Kulturförderungsverordnung
                            Kulturförderungsverordnung  vom 4. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            (Art.  6  KFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug des Kulturförderungsgesetzes obliegt dem Departement  Bil  -  dung und Kultur, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes be  -  stimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verwaltet den Kulturfonds gemäss Art.  5  Abs.  2  des  Gesetzes und bear  -  beitet Gesuche um Beiträge im Rahmen dieser Verordnung. Wo es nicht sel  -  ber entscheidet, stellt es Antrag an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a * Kulturrat
                            1  Der Regierungsrat wählt einen Kulturrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kulturrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Sie repräsentieren  verschiedene Bereiche des kulturellen Lebens. Die Mehrheit der Mitglieder  ist im Kanton wohnhaft oder im Kanton kulturell tätig. Eine sofortige Wieder  -  wahl nach Ablauf einer Amtsdauer ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kulturrat berät den Regierungsrat sowie das Departement  Bildung und  Kultur in kulturellen Fragen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:  *  a)  *  er gibt Empfehlungen ab zu Gesuchen für Leistungsvereinbarungen  und Fördergesuchen, über welche der Regierungsrat entscheidet;  b)  *  er gibt Empfehlungen ab für die Vergabe des kantonalen Kulturprei  -  ses und des Anerkennungspreises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KFG (bGS  420.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 KV, Art. 25 OrG
                            * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  er formuliert zuhanden des Regierungsrates Empfehlungen für den  Erlass des Kulturkonzepts;  d)  er überprüft die Umsetzung der Ziele und Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fachstelle für Kulturförderung
                            (Art.  3  Abs.  1  lit.  d und Art.  9  KFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement  Bildung und Kultur führt eine Fachstelle für Kulturförde  -  rung. Diese ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen. Sie bereitet insbesondere  die Beitragsgesuche und Leistungsvereinbarungen vor, nimmt Koordinati  -  onsaufgaben wahr und vertritt den Kanton in regionalen, schweizerischen  und grenzüberschreitenden Kulturgremien. Sie fördert die Information über  die Kulturtätigkeit des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle für Kulturförderung führt eine Museumskoordinationsstelle.  Diese berät die Museen und unterstützt sie in ihren Kooperationsbestrebun  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * Kulturkonzept
                            1  Der Regierungsrat erlässt alle vier Jahre ein Kulturkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konzept legt die Richtlinien, Grundsätze und Schwerpunkte der Kultur  -  förderung fest und konkretisiert die Fördervoraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kulturelle Institutionen (Art. 4 Abs. 1 KFG)
                            a) Museen von mindestens regionaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Museen mit mindestens regionaler Bedeutung mit jährlich  wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist einerseits an den Ab  -  schluss von Leistungsvereinbarungen gebunden und setzt andererseits eine  angemessene finanzielle Unterstützung mindestens durch die Standortge  -  meinde voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die regionale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriteri  -  en bzw. Unterlagen beurteilt:  a)  Sammlung (Bedeutung, Inventarisierung, Dokumentation);  b)  Bewahren (Konservierung, Pflege, Depot);  c)  Erforschen (Forschungsprojekte, Publikationen);  d)  Ausstellen (Dauerausstellungen und Sonderausstellungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bildung und Vermittlung;  f)  Professionalität (Ausbildungsstand des Personals);  g)  Öffnungszeiten, Zugänglichkeit;  h)  Publikumszuspruch, touristische Bedeutung;  i)  Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Bibliotheken von regionaler Bedeutung
                            1  Der Kanton kann die Bibliotheken von regionaler Bedeutung mit jährlich  wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist einerseits an den Ab  -  schluss von Leistungsvereinbarungen gebunden und setzt andererseits eine  angemessene finanzielle Unterstützung mindestens durch die Standortge  -  meinde voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die regionale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriteri  -  en bzw. Unterlagen beurteilt:  a)  Medienbestand;  b)  Anzahl und Herkunft der Benutzerinnen und Benutzer;  c)  Professionalität (Ausbildungsstand des Personals);  d)  Öffnungszeiten, Zugänglichkeit;  e)  Veranstaltungen im Bereich Leseförderung und Medienvermittlung;  f)  Internet-Zugang, Online-Zugang zum Medienbestand;  g)  Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung
