Aufrechnung der Pension zu 100%;  b)  Ausschluss von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen;  c)  Aufrechnung von Geschäftsverlusten aus Vorjahren;  d)  Aufrechnung freiwilliger Zuwendungen;  e)  Aufrechnung  der  Beiträge  an  Einrichtungen  der  gebundenen  Selbst-  vorsorge  (Säule  3a)  maximal  bis  zur  Höhe  des  zulässigen  Höchstabzu-  ges gemäss Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die steu-  erliche  Abzugsberechtigung  für  Beiträge  an  anerkannte  Vorsorgefor-  men (BVV 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  );  f)  Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten;  g)  Anrechnung  eines  Sozialabzuges  von  Fr.  6'600.--  pro  Kind,  für  dessen  Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommen muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  h)  Anrechnung von 20% des satzbestimmenden Vermögens.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  aufgehoben am 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 4 Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 9. Oktober 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  aufgehoben am 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 4 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 9. Oktober 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  aufgehoben am 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 4 Absatz 1 Buchstabe c Fassung vom 28. September 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  § 5 Fassung vom 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  SR 831.461.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  § 5 Buchstabe g gilt bis zum 31. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Berechnung des Anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Anspruch  auf  Prämienverbilligung  hat,  wer  über  ein  massgebendes  Ein-  kommen  von  Fr.  0.--  bis  Fr.  80'000.--  verfügt.  Die  prozentualen  Eigenan-  teile  werden  abhängig  von  der  Höhe  des  massgebenden  Einkommens  im  Rahmen von 4 bis 10% linear festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  kann  nach  Massgabe  der  verfügbaren  Mittel  die  Ei-  genanteile  um  +/-  2%  und  die  Grenzwerte  des  anspruchberechtigten  massgebenden Einkommens um +/- Fr. 10'000.-- verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Folgende Prämienverbilligungsbeiträge werden nicht ausb  ezahlt:  a)  unter  Fr.  240.--  pro  Anspruchsjahr  und  alleinstehender  erwachsener  anspruchsberechtigter  Person  (§  4  Absatz  1  lit.  b  und  c).  Das  Departe-  ment kann diese Auszahlungslimite bis auf Fr. 360.-- erhöhen.  b)  unter  Fr.  480.--  pro  Anspruchsjahr  und  anspruchsberechtigtem  Ehe-  paar. Das Departement kann diese Auszahlungslimite bis auf Fr. 720.--  erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die anrechenba-  ren  Prämien  bis  zu  einem  massgebenden  Einkommen  von  80'000  Franken  um mindestens 50% verbilligt. Das Departement kann den Grenzwert des  massgebenden  Einkommens  nach  Massgabe  der  verfügbaren  Mittel  um  +/- 10'000 Franken verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Sonderfälle
                            1    Die  Prämienverbilligung  für  Personen,  die  an  der  Quelle  besteuert  wer-  den,  Asylbewerber  und  vorläufig  Aufgenommene,  kann  abweichend  von  dieser  Verordnung  geregelt  werden.  Das  Departement  erlässt  dazu  die  nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Personen,  die  Ergänzungsleistungen  zur  AHV/IV  beziehen,  haben  An-  spruch  auf  Prämienverbilligung  in  der  Höhe  der  vom  Eidgenössischen  Departement des Innern festgelegten Durchschnittsprämie für die obliga-  torische  Krankenpflegeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).  Die  Prämienverbilligung  ist  in  den  Ergänzungsleistungen mit enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Personen  die  wirtschaftliche  Hilfe  nach  Sozialhilferecht  beziehen,  haben  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  in  der  Höhe  ihrer  Grundversicherung,  maximal  jedoch  in  der  Höhe  der  kantonalen  Durchschnittsprämie  für  die  obligatorische Krankenversicherung (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ). Personen, die neu Sozialhilfelei-  stungen  beziehen  und  deren  Prämie  höher  ist  als  die  kantonale  Durch-  schnittsprämie,  wird  bis  zum  nächstmöglichen  Kündigungstermin  Prämi-  enverbilligung  in  der  Höhe  ihrer  Grundversicherung  gewährt.  Die  Prämi-  enverbilligung  wird  in  der  Regel  direkt  dem  Krankenversicherer  ausbe-  zahlt und dem Kredit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde  meldet  die  Prämienverbilligung  der  Ausgleichskasse,  unter  Angabe  der  AHV-Nr. der unterstützten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personen,  die  durch  besondere  Verhältnisse  wie  Naturereignisse,  Todes-  fall,   Unglück,   Krankheit,   Arbeitslosigkeit,   Sozialhilfebedürftigkeit,   ge-  schäftliche  Rückschläge  und  dergleichen  in  ihrer  Zahlungsfähigkeit  stark  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 5  bis  eingefügt am 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )§ 5  bis   Absatz 4 angefügt am 19. September 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR 831.309.