Reglement über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Universität Freiburg --> 431.0.141
                            Reglement  vom 27. April 2001  über die Organisation und das Verfahren der  Rekurskommission der Universität Freiburg  Der Senat der Univ  ersität Freiburg  gestützt  auf  Artikel  33  Abs.  1  Bst.  a  und  40  ff.  des  Gesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. November 1997 über die Universität;  gestützt auf Artikel 58 ff. der Statuten der Universität vom 31. März 2000;  auf Antrag des Rektorats,  beschliesst:  I. Organisation und Zuständigkeit der Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses   Reglement   regelt   Organisation,   Verfahren   und   Tätigkeit   der  Rekurskommission der Universität Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für Beschwerden gegen al  le letztinstanzlichen Entscheide:  –    des    Rektorats,  –    einer    Fakultät,  –    einer anderen Lehr- und Forschungseinheit,  –    einer universitären Kommission oder  –    eines Organs einer universitären Körperschaft,  gegen die gemäss Gesetz über die Universität oder Statuten der Universität  ein Beschwerderecht an die Rekurskommission vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammensetzung der Kommission
                            1   Die Rekurskommission umfasst den Präsidenten oder die