Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  genehmigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schlichtungsstelle steht unter der Aufsicht des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Obergericht halbjährlich über ihre Tätigkeit Bericht.  §  9  §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton trägt die aus der Tätigkeit der Schlichtungsstelle erwachsenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen an die Mitglieder der Schlichtungsstelle und an den Sekretär auf Vorschlag des Obergerichts fest.  Schlichtungsverfahren  §  11  §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen, wobei ein Beistand zugezogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwalter der Liegenschaft kann den Vermieter vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Juristische Personen und Parteien, die mehr als 40 Kilometer vom Verhandlungsort entfernt wohnen, können sich anderweitig vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aus wichtigen Gründen kann die Stellvertretung gestattet werden; entsprechende Gesuche sind unverzüglich zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für die Vertretung und Verbeiständung im Schlichtungsverfahren findet Art. 101 Abs. 1 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   keine Anwendung.  §  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bleibt der Kläger der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, so gilt das Begehren als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bleibt  der  Beklagte  ohne  genügende  Entschuldigung  aus,  so  kann  der  Kläger  verlangen,  dass  das  Schlichtungsverfahren  als  durchgeführt  §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle sind mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident leitet das Verfahren. Er gibt den Parteien gleichmässig Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schlichtungsstelle trifft die erforderlichen Abklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln.  §  16  §  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über die Verhandlung führt der Sekretär ein kurzes Protokoll, das Auskunft gibt über  das Datum der Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   ist das Schlichtungsverfahren kostenlos, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.