Beschluss über Jugend und Sport
                            Beschluss  vom 28. Dezember 1984  über Jugend und Sport  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von  Turnen und Sport;  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 16. Juni 1972 zu diesem  Gesetz;  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 10. November 1980 über  Jugend und Sport (J+VS);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  8.  Mai  1848  über  die  Organisation  des  Staatsrates und seiner Direktionen;  gestützt  auf  den  Beschluss  vom  28.  Dezember  1984  über  die  kantonale  Abteilung für Sport und die kantonale Sportkommission;  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die   Direktion   für   Erziehung,   Kultur   und   Sport   (die   Direktion)   ist  verantwortlich für die Durchführung von Jugend und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Das Amt für Sport (das Amt) umfasst eine Sektion Jugend und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sektion  Jugend  und  Sport  untersteht  dem  Amt  und  ist  beauftragt,  Jugend und Sport durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Die Sektion Jugend und Sport übt alle Befugnisse aus, die den Kantonen  durch die Bundesgesetzgebung übertragen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie organisiert kantonale Sportfachkurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie begutachtet die Ausrichtung von Staatsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Die Arbeitsgruppe Jugend und Sport ist das beratende Organ der Sektion  Jugend und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  setzt  sich  aus  fünf  Mitgliedern  zusammen,  die  von  der  Direktion  ernannt werden. Sie umfasst:  a)   den Leiter der Sektion Jugend und Sport, als Präsident;  b)   den eidgenössischen Inspektor für Jugend und Sport;  c)   zwei Vertreter des Freiburger Sportverbandes;  d)   einen Vertreter der an Jugend und  Sport interessierten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Amtsvorsteher   kann   an   den   Sitzungen   der   Arbeitsgruppe   mit  beratender Stimme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Die  Gewährung  eines  Urlaubs  an  die  Mitarbeiter  des  Staates,  die  als  Leiter,   Betreuer,   Ausbildner   oder   Experten   wirken,   ist   durch   die  Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  und  privaten  Arbeitgeber  sind  gebeten,  ihrem  Personal  die gleichen Erleichterungen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Das Reglement vom 23. Januar 1973 über die Institution Jugend und Sport  im Kanton ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1   Dieser Beschluss tritt am  1. Februar 1985 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.