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 6 Absatz 2 Fassung vom 28. November 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  aufgehoben am 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 6 Absatz 3 Fassung vom 28. November 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  beeinträchtigt  sind,  können  bei  der  Ausgleichskasse  beantragen,  dass  ihnen  eine  Prämienverbilligung  anstatt  nach  den  massgebenden  Steuer-  werten  nach  der  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit  im  Anspruchsjahr  ausbezahlt   wird.   Die   Bestimmungen   über   den   betreibungsrechtlichen  Notbedarf sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Falls  im  Anspruchsjahr  keine  letzte  rechtskräftige  Steuerveranlagung  oder  Zwischenveranlagung  vorliegt,  wird  keine  Prämienverbilligung  aus-  gerichtet.  Sobald  eine  rechtskräftige  Steuerveranlagung  oder  Zwischen-  veranlagung  vorliegt,  kann  der  Anspruch  innert  30  Tagen  rückwirkend  geltend  gemacht  werden.  Wird  die  Frist  nicht  eingehalten,  ist  der  An-  spruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Finanzierung
                            1    Ein  sich  aus  der  Abrechnung  der  Prämienverbilligung  ergebender  positi-  ver  Saldo  eines  Anspruchsjahres  wird  zweckgebunden  einem  Ausgleichs-  konto  zugewiesen.  Diese  Mittel  dienen  dazu,  allfällige  negative  Abrech-  nungssaldi in den Folgejahren auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erträge  aus  der  Rückerstattung  werden  ebenfalls  dem  Ausgleichskonto  zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verfahrensvorschriften
§ 8. Auszahlung
                            1    Das  Departement  schliesst  mit  den  Versicherern  Leistungsaufträge  über  die  direkte  Auszahlung,  Verbuchung  und  Rückerstattung  von  Prämienver-  billigungen ab. Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit unterzeich-  net die entsprechenden Vereinbarungen namens des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Leistungen,  die  nach  dieser  Verordnung  ausgerichtet  werden,  sind  weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Rückerstattung
                            1   Stirbt  eine  anspruchsberechtigte  Person  im  Anspruchsjahr,  so  sind  die  zuviel ausbezahlten Prämienverb  illigungen zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurük-  kerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Bescheinigung
                            1  den  Steuerwerte  mutmasslich  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  haben,  stellt die Ausgleichskasse, nach Auswertung der Steuererklärung durch die  Steuerverwaltung,   ohne   Gesuch   ein   Antragsformular   zu.   Vorbehalten  bleibt § 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Versicherte,  die  keine  Bescheinigung  der  Ausgleichskasse  im  Sinne  von  Absatz  1  erhalten  haben  und  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  erheben  wollen,  können  bei  der  Ausgleichskasse  bis  spätestens  am  31.  Juli  des  An-  spruchsjahres  ein  entsprechendes  Gesuch  stellen.  Bei  Fristversäumnis  ver-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 6 Absatz 5 eingefügt am 28. September 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 7 Absatz 2 angefügt am 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 9 Absatz 2 Fassung vom 19. September 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  wirkt  der  Anspruch  auf  Prämienverbilligung.  Vorbehalten  bleiben  Perso-  nen  nach  §  6  Absätze  3  und  4  sowie  Personen,  die  per  31.  Juli  des  An-  spruchsjahres  noch  keine  rechtskräftige  Steuerveranlagung  erhalten  ha-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit respektive die Ausgleichs-  kasse  gewährleisten,  dass  keine  Antragsformulare  an  Sozialhilfe-  oder  Ergänzungsleistungsbezüger und -bezügerinnen (§ 6) versendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Antrag
                            1    Das  Antragsformular  ist  für  alle  Personen,  für  die  Prämienverbilligung  geltend  gemacht  wird,  insbesondere  um  den  entsprechenden  Versiche-  rungsausweis der Krankenversicherung, die aktualisierten Angaben zu den  Personalien,  die  Bank-  und/oder  PC-Verbindung  und  die  Kontrollangaben  zum  Haushaltstyp,  zur  Vermeidung  von  widerrechtlichen  Bezügen,  Dop-  pelbezügen und Doppelleistungen zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrollangaben sind so auszugestalten, dass sie insbesondere  a)  die  Prämienverbilligung  von  Ergänzungsleistungsberechtigten,  Sozial-  hilfebezügern  und  den  übrigen  wirtschaftlich  schwachen  Personen  voneinander abgrenzen;  b)  die  Prämienverbilligung  selbständig  besteuerter  Kinder  in  Ausbildung  ausschliessen, sofern deren unterhaltsverpflichtete Eltern den entspre-  chenden Sozialabzug des Steuerrechtes zugesprochen erhielten;  c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Antragsformular ist innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet als  Antrag  der  kantonalen  Ausgleichskasse  einzureichen.  