Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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                            1077  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18  Interkantonale Vereinbarung  über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich  vom 21. September 1999  Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhau-  sen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden,  Aargau und Thurgau  vereinbaren:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Träger
                            1   Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhau-  sen,  Appenzell  Ausserrhoden,  Appenzell  Innerrhoden,  St.Gallen,  Graubün-  den, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule  für  Heilpädagogik  (Heilpädagogische  Hochschule  HfH,  nachfolgend  Hoch-  schule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rech-  ten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsnatur und Sitz
                            1   Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper-  sönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sitz der Hochschule ist Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgabe der Hochschule
                            1    Die  Hochschule  dient  der  Aus-und  Weiterbildung  von  heilpädagogischen  Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  betreibt  in  ihrem  Tätigkeitsgebiet  anwendungsorientierte  Forschungs-und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            415.18  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vor-  schriften  des  Bundes,  interkantonaler  Vereinbarungen  und  gegebenenfalls  der  Trägerkantone  über  die  Anerkennung  der  von  der  Hochschule  erteilten  Ausweise und Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rück-  sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Freiheit von Lehre und Forschung
                            Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der  Hochschule gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Studienrichtungen
                            1. Ausbildungsstufe und -bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hochschule  bildet  im  Rahmen  von  Aus-und  Weiterbildung  und  unter  Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in  folgenden Bereichen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem  Ausbildungsgänge  anbieten,  die  den  Anforderungen  eines  Hochschullehr-  ganges nicht zu genügen brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen  und der speziellen Heilpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Veränderungen
                            Die  Regierungen  der  Trägerkantone  können  durch  übereinstimmende  Be-  schlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Forschung und Entwicklung
                            1   Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiter-  entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1077  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbil-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dienstleistungen
                            Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durchdrin-  gung von Lehre, Forschung und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammenarbeit mit andern Institutionen
                            Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hoch-  schulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen,  insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie  kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liech-
                            tenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hochschule  kann  mit  Nichtträgerkantonen  und  mit  dem  Fürstentum  Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studie-  renden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträ-  gerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmi-  gung  der  Trägerkantone.  Die  Regierungen  bezeichnen  die  für  ihren  Kanton  zuständige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufsicht
                            Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zulassungsbeschränkungen
                            1    Sofern  sich  mehr  Kandidatinnen  und  Kandidaten  um  Zulassung  zu  einem  Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbil-  dung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr  die Zulassung beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            415.18  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von  Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kandidatinnen und Kandidaten aus Kantonen, mit denen ein Vertrag über die  Zulassung  zu  Ausbildungsgängen  abgeschlossen  worden  ist  (im  folgenden  Vertragskanton), werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Träger-  kantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschrän-  kungen  angeordnet  worden  sind,  innerhalb  der  Schweiz  keine  anderen  zu-  mutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertrags-  kantonen so weit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand  am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Ein-  wohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer  der Berufspraxis, Eignung.  II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organe
                            Organe der Hochschule sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. der Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Hochschulrat
                            1. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Hochschulrat  sollen  neben  Bildung  und  Kultur  nach  Möglichkeit  auch  andere Bereiche vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder  auf  einen  Vertreter.  Der  Kanton,  der  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu  allen Sitzungen beigezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die Leitung der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Wahl und Abberufung
                            1   Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons  auf  eine  gemeinsame  Amtsperiode  von  jeweils  vier  Jahren  oder  für  deren  Rest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons je-  derzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 3. Konstituierung
                            Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 4. Aufgaben
                            a) Grundsätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätz-  lichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungs-  auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Im einzelnen
                            Dem Hochschulrat obliegen im einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungs-  gängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Stu-  dienbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall  über deren Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Er  entscheidet  über  die  Durchführung  von  Ausbildungsgängen  in  ver-  wandten Bereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die  Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt Art. 12 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Er  ordnet  das  Anstellungsverhältnis,  die  Besoldung,  das  Disziplinarwe-  sen,  soweit  es  nicht  durch  diese  Vereinbarung  geregelt  wird,  und  die  Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule  und regelt die Mitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der  zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern  aus  disziplinarischen  und  andern  wichtigen  Gründen.  Er  bestimmt  die  Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voranschlag,  stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er  erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Er  beschliesst  vorbehältlich  der  Genehmigung  durch  die  Trägerkantone  allfällige Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen  von grösserer Tragweite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Er  erlässt  Vorschriften  über  die  Aufnahme  in  die  Hochschule,  über  die  Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Er  entscheidet  über  Zulassungsbeschränkungen,  bestimmt  die  für  die  Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeich-  net die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren  und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Er  erlässt  Vorschriften  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Studierenden  und über die Disziplin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Er  entscheidet  über  die  Wegweisung  von  Studierenden  aus  disziplina-  rischen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Er  entscheidet  über  Rekurse  gegen  Verfügungen  nachgeordneter  In-  stanzen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Er wählt die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schieds-  gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Er  erhebt  Schadenersatz-und  Rückgriffsansprüche  namens  der  Hoch-  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Er  erlässt  die  weiteren  Vorschriften,  die  zum  unmittelbaren  Vollzug  der  Vereinbarung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 5. Delegation von Aufgaben
                            Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befristete  Ausschüsse  einsetzen  und  ihnen  wie  auch  seiner  Präsidentin  oder  seinem  Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse  nach Art. 18 können nicht delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Leitung der Hochschule
