Beschluss über den Fonds für forstliche Investitionskredite
                            Beschluss über den Fonds für forstliche Investitionskredite  vom 20.11.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1991 über den Wald (WaG);  gestützt auf die Verordnung vom 30.  November 1992 über den Wald (WaV);  gestützt auf das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5.  Mai 1954;  in Erwägung:  Gemäss dem Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1991 über den Wald (Art. 40)  und der Waldverordnung vom 30.  November 1992 (Art. 60 bis 64) gewährt  der Bund den Kantonen globale Darlehen für die Ausrichtung von Investiti  -  onskrediten zugunsten der Forstwirtschaft. Das Bundesrecht setzt die Bedin  -  gungen und die Höhe der Kredite fest. Die Kantone müssen die Verteilung  und das Verfahren für die einzugehenden Verpflichtungen sowie für die Aus-  und Rückzahlungen regeln.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Es wird ein Fonds für forstliche Investitionskredite (der Fonds) zur Gewäh  -  rung von zinsfreien oder zinsgünstigen Darlehen mit begrenzter Laufzeit ge  -  schaffen, um Massnahmen mit folgenden Zielsetzungen zu fördern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Strukturverbesserungen in den Forstbetrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Förderung des Holzabsatzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entwicklung und Förderung rationeller forstlicher Arbeitsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einsatz finanzieller Mittel mit grösstmöglicher Wirkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Finanzierungserleichterung für notwendige forstliche Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Darlehen können einzelnen Personen oder Vereinigungen von Waldei  -  gentümern sowie den Unternehmern gewährt werden, die Wälder professio  -  nell bewirtschaften oder sich als Auftragnehmer betätigen, und zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  als Baukredite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die nach den Arti  -  keln 36 und 38 Abs. 1 und 2 Bst. d und e WaG subventionierbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie  zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung von Darlehen erfolgt erst nach Überprüfung der Zahlungs  -  fähigkeit des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Fonds wird gespeist durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die vom Bund als globale Darlehen ausbezahlten Beträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Rückzahlungen der Darlehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bankzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Verluste im Sinne von Artikel 40 Abs. 3 WaG werden durch den allge  -  meinen Voranschlag des Staates gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Die Federführung  liegt beim Amt für Wald und Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds wird von der Direktion der In  -  stitutionen und der Land- und Forstwirtschaft wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzinspektorat übt die Kontrolle über den Fonds aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin reicht das Gesuch bei der Forst  -  kreisingenieurin oder dem Forstkreisingenieur ein; diese oder dieser prüft es  und leitet es mit einer Stellungnahme an das Amt für Wald und Natur weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Das Amt für Wald und Natur fällt den Entscheid über die Darlehensgewäh  -  rung und deren Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Wald und Natur ist ebenfalls zuständig, ein Darlehen zurück  -  zufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Wer die in diesem Beschluss vorgesehene Hilfe begehrt, muss alle Auskünf  -  te über den Gegenstand der Hilfe und über seine finanziellen Verhältnisse ge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Auskunftspflicht nicht eingehalten wird, kann das Amt für Wald  und Natur die Hilfe verweigern oder bereits ausbezahlte Darlehen zurückfor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Amt für Wald und Natur durch ungenaue Angaben oder Verheim  -  lichung irregeführt, so wird die Hilfe aufgehoben oder verweigert. Die ausbe  -  zahlten Beträge müssen samt einem Zins auf dem gewährten Darlehen zu  -  rückbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Die Empfängerin oder der Empfänger benachrichtigt das Amt für Wald und  Natur, wenn sich der Zweck der Hilfe verändert hat und demzufolge nicht  mehr mit der Zielsetzung dieses Beschlusses übereinstimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausbezahlten Beträge müssen zurückbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Gegen die Entscheide, die in Anwendung dieses Beschlusses gefällt werden,  kann Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1.  November 1995 in Kraft ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.1995  Erlass  Grunderlass  01.11.1995  BL/AGS 1995 f 595 / d 594
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Art. 5  geändert  01.01.2002  2002_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Art. 7  geändert  01.01.2002  2002_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Art. 8  geändert  01.01.2002  2002_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Art. 9  geändert  01.01.2002  2002_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Art. 10  geändert  01.01.2002  2002_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 10  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 8 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 9 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 9 Abs. 3  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 10 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.11.1995  01.11.1995  BL/AGS 1995 f 595 / d 594