Kantonale Militärverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 189 Abs. 2 und 3 191 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und Art.  ,  Kantonale Mili-  tärbehörde  Militärkreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Schiesswesen  ausser Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einwohnerkontrollen stellen der kantonalen Militärbehörde die  Daten  der  Stellungspflichtigen  und  die  Mutationsdaten  der  Wehr-  pflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie haben die männlichen Schweizer Bürger spätestens auf Ende  des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden, der kantonalen  Militärbehörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Entscheide  der  kantonalen  Militärbehörde  betreffend  das  Militär-  strafwesen können mit Disziplinarbeschwerde beim Finanzdeparte-  ment angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist und das Verfahren  richten sich nach den Art. 207 ff. des Militärstrafgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Entscheide in Sachen Wehrpflichtersatzabgabe ist das Ober-  gericht Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  kantonale  Mili-  tärverordnung vom 23. November 2004 aufgehoben.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR   510.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 321.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 512.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 661.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Amtsblatt 2016, S. 493.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RRB vom 25. Juni 2019, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 (Amtsblatt 2019, S. 1068).  Einwohner-  kontrollen  Rechtsmittel  Schlussbestim-  mungen