Die  antragstellende  Person  hat  der  Ausgleichskasse  auf  deren  Anfrage  hin  innert  30  Tagen  ergänzende  Auskünfte  zu  erteilen  und  zusätzlich  verlangte  Belege  beizu-  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Bei  Fristversäumnis  verwirkt  der  Anspruch  auf  Prämienverbilli-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erteilt die antragstellende  Person  der  Ausgleichskasse  zugleich  die  Ermächtigung,  in  die  Daten  der  Steuerverwaltung Einsicht nehmen zu dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Anträge auf Drittauszahlung werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der  Auszahlung der Prämienverbilligung an die Versicherten im Anspruchsjahr  bei der Ausleichskasse eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            3  )   Verfügung  Die  Ausgleichskasse  berechnet  und  verfügt  die  Prämienverbilligung  an-  hand  der  geprüften  und  allenfalls  ergänzten  Anträge.  Institutionen  und  Personen,  die  eine  Drittauszahlung  beanspruchen,  zeigt  sie  die  bevorste-  hende Auszahlung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Auszahlung
                            Die  Ausgleichskasse  zahlt  die  Prämienverbilligung  in  der  Regel  an  die  Versicherer aus.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 11 Absatz 2 Buchstabe c aufgehoben am 19. September 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 11 Absatz 3 Satz 2 eingefügt am 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 12 Fassung vom 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeiten
§ 14. Departement
                            1    Departement  nach  dieser  Verordnung  ist  das  Departement  des  Innern.  Das  Departement  kann  ergänzende  Bestimmungen  zum  Vollzug  der  Prä-  mienverbilligung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit namens des Departemen-  tes des Innern  a)  behandelt  grundsätzliche  Fragen  zur  Prämienverbilligung  (parlamen-  tarische Anfragen, Vernehmlassungen, usw.):  b)  budgetiert  die  Prämienverbilligung  (Kredit  Prämienverbilligung)  mit  den   Verwaltungskosten   (Kredit   Verwaltungskosten   Prämienverbilli-  gung) und verwaltet das Ausgleichskonto (§ 7);  c)  stellt  Antrag  auf  Bundesbeiträge  und  rechnet  die  Prämienverbilligung  nach den Vorschriften des Bundes ab;  d)  koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und berät diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Steuerverwaltung
                            1    Die  Steuerverwaltung  stellt  dem  Amt  für  Gemeinden  und  soziale  Sicher-  heit  und  der  Ausgleichskasse  die  Steuerdaten  für  Modellrechnungen  der  Prämienverbilligung und für die vorläufige Berechnung und Bescheinigung  der Prämienverbilligung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Steuerverwaltung  wirkt  mit  beim  Erlass  ergänzender  Bestimmungen  zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Ausgleichskasse
                            Die  Prämienverbilligung  erfolgt  durch  die  Ausgleichskasse  des  Kantons  Solothurn.  Das  Amt  für  Gemeinden  und  soziale  Sicherheit  regelt  dazu  die  Einzelheiten  im  Rahmen  des  vom  Regierungsrat  genehmigten  Leistungs-  vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aktenaufbewahrung  Die  Aktenaufbewahrung  der  von  der  Ausgleichskasse  verwalteten  und  erstellten  Akten  betreffend  Prämienverbilligung  richtet  sich  nach  den  Richtlinien und Weisungen zum AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Verwaltungskosten
                            1   Die Dienstleistungen der Ausgleichskasse werden finanziell abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kostenvergütung  wird  aus  dem  Kredit  Verwaltungskosten  Prämien-  verbilligung  ausb  ezahlt.  Das  Amt  für  Gemeinden  und  soziale  Sicherheit  regelt dazu die Einzelheiten im Rahmen des vom Regierungsrat genehmig-  ten Leistungsvertrages mit der Ausgleichskasse.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 16  bis   eingefügt am 28. November 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 831.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmungen
§ 18. Inkrafttreten, Geltungsdauer
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung  über  die  Prämienverbilligung  in  der  Krankenversiche-  rung 1997 vom 24. September 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) ist aufgehoben.  Die Einspruchsfrist ist am 13. November  1997 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 21. November 1997.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28. September 1999 am 1. Januar 2000 (§ 4 Absatz 1 am 1. Januar 1999);
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                28. November 2000 am 1. Januar 2001 (§ 6 Absatz 3 am 23. Februar 2001);
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Oktober 2001 am 1. Januar 2002;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                23. September 2003 am 1. Januar 2004; § 5 Buchstabe g gilt bis zum 31. De-
                            zember 2006;  -
                        
                        
                    
                    
                    
                19. September 2006 am 1. Januar 2007.
                            2  )  GS 93, 1126.