                            1  Der Kanton kann Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung mit jährlich  wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kulturorganisationen von kantonaler Bedeutung gelten gemeinnützige  Trägerschaften (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, etc.), deren konti  -  Kanton repräsentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist an den Abschluss von  Leistungsvereinbarungen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriteri  -  en bzw. Unterlagen beurteilt:  a)  Die Organisationen decken in ihrem Tätigkeitsfeld mindestens Ap  -  penzell Ausserrhoden ab oder repräsentieren den Kanton in anderer  Weise.  b)  Die Organisationen sind juristische Personen, mit denen verbindliche  Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.  c)  Die Organisationen haben bereits einen bestimmten Leistungsaus  -  weis erbracht und bieten Gewähr für Kontinuität.  d)  Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Ausserkantonale Institutionen mit erheblicher Bedeutung für
                            den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann ausserkantonale Institutionen mit erheblicher Bedeutung  für den Kanton mit jährlich wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstüt  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erhebliche Bedeutung für den Kanton wird insbesondere anhand der  folgenden Kriterien bzw. Unterlagen beurteilt:  a)  Die Institutionen werden von einem namhaften Teil der Bevölkerung  von Appenzell Ausserhoden genutzt;  b)  Die Institutionen sind juristische Personen;  c)  Die Institutionen haben bereits einen bestimmten Leistungsausweis  erbracht und bieten Gewähr für Kontinuität;  d)  Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kulturschaffende, Kulturvermittelnde, eigene Auftritte, kulturelle
                            Projekte  (Art.  4  Abs.  2  KFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann private Kulturschaffende und Kulturvermittelnde sowie  eigene Auftritte und kulturelle Projekte mit finanziellen Beiträgen unterstüt  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beiträge können, soweit es sich um wiederkehrende oder grössere  Beiträge handelt, an den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gebunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsvereinbarungen umschreiben im Wesentlichen die durch die  kulturellen Institutionen zu erbringenden Leistungen sowie Art und Ausmass  der finanziellen Unterstützungen. Sie orientieren sich an anerkannten Richtli  -  nien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * Kulturpreis
                            1  Der Regierungsrat verleiht mindestens alle drei Jahre auf Antrag des De  -  partements Bildung und Kultur einen kantonalen Kulturpreis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kulturpreis ist eine Auszeichnung für bedeutende Leistungen im Kultur  -  bereich. Er kann verliehen werden an Personen, Gruppen oder Institutionen  aus allen Kulturbereichen, die einen bedeutenden Beitrag mit überregionaler  Ausstrahlung zum kulturellen Leben von Appenzell Ausserrhoden erbracht  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verleihung des Kulturpreises an frühere Preisträgerinnen oder Preisträ  -  ger ist ausgeschlossen. Der Regierungsrat kann auf eine Preisverleihung  verzichten, sofern es keine geeigneten Kandidaturen gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kulturpreis ist mit Fr.  20  000.– bis Fr.  30  000.– dotiert und wird mit ei  -  ner vom Regierungsrat ausgestellten Urkunde an einer öffentlichen Feier  übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7b * Anerkennungspreis
                            1  Zur Verdankung besonderer Verdienste bei der Vermittlung, Pflege und  Förderung der Kultur in und von Appenzell Ausserrhoden kann der Regie  -  rungsrat auf Antrag des Departements Bildung und Kultur einen Anerken  -  nungspreis zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anerkennungspreis beträgt maximal Fr. 10 000.– und wird höchstens  alle zwei Jahre vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Neu- und Umbauten
                            (Art.  4  Abs.  3  KFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Neu- und Umbauten von kantonalen Gebäuden kann der Kanton im  Rahmen des Baukredites Aufträge zur künstlerischen Ausgestaltung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle für Kulturförderung ist bei der Planung und Umsetzung der  künstlerischen Ausgestaltung einzubeziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gesuch
                            1  Gesuche um Beiträge gestützt auf das Kulturförderungsgesetz sind bei der  Fachstelle für Kulturförderung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:  a)  Name und Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;  b)  gegebenenfalls Name und Wohnsitz der Projektverfasserin oder des  Projektverfassers;  c)  Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens;  d)  Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausga  -  ben;  e)  Finanzierungsplan;  f)  Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 4 bis 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle für Kulturförderung kann auf einzelne Angaben verzichten  oder kann weitere Angaben und Unterlagen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beitragsvoraussetzungen
