Beschluss zur Vorbeugung der durch Wühlmäuse verursachten Schäden
                            1  Beschluss  vom 1. März 1988  zur Vorbeugung der durch  Wühlmäuse verursachten  Schäden  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Ausführungsges  etz   vom   24.   September   1986   zur  Bundesgesetzgebung über den Pflanzenschutz;  in Erwägung:  Es   ist   insbesondere   in   Graswirtscha  ftsregionen   keine   Seltenheit,   dass  Wühlmäuse sich schnell vermehren und beträchtliche Schäden an Kulturen  und Grünland verursachen.  Die  einzelnen  Landwirte  sind  gegenüber  diesem  Überhandnehmen  der  Wühlmäuse auf ihrem Betrieb häufig machtlos.  Es   ist   daher   wichtig,   Vorkehrungen     zur   obligatorischen   Bekämpfung  gemeinde-   oder   gebietsweise   zu   treffen,   wenn   die   Vermehrung   der  Wühlmäuse eine Bedrohung der Kulturen darstellt.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Überwachung und Vorbeugung
                            Das  Landwirtschaftliche  Institut  des  Kantons  Freiburg  (das  Institut),  in  seiner  Funktion  als  kantonaler  Pflanzenschutzdienst,  ist  beauftragt,  die  Entwicklung      der      Wühlmauspopulationen      zu      überwachen      und  Vorbeugemassnahmen zur Verhütung von   Mäuseschäden durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Obligatorische Massnahmen
                            1     In   verseuchten   Gebi  eten   kann   der   Gemeinderat   Massnahmen   für  obligatorisch    erklären,    die    geeignet    sind,    den    durch    Wühlmäuse  verursachten Schäden vorzubeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2      Zu    diesem    Zweck    ersucht    der  Gemeinderat    das    Institut,    die  Gemeindeackerbaustelle  und  bei  Beda  rf  den  zuständigen  Betriebsberater  um Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bewirtschafter  der  in  Schutzz  onen  gelegenen  landwirtschaftlichen  Parzellen     sind     verpflichtet,     die     vom     Gemeinderat     verfügten  Vorbeugemassnahmen auszuführen, sobald diese veröffentlicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schutzzone
                            a) im Allgemeinen  Bevor  obligatorische  Vorbeugemassnahmen  verfügt  werden,  bestimmt  der  Gemeinderat die Schutzzone und die Art der Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) im Besonderen
                            Erachtet  der  Gemeinderat  es  als  notwe  ndig,  so  erstreckt  er  die  gleichen  obligatorischen  Massnahmen  auch  auf  Eigentümer  und  Mieter  von  in  der  Schutzzone befindlichen nichtla  ndwirtschaftlichen Parzellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kosten
                            1    Die  Kosten  für  die  Verhütungs-  und  Bekämpfungsmassnahmen  werden  wie folgt aufgeteilt:  a)   Material-,  Arbeits-  und  Produktekosten  gehen  zu  Lasten  des  zu  den  Massnahmen Verpflichteten;  b)   Verwaltungskosten    (Rundschreiben  ,   topographische     Karten   usw.)  sowie  Kontrollarbeiten  und  Überwachung  der  verfügten  Massnahmen  gehen zu Lasten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Den   durch   die   obligatorischen   Verhütungsmassnahmen   betroffenen  Landwirten kann die Gemeinde besondere Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldepflicht und Zwangsausführung
                            1       Sind     Verhütungsmassnahmen     verfügt     worden,     verzeigt     die  Gemeindebehörde unverzüglich beim Oberamtmann und beim Institut jede  Person, die ihnen keine Folge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Anhören  der  Gemeindebehörde,  des  Instituts  und  des  Verzeigten  kann   der   Oberamtmann   die   zwangs  weise   Ausführung   der   verfügten  Massnahmen anordnen. Die Kosten gehen zu Lasten des Verzeigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinschaftliche Bekämpfungsmassnahmen
                            1    Erweist  sich  die  Verm  ehrung  der  Wühlmäuse  al  s  aussergewöhnlich,  so  verfügt   der   Gemeinderat   in   Absp  rache   mit   dem   Institut   und   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeindeackerbaustelle  entweder  fü  r  das  gesamte  Gemeindegebiet  oder  für Teile davon gemeinschaftliche Bekämpfungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Gemeinschaftliche   Bekämpfungsmassnahmen   erfolgen   gemäss   den  Weisungen des Instituts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Absprachen zwischen den Gemeinden
                            Die   Gemeinden,   deren   Schutzzonen   aneinandergrenzen,   können   die  Bekämpfung gemeinsam durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bestimmungen der Direktion
                            Erachtet    es    die    Direktion    der    In  stitutionen    und    der    Land-    und  Forstwirtschaft  (die  Direktion)  als  no  twendig,  so  kann  sie  eine  Gemeinde  dazu  verpflichten,  auf  dem  gesamten  Gemeindegebiet  oder  auf  Teilen  davon geeignete Massnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Umweltschutz
                            1   Es dürfen nur Verfahren und Produkte angewendet werden, die weder die  Haustiere noch die wild lebende Fauna gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dabei  sind  die  gesetzlichen  Bestimmungen  des  Umweltschutzes  zu  beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beschwerde
                            Die  in  Anwendung  dieses  Beschlusses  getroffenen  Entscheide  sind  mit  Beschwerde   gemäss   Artikel   15   des   Ausführungsgesetzes   vom   24.  September   1986   zur   Bundesgesetzge  bung   über   den   Pflanzenschutz  anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schlussbestimmungen
                            1   Dieser Beschluss tritt am  1. März 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     ve  röffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im   Sonderdruck herauszugeben.