Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Bodenverbesserungen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Fonds für Strukturverbesserungen  *  vom 9. November 1999 (Stand 1. September 2009)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Name und Trägerschaft
                            1  Der Fonds für Strukturverbesserungen (nachfolgend Fonds genannt) ist ein  zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den  Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Zweck
                            1  Der Fonds bezweckt:  a)  eine Kürzung oder Verweigerung von landwirtschaftlichen Investiti  -  onskrediten durch zinslose Fondsdarlehen auszugleichen;  b)  eine Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen durch Fonds  -  beiträge teilweise auszugleichen;  c)  in Härtefällen zusätzliche zinslose Darlehen und Fondsbeiträge aus  -  zurichten.  d)  für die Betriebshilfe gemäss Art. 16 der Bundesverordnung über die  sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) Mittel zur  Verfügung zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fondsvermögen
                            1  Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch:  a)  den Vermögensertrag;  b)  zweckbestimmte Zuwendungen;  c)  Beiträge aus der Grundstückgewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe
                            1  Organe des Fonds sind:  a)  die Standeskommission;  b)  *  das Land- und Forstwirtschaftsdepartement;  c)  das Meliorationsamt;  d)  die Landesbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Zuständigkeiten
                            1  Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und ent  -  scheidet über:  a)  die Ausrichtung von zinslosen Fondsdarlehen;  b)  die Gewährung von Fondsbeiträgen;  c)  die Gewährung von Fondsbeiträgen und Fondsdarlehen in Härtefäl  -  len;  d)  Leistungen des Kantons in den Fonds.  e)  *  die Höhe der Fondsmittel für die Betriebshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement stellt Antrag über den Einsatz  von Fondsmitteln und veranlasst die Auszahlung sowie die Grundpfandsi  -  cherung von Fondsdarlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Meliorationsamt behandelt die eingereichten Gesuche und erarbeitet  die Entscheidungsgrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel Zins  bringend an und besorgt die Auszahlungen sowie den Einzug der Rückzah  -  lung von Fondsdarlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Unterstützungen
                            1  Aus Fondsmitteln können folgende Unterstützungen gewährt werden:  a)  maximal der vom Bundesamt für Landwirtschaft gekürzte oder ver  -  weigerte landwirtschaftliche Investitionskredit als zinsloses Fondsdar  -  lehen;  b)  maximal 25% der gekürzten oder verweigerten Bundesbeiträge als  Fondsbeiträge;  c)  zur Finanzierung von Härtefällen maximal 50% der gekürzten oder  verweigerten Bundesbeiträge als Fondsbeiträge;  d)  zinslose Fondsdarlehen zur Finanzierung von Härtefällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Restbelastung für den Gesuchsteller muss mindestens 20% der Ge  -  samtkosten betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   es   die   Finanzierbarkeit   und   die   Tragbarkeit   erfordern,   können  Fondsdarlehen und Fondsbeiträge gleichzeitig gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sinkt das Fondsvermögen unter Fr.  300'000.--, ist dieser Beschluss zu  überprüfen.  Art.  6a  *  Betriebshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Betriebshilfe darf höchstens die Hälfte der freien Fondsmittel einge  -  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aus dem Fonds stammenden Betriebshilfemittel und deren Zinsen sind  in den Jahresrechnungen separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer teilweisen oder gänzlichen Rückforderung der Bundesmittel aus  der Betriebshilfe muss gleichzeitig der gleiche Betrag in den Fonds zurück  -  fliessen, höchstens aber bis zu den zugunsten der Betriebshilfe gewährten  Fondsmittel zuzüglich Zins.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unrechtmässiger Bezug
                            1  Unrechtmässig bezogene oder auf falschen Grundlagen berechnete Beiträ  -  ge sind vollständig in den Fonds zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission auf  den 1.  Januar 2000 in Kraft. Er gilt nur für Projekte, über deren Unterstüt  -  zung nach diesem Datum entschieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 Abs. 1, b) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 6 geändert -
20.03.2007 20.03.2007 Erlasstitel geändert -
20.03.2007 20.03.2007 Art. 1 geändert -
20.03.2007 20.03.2007 Art. 2 geändert -
20.03.2007 20.03.2007 Art. 5 geändert -
20.03.2007 20.03.2007 Art. 6 geändert -
15.09.2009 01.09.2009 Art. 5 Abs. 1, e) eingefügt -
15.09.2009 01.09.2009 Art. 6a eingefügt -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  09.11.1999  01.01.2000  Erstfassung  -  Erlasstitel  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Erlasstitel  20.03.2007  20.03.2007  geändert  -  Art. 1  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 1  20.03.2007  20.03.2007  geändert  -  Art. 2  20.03.2007  20.03.2007  geändert  -  Art. 4 Abs. 1, b)  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 5  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 5  20.03.2007  20.03.2007  geändert  -  Art. 5 Abs. 1, e)  15.09.2009  01.09.2009  eingefügt  -  Art. 6  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 6  20.03.2007  20.03.2007  geändert  -  Art. 6a  15.09.2009  01.09.2009  eingefügt  -