                            1. Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie  nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schul-  leitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  hat  für  die  Erfüllung  des  Leistungsauftrags  und  für  die  zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 2. Befugnisse
                            Der  Schulleitung  und  den  ihr  nachgeordneten  Instanzen  stehen  alle  Befug-  nisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach  dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Rekurskommission
                            1. Zusammensetzung und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemein-  same Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Zuständigkeit
                            Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Ent-  scheide des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 3. Verfahren
                            Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vor-  schriften des Sitzkantons.  III. Angehörige der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            1. Anstellung  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlich-recht-  lich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung mög-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 2. Mitsprache
                            Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschul-  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Studierende
                            1  Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschlä-  gigen Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18  IV. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Voranschlag
                            Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Trä-  gerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten
                            1   Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des durchschnittlichen  Voranschlags  der  letzten  drei  Jahre  auf  die  nächste  Rechnung  übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem  der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Nachtragskredite
                            1  Nachtragskredite  dienen  der  Deckung  notwendiger,  nicht  voraussehbarer  und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuho-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nachtragskredite  werden  den  Trägerkantonen  nach  den  Regeln  über  die  Aufteilung der Aufwendungen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Rechnungsablage
                            Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Finanzkontrolle
                            1   Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Deckung der Aufwendungen
                            Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, auf  Grund des Voranschlags, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der  Studierenden  und  unter  Berücksichtigung  allfälliger  Bundesbeiträge  er-  bracht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitz-  kanton;  müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. durch Studiengelder und Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere  Eigenleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Leistungen der Studierenden
                            1   Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie  sind  unter  Berücksichtigung  der  an  vergleichbaren  schweizerischen  Hoch-  schulen geltenden Ansätze festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  spezielle  Kurse,  Veranstaltungen  und  Leistungen  können  besondere  Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet  werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen,  soweit  dieses  nicht  auf  Grund  einer  Vereinbarung  mit  der  Hochschule  von  ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abge-  golten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Stu-  diengelder zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Dienstleistungen
                            Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rech-  nung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone
                            1    Die  Leistungen  der  einzelnen  Trägerkantone  werden  nach  Abzug  aller  üb-  rigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kosten der einzelnen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studien-  gängen und deren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massgebend  sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Bauten
                            Für  allfällige  Bauten  und  für  die  Aufteilung  der  entsprechenden  Aufwen-  dungen  bleiben  besondere  Vereinbarungen  zwischen  den  Trägerkantonen  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Überweisung der Betriebsbeiträge
                            Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in viertel-  jährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.  V. Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Haftung
                            1. Der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mit-  arbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob  mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht  unmittelbar belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
                            1   Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vor-  schriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077  Mitarbeiter  zu,  die  den  Schaden  vorsätzlich  oder  grobfahrlässig  verursacht  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegenüber  obligationenrechtlich  angestellten  oder  beauftragten  Personen  richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 3. Übrige Vorschriften
                            1   Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen  bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid  sind die Gerichte des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Disziplinarmassnahmen
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter,  die  vorsätzlich  oder  fahrlässig  ihre  Dienstpflichten  verletzen,  werden  disziplinarische  Massnahmen  ergrif-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vor-  schriften des Privatrechts angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
                            Disziplinarmassnahmen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Geldleistung bis Fr. 5000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Be-  soldung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Disziplinarische Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 3. Verfahren, Entscheid, Verjährung
                            Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die ein-  schlägigen Bestimmungen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18  VI.  Anstände  zwischen  Trägerkantonen  und  zwischen  Trägerkantonen  und Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Schiedsgericht
                            1   Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen  oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls  durch ein Schiedsgericht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegen-  seitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem  Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei  der  Bezeichnung  der  Obmännin  oder  des  Obmannes  nicht  einigen,  so  be-  zeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des  Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 massgebend.  VII. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kündigung
                            Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijäh-  rigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.  VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
                            Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen  Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechts-  öffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.18  Hochschule für Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1077
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Übergangsregelung
                            Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen  Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Be-  stimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesonde-  re ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkan-  tonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser  Vereinbarung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufhebung geltenden Rechts
                            Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich  vom 19. März 1984 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Weiterbestand geltenden Rechts
                            1   Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heil-  pädagogische  Seminar  Zürich  vom  19.  März  1984  erlassen  worden  sind,  gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen.  Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verein-  barung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres  ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Studierende,  die  nach  den  Vorschriften  des  Heilpädagogischen  Seminars  Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen inner-  halb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Inkrafttreten
                            Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der  Trägerkantone  und  nach  Wahl  des  Hochschulrates  auf  einen  von  diesem  festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Hochschulrat hat die Vereinbarung mit Beschluss vom 7. Februar 2001 ab sofort  in Kraft gesetzt.