Reglement über die Information der Öffentlichkeit in Strafsachen
                            1  Reglement  vom 17. Mai 2001  über die Information der Öffentlichkeit in Strafsachen  Das Kantonsgericht des Staates Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  72  Abs.  4  und  253  der  Strafprozessordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. November 1996 (StPO);  beschliesst:  Art. 1  Zweck und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Reglement  bezweckt,  die  Information  der  Öffentlichkeit  unter  Wahrung der Persönlichkeitsrechte de  r Beteiligten sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 2  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Information wird sichergestellt:  a)   für  das  Kantonsgericht  durch  den  Präsidenten  der  Strafrechtlichen  Abteilung;  b)   für die Strafgerichte durch den dazu bestimmten Präsidenten;  c)   für das Untersuchungsrichteramt durch dessen Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  hängigen  Angelegenheiten  ist  nach  Artikel  72  Abs.  1  und  2  StPO  der  Verfahrensleiter für die Information der Öffentlichkeit zuständig.  Art. 3  Informationsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Gerichte   und   das   Untersuchungsrichteramt   bestimmen   einen  Gerichtsschreiber    und    einen    Stellvertreter,    die    die    Anfragen    der  Journalisten  entgegennehmen  und  mit  dem  zuständigen  Richter  für  die  Information  der  Medien  zusammenarb  eiten.  Die  bezeichneten  Personen  sind der Strafrechtlichen Abteilung de  s Kantonsgerichts zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim  Kantonsgericht  nimmt  der  dazu  bestimmte  Gerichtsschreiber  diese  Aufgabe wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4  Rechte der Journalisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Chefredaktor  eines  Presseorga  ns,  das  regelmässig  eine  kantonale  Gerichtschronik    zu    führen    beabsichtigt,    kann    der    Strafrechtlichen  Abteilung   des   Kantonsgerichts   die   mit   der   entsprechenden   Rubrik  beauftragten    Journalisten    mit    Kopie    der    Pressekarte    melden.    Die  Strafrechtliche Abteilung des  Kantonsgerichts erstellt ei  ne Liste, die es den  anderen Gerichtsbehörden mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)   von  der  Gerichtsschreiberei  die  Mitteilung  über  Zeit,  Ort,  Name  der  Parteien und Gegenstand der Verhandlungen;  b)   vom  Verfahrensleiter  auf  Verl  angen  die  Überweisungsverfügung  für  die Verhandlung, wenn die Interesse  n Dritter nicht entgegenstehen;  c)     vom     Verfahrensleiter     das     Dispositiv     oder     die     schriftlichen  Urteilserwägungen,  wenn  sie  an  de  r  Verhandlung  anwesend  sind  oder  wenn   ihre   Abwesenheit   gerechtfertigt   ist   und   wenn   der   Richter  entschieden hat, ihnen diese ge  richtlichen Urkunden zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Journalist  eines  Presseorgans,  we  lcher  das  Publikum  nur  über  einen  bestimmten  Fall  informiert,  hat  Anspruch  auf  die  gleichen  Leistungen,  wenn  sein  Chefredaktor  sie  vom  Ve  rfahrensleiter  verlangt  und  ihm  die  Kopie der Pressekarte dieses Journalisten übergibt.  Art. 5  Pflichten der Journalisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die    Journalisten    üben    ihre    Tätigkeit    nach    den    Regeln    ihres  Berufsverbandes aus. Auf jeden Fall haben sie die Unschuldsvermutung zu  wahren,  auf  die  Persönlichkeitsrechte  Rücksicht  zu  nehmen  und  sich  insbesondere bei der Verbreitung von  Namen der beteiligten Personen die  nötige Zurückhaltung aufzuerlegen und bei der Berichterstattung zwischen  Beschuldigten und Verurte  ilten zu unterscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im      Gerichtssaal,      im      Gerichtsgebäude      und      überall,      wo  Verfahrensvorgänge   stattfinden,  sind   Bild-   und   Tonaufnahmen   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 170 Abs. 3 StPO untersagt.
                            3  Schriftliche   Unterlagen,   die   den   Journalisten   ausgehändigt   wurden,  dürfen  Dritten  nicht  übergeben  oder  zugänglich  gemacht  werden  und  sind  nach Gebrauch, spätestens am Ende   des Verfahrens, zu vernichten.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hat ein Journalist seine Pflichten verletzt, so untersagt die Strafrechtliche  Abteilung  des  Kantonsgerichts  endgültig    oder  für  eine  bestimmte  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  die  Übergabe  der  Dokumente  nach  Artikel  4  an  den  Journalisten.  Eine  solche Verletzung liegt insbes  ondere vor, wenn der Journalist:  a)   wahrheitswidrig   berichtet;  b)   die Weisungen des Gerichts, insbesondere das Embargo, missachtet;  c)   Dokumente Dritten übergibt oder zugänglich macht;  d)   gegen Artikel 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von  Straftaten verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     Gerichte     informieren     di  e     Strafrechtliche     Abteilung     des  Kantonsgerichts über solche Verletzungen.  Art. 7  Inkrafttreten und Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es    wird    im    Amtsblatt    veröffentlicht    und    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen.