Beschluss betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heim... (864.3.11)
Beschluss betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heim... (864.3.11)
Beschluss betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit
Beschluss vom 22. März 1983 betreffend den Vollzug des B undesgesetzes vom 20. März
1981 über die Heimarbeit Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981 (nachstehend: HArG); gestützt auf die Bundesverordnung vom 20. Dezember 1882 betreffend die Heimarbeit; auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Das Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) ist die kantonale Vollzugsbehörde der Gesetzgebung über die Heimarbeit.
2 Es verfügt über eine Stelle, die fü r den Arbeitnehmerschutz im Sinne von
Artikel 14 des Ausführungsgesetzes vom 8. Februar 1966 zum
Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel zuständig ist.
Art. 2
Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse: a) von Amtes wegen oder auf Begehren eines Interessierten zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall Zweifel an der Anwendung des HArG bestehen (Art. 2); b) Führung des kantonalen Registers über die Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben (Art. 15 HArG); c) Kontrolle der von den Arbeitgebern geführten Heimarbeiterlisten (Art. 10 HArG); d) Gewährung von Abweichungen gemäss Artikel 7 HArG; e) alljährliche Berichterstattung an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) über den Vollzug des HArG (Art. 15).
Art. 3
Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Art. 4
Der kantonale Ausführungsbeschluss vom 24. März 1942 zum Bundesgesetz über die Heimarbeit wird aufgehoben.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt am 1. April 1983 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.