Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die v... (410.200)
Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die v... (410.200)
Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
Unterrichtslektionen: Ordnung Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
1 ) Vom 20. Februar 2006 (Stand 10. August 2009) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 79 und § 67a Abs. 4 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) - nung: I. Allgemeines
§ 1
3 Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Ordnung gilt für die vom Kanton geführten Schulen.
§ 2
1 Die vorliegende Ordnung regelt das Verfahren über die Festlegung der schulspezifischen Faktoren «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» sowie der Gesamtzahl Unterrichtslektionen, die ei - ner Schule zur Verfügung gestellt werden, und benennt die Voraussetzungen, unter denen die Faktoren verändert werden können.
§ 3 Unterrichtslektionen
1 Jede Schulleitung verfügt pro Schuljahr und pro Schultyp für die Erfüllung ihres gesamten pädagogi - schen Auftrags über eine bestimmte Anzahl Unterrichtslektionen.
2 Die Unterrichtslektionen umfassen die Lektionen des in Stundentafeln und Lehrplänen festgelegten Grundangebots sowie die Lektionen des unterstützenden Förderangebots, soweit sie in Lektionseinhei - ten erteilt werden.
4 )
§ 4
1 Die Unterrichtslektionen werden in Jahreslektionen, d.h. in während eines Schuljahres wöchentlich erteilten Lektionen, berechnet. Eine Jahreslektion entspricht 40 Einzellektionen.
§ 5
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1 Die Gesamtzahl der Unterrichtslektionen einer Schule berechnet sich mit Ausnahme der Schulen mit Spezialangeboten durch die Multiplikation des schulspezifisch festgelegten Faktors «Unterrichtslektio - nen pro Schülerin oder Schüler» mit der auf Schuljahresbeginn erwarteten Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
2 Sofern für die Förderung einer Schülerin oder eines Schülers verstärkte Massnahmen bewilligt wer - den, wird die gemäss Abs. 1 ermittelte Gesamtzahl der Unterrichtslektionen entsprechend erhöht.
3 An Schulen mit Spezialangeboten werden die Unterrichtslektionen als Pauschale weitergegeben. Titel in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
2) SG 410.100 .
3)
§ 1 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
4)
§ 3 Abs. 2 beigefügt durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
5)
§ 5 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
1
Unterrichtslektionen: Ordnung II. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler»
§ 6
1 Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» beschreibt die Zahl der Unterrichtslek - tionen, die einer Schule zur Bildung einer Schülerin oder eines Schülers zur Verfügung gestellt wer - den. Seiner Berechnung liegen die drei folgenden Bestimmungsgrössen zugrunde: der durch die Stundentafel abgebildete Unterrichtsplan, in welchem für jede Schulstufe die obligatorischen und fakultativen Fächer und die Zahl der auf sie entfallenden Lektio - nen festgeschrieben sind, das Angebot an Förder- und Stützunterricht, das durch die spezifische Zusammensetzung der Schülerschaft, namentlich in Bezug auf Fremdsprachigkeit und Begabung, begründet ist und folglich auch innerhalb des gleichen Schultyps variieren kann, Art (schulstufen- und klassenübergreifende Lerngruppe, Schulstufe, Klasse, Halbklasse, Gruppe) und Grösse der jeweiligen Lerngruppen.
§ 7
6
1 Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird mittels eines analytischen Ver - fahrens festgelegt. Dieses besteht aus folgenden Elementen: – Für jede Schule und jede Schulstufe wird das in Lektionen erteilte obligatorische und fakultative Grundangebot sowie das in Lektionen erteilte unterstützende Förderangebot gemäss Stundentafel, Lehrplan und Förderkonzept aufgelistet. – Für jedes Angebot wird festgelegt, von welcher Lerngruppenart und -grösse ausgegangen wird. – Durch die Division der jeweiligen Anzahl Lektionen durch die Lerngruppengrösse ergibt sich für je - des Angebot ein Quotient. – Bei Angeboten, die an keine festen Lerngruppen gebunden sind, wird der Quotient des durchschnitt - lichen Lektionenbedarfs pro Schülerin oder Schüler direkt erhoben. – Die Summe aller Quotienten ergibt den Wert «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler je Schulstufe und je Schultyp». – Der schulstufen- und schultypenabhängige Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird aus den schulstufen- und schultypspezifischen Werten nach dem Prinzip des gewichteten Mittels berechnet.
§ 8
7
1 Die Volksschulleitung und die Leitung der Weiterführenden Schulen
8 ) entwickeln in gegenseitiger Absprache und unter Einbezug der Bestimmungsgrössen gemäss § 6 und unter Berücksichtigung der analytischen Festlegungsmethode gemäss § 7 ein den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Schulen angepasstes Modell zur Ermittlung des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» und legen die Faktoren im Rahmen der Budgetvorgaben fest. III. Überprüfung
§ 9
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1 Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird jährlich von der Volksschullei - tung und der Leitung der Weiterführenden Schulen
10 ) auf seine Bedarfsgerechtigkeit hin überprüft.
6)
§ 7 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
7)
§ 8 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
§ 8: Umbenennung "Leitung der Weiterführenden Schulen" in "Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirk -
sam seit 1. 1. 2014).
9)
§ 9 geändert durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
10)
§ 9: Umbenennung "Leitung der Weiterführenden Schulen" in "Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirk -
sam seit 1. 1. 2014).
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Unterrichtslektionen: Ordnung IV. Modifikation
§ 10
1 Eine Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» bedingt eine Ände - rung der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen.
§ 11
1 Gründe für die Modifikation des Faktors können ein veränderter Bildungsauftrag, veränderte Rah - menbedingungen für den Unterricht oder eine veränderte Zusammensetzung der Schülerschaft sein. Bei jeder Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» muss offenge - legt werden, welche der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen in welcher Art und in welchem Mass verändert wird.
§ 12
1 Die modifizierten Faktoren werden jährlich unter Bekanntgabe der Gründe für die Modifikation im Basler Schulblatt publiziert. V. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
11 )
11) Wirksam seit 2. 4. 2006.
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