Gesetz betreffend die Übernahme bestimmter Schulkosten
                            Gesetz  vom 12. September 2007  betreffend die Üb  ernahme bestimmt  er Schulkosten  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 27. März 2007;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die von den Gemeinden für die schulische Betreuung in der Vorschulstufe  (Kindergarten)   und   Primarstufe   getragenen   Kosten   für   die   bei   ihnen  wohnhaften   Kinder   von   Asylbewerbern,   abgewiesenen   Asylbewerbern,  Betroffenen  eines  Nichteintretensentscheids  (NEE),  provisorisch  in  der  Schweiz  aufgenommenen  Ausländern  und  Schutzbedürftigen  sind  Teil  der  gemeinsamen Schulkosten im Sinne von Artikel 88 Schulgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Dieses  Gesetz  wird  rückwirkend  auf  den  1.  September  2006  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Es   untersteht   dem   Gesetzesreferendum.   Es   untersteht   nicht   dem  Finanzreferendum.