                            (Art.  4  Abs.  2  KFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge   können   ausgerichtet   werden,   wenn   die   Leistungsempfängerin  bzw. der Leistungsempfänger oder das Werk eine Beziehung zum Kanton  aufweisen. Dies ist namentlich dann der Fall,  a)  wenn die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger Wohn  -  sitz in Appenzell Ausserrhoden oder eine wesentliche Beziehung zum  Kanton hat,  b)  bei Vorhaben, die für Appenzell Ausserrhoden oder einen Teil des  Kantons von Bedeutung sind,  c)  oder bei Vorhaben, die für die Allgemeinheit bestimmt sind und aus  denen eine erhebliche Anzahl Kantonseinwohnerinnen oder  -einwohner einen Nutzen ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass ange  -  messene Eigenleistungen erbracht und Bemühungen zur Erschliessung wei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Startbeiträge können gewährt werden, wenn für die Anschlussfinanzierung  ein genügender Nachweis vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Art der Beiträge
                            1  Beiträge können als Barleistungen, Defizitgarantien, Ankäufe von Kunstob  -  jekten oder in anderer Form gewährt werden. Sie können mit Auflagen ver  -  sehen oder an Bedingungen geknüpft werden, wie insbesondere das Einrei  -  chen von Schlussabrechnungen oder Belegexemplaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Widerruf und Rückforderung
                            1  Beitragszusagen können teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn sie  missbräuchlich erwirkt wurden, insbesondere dann, wenn  a)  im Gesuch falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden,  b)  das Vorhaben anders als vorgestellt verwirklicht wurde,  c)  Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden,  d)  Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Voraussetzungen können erbrachte Leistungen teilwei  -  se oder ganz zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entscheidbefugnisse
                            1  Über einmalige Beiträge bis Fr. 10 000.– und wiederkehrende Beiträge bis  Fr. 2 000.– entscheidet das zuständige Departement und über höhere Bei  -  träge der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kulturverzeichnis
                            1  Die Fachstelle für Kulturförderung führt ein Verzeichnis über Personen, die  Unterstützungen   erhalten   haben.   Erfasst   werden   Name,   Jahrgang   und  Adresse der Betroffenen, bei juristischen Personen das geschäftsführende  Organ, die Bezeichnung des Projekts mit Zuordnung zu den hauptsächlich  betroffenen Kunstsparten, die Erledigung des Gesuchs und der Betrag der  Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erfüllung der Zielsetzungen der Kulturförderung können die Daten an  öffentliche oder gemeinnützige private Kulturförderungsstellen bekannt ge  -  geben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * ...
Art. 15a * Übergangsbestimmungen
                            1  Der Kulturrat wird erstmals auf den 1.  Januar 2008 für den Rest der Amts  -  dauer 2007 bis 2011 gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kulturpreis wird erstmals im Jahr 2008 verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  27.11.2007  Art. 1a  eingefügt  1042 / 2007, S. 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  27.11.2007  Art. 7a  eingefügt  1042 / 2007, S. 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  27.11.2007  Art. 15a  eingefügt  1042 / 2007, S. 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1a Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7a Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.04.2019  01.07.2019  Art. 15  aufgehoben  1379 / 2019, S. 564
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 1a Abs. 3, a)  geändert  1387 / 2019, S. 1492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 1a Abs. 3, b)  geändert  1387 / 2019, S. 1492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 1a Abs. 3, c)  geändert  1387 / 2019, S. 1492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 2 Abs. 2  eingefügt  1387 / 2019, S. 1492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 2a  eingefügt  1387 / 2019, S. 1492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 3 Abs. 2  geändert  1387 / 2019, S. 1492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 2  geändert  1387 / 2019, S. 1492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 7b  eingefügt  1387 / 2019, S. 1492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 8 Abs. 2  eingefügt  1387 / 2019, S. 1492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 13 Abs. 1  geändert  1387 / 2019, S. 1492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.