Verordnung zum Gesetz vom 13. Dezember 1976 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  auch die staatlich  anerkannten Kirch-  e  Zweigniederlassungen,  Fabrika-  aufs-  und  Verkaufsst  ellen,  ständige  r  Ausführung  von  Werken  des  wenn diese Einrichtungen länger  t eine Liste der von der Steuer   Kanton Schaffhausen als Richtlinie für die
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 lit. c ErbStG
Art. 3 Abs. 1 lit. d ErbStG
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.3 Abs. 1 lit. e ErbStG
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Steuerbefreiung der Ehegatten bez ieht sich ausschliesslich auf
                            die  gegenseitige  Beerbung  und  Schenkungen.  Voraussetzung  ist  eine rechtsgültig bestehende Ehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beurteilung  der  Steuerfreiheit  von  Zuwendungen  an  ausser-  kantonale  juristische  Personen  richtet  sich  nach  den  Bestimmun-  gen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgeblich  ist  der  Zweck  der  juristischen  Person  und  nicht  der  Zweck der Zuwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Wohnsitz bestimmt sich gr  undsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  interkantonalen  und  internati  onalen  Verhältnis  wird  darauf  ab-  gestellt,  wo  sich  der  tatsächliche  Mittelpunkt  der  persönlichen  Be-  ziehungen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes befunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Der Steueranspruch ent steht auch für das Nutzniessungsvermögen
                            im Zeitpunkt der Errichtung der Nutzniessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Der Wegfall einer Nutznie ssung oder einer anderen Belastung
                            durch den Tod des Berechtigt  en bedeutet keinen Erbanfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zu besteuern sind Zuwendungen von Versicherungsleistungen
                            durch  versicherungsvertragliche  Begünstigung  (VVG  Art.  76  ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  )  und  Leistungen  aus  Personen-  und  Sachversicherungen.  Ansprü-  che  aus  Versorgerschaden  und  Genugt  uung  sind  nicht  erbschafts-  steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zuwendungen, die im Zusammenhang mit einem früheren Arbeits-
                            verhältnis  stehen,  unterliegen  nur  so  weit  der  Erbschafts-  und  Schenkungssteuer,  wie  sie  nicht  der    Einkommenssteuer  unterlie-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 lit. f ErbStG
Art. 3 Abs. 2 ErbStG
Art. 4 Abs. 1 ErbStG
Art. 4 Abs. 2 ErbStG
Art. 5 Abs. 2 lit. b und c
                            ErbStG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG
Art. 7 lit. a ErbStG
                            3  die  übliche  Ausstattung  der  Woh-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Edel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   ermittelte Wert.  t der tiefste Kurswert zur Zeit    zum  Zeitpunkt  der  Schenkung  ffer/Schaetzle  zugrunde  zu  le-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 lit. d ErbStG
Art. 7 lit. e ErbStG
Art. 7 lit. f ErbStG
Art. 8 lit. e ErbStG
Art. 9 Abs. 1 und 6 ErbStG
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 ErbStG
Art. 9 Abs. 3 ErbStG
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Steht  die  Nutzniessung  mehrer  en  Personen  zu,  so  wird  auf  die  längste Lebenserwartung abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kapitalisierung erfolgt zum Zinssatz von 3,5 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Die Steuerpflicht des Eigentüm ers des Vermögens, an dem eine
                            Nutzniessung  zugunsten  des  überlebenden  Ehegatten  eingeräumt  ist,  besteht  nur  für  die  Differenz  zwischen  dem  Nutzniessungsver-  mögen und dem kapitalisierten  Wert der Nutzniessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Diese Zuwendungen beziehen sich auf Versicherungsleistungen
                            nach Art. 5 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes.  III.   Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Zuwendungen  an  Familienstiftungen  werden  zu  dem  für  alle  übri-  gen  Erbschafts-  und  Schenkungsem  pfänger  geltenden  Steuersatz  (Art.  12  ErbStG)  besteuert.  Das  gleiche  gilt  für  Zuwendungen  aus  Familienstiftungen;  vorbehalten  bleiben  die  Art.  7  lit.  b  und  lit.  e  ErbStG.  IV.   Steuerveranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  amtliche  Inventar  bzw.  der  Teilungsvertrag  gelten  dann  als  Grundlage  für  die  Erbschaftssteuerveranlagung,  wenn  die  Bewer-  tungen Art. 9 des Gesetzes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird keine Teilung durchgeführt, sondern der Nachlass in Erben-  gemeinschaft  übernommen,  so  ist  das  Vermögen  nach  den  Be-  stimmungen  des  Erbrechtes  auf  zuteilen  und  die  Steuer  aufgrund  der festgestellten Erbteile zu  berechnen. Wird abweichend vom ge-  setzlichen  Erbrecht  oder  vom  test  amentarischen  Erbrecht  (Erbein-  setzung,  Vermächtnis,  Erbvertr  ag,  Schenkung  auf  den  Todesfall)  geteilt, so ist zu prüfen, ob ni  cht der Schenkungssteuer unterworfe-  ne Zuwendungen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kann  das  Vermögen  wegen  Nichteinreichung  der  Unterlagen  für  die  Erstellung  des  Nachlassi  nventars  oder  aus  anderen  Gründen  nicht  festgestellt  werden,  so  is  t  es  durch  die  Kanzlei  der  Erb-  schaftsbehörde nach Ermessen festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs.4 ErbStG
Art. 9 Abs. 5 ErbStG
                            Art. 12 ErbStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14 ErbStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  schriftlichen  Mitteilung  (Steu-  zu  geben  hat  über  die  Höhe,  die  det  ihr  bekanntgewordene  Schenkun-  Auszahlung  von  Versiche-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. d ErbStG fallen, der Kanz-  sverfahren  mit  der  Inventarauf-  en Handlung zur Feststellung der  Weisungen  betreffend  Veranlagung  irtschaftsdepartement  betref-  r  Entgegennahme  der  Erbschafts-  schriftlich zu erfolgen.  i der Erbschaftsbehörde innert 20  leitung  an  die  kantonale  Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15 ErbStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 ErbStG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2 ErbStG
Art. 19 Abs. 2 ErbStG
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20 ErbStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  V.    Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der  Verzugs-  und  Vergütungszins  richtet  sich  nach  dem  im  Zeit-  punkt der Veranlagung geltenden Verzugs- und Vergütungszins für  die direkten Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bezug  der  Erbschafts-  und  Schenkungssteuern  obliegt  dem  Amt für Justiz und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  führt  eine  Kontrolle  über    die  veranlagten  Steuern  und  ent-  scheidet über Teilzahlung  oder Zahlungsaufschub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  186  des  Gesetzes  über  die  direkten  Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)    findet  sinnge-  mäss Anwendung.  VI.   Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges (Art. 537 ZGB) be-
                            stimmt die Anwendung des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  mehrmaligen  Zuwendungen  an  den  gleichen  Empfänger  ist  auf den Gesamtbetrag abzustellen (Art. 12 Abs. 3 ErbStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  nach  altem  Recht  besteuerte  Zuwendungen  einzubeziehen,  so  wird  das  aufgrund  der  Gesamtzuwendung  nach  neuem  Recht  ermittelte Steuerbetreffnis um  den Betrag gekürzt, der nach neuem  Recht für die bereits besteuerten Zuwendungen zu bezahlen gewe-  sen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 13.  Dezember  1976  und  diese  Veror  dnung  treten  am  1.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   und in die  kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22 ErbStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21 ErbStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27 ErbStG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 E r bStG
Art. 30 Abs. 2 ErbStG
                            A  r  t. 32 ErbStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997