Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (354.310)
Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (354.310)
Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
rd durch Gesuch des Regierungsrates des bestimmte Behörde veranlasst. die zuständige Behörde des ersuch- he Aufgaben zu erfüllen hat. Polizeiaktion auf das Gebiet timmung der zuständigen Behör- dringenden Fällen genügt die ndos des Einsatzkantons. Erstreckt Zwec k Hilfeleistun g Gemeinsame Kontrollen Leitun g
sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kan- tone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.
Art. 5
1 Die ausserkantonalen Polizei kräfte haben im Rahmen des befoh- lenen Einsatzes die gleichen Befugni sse und Pflichten wie die kan- tonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
Art. 6
1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulde n der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammk anton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen.
3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung.
4 Die Grundsätze des Obligationenrechtes über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden de s Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugt uung finden entsprechende Anwendung.
Art. 7
1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkanto- nalen Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Ver- sicherung gedeckt ist.
2 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatz- kanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähi gkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.
Art. 8
1 Für gemeinsame Kontrollen sowi e Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten be- rechnet. Rechtsstellung der ausser- kantonalen Polizeikräfte Haftun g Unfälle
Einsatzkanton dem Stammkanton nnschaft, Fahrzeuge und Material ussfassung grundsätzlicher Art über die n der beteiligten Kantone. lich. Die verbleibenden Kantone __________ Aufsicht Dauer der Vereinbarung, Kündi g un g