Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
                            rd durch Gesuch des Regierungsrates des  bestimmte Behörde veranlasst.  die zuständige Behörde des ersuch-  he Aufgaben zu erfüllen hat.  Polizeiaktion auf das Gebiet  timmung der zuständigen Behör-  dringenden Fällen genügt die  ndos des Einsatzkantons. Erstreckt  Zwec  k  Hilfeleistun  g  Gemeinsame  Kontrollen  Leitun  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kan-  tone, bestimmen die beteiligten   Polizeikommandanten den Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ausserkantonalen Polizei  kräfte haben im Rahmen des befoh-  lenen Einsatzes die gleichen Befugni  sse und Pflichten wie die kan-  tonale Polizei. Sie haben bei   ihren Amtshandlungen die im  Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung  dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne  Rücksicht auf deren Verschulde  n der Einsatzkanton. Gegenüber  dem Polizeibeamten steht   dem Geschädigten kein Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der  Einsatzkanton auf den Stammk  anton und dieser nach Massgabe  seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei rechtmässig zugefügtem  Schaden haftet der Einsatzkanton  nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Grundsätze des Obligationenrechtes über den Ausschluss der  Haftung bei Selbstverschulden de  s Geschädigten, die Festsetzung  des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über  die Leistung von Genugt  uung finden entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkanto-  nalen Polizei für die Folgen von  Unfällen, die sie beim Dienst im  Einsatzkanton erleiden, soweit  der Schaden nicht durch eine Ver-  sicherung gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der Stammkanton einem bei   der Dienstleistung im Einsatz-  kanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer  mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähi  gkeit zu leisten, so hat der  Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für gemeinsame Kontrollen sowi  e Hilfeleistungen im Interesse  aller im Einzelfall beteiligten Kantone   werden keine Kosten be-  rechnet.  Rechtsstellung  der ausser-  kantonalen  Polizeikräfte  Haftun  g  Unfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatzkanton dem Stammkanton  nnschaft, Fahrzeuge und Material  ussfassung grundsätzlicher Art über die  n der beteiligten Kantone.  lich. Die verbleibenden Kantone  __________  Aufsicht  Dauer der  Vereinbarung,  Kündi  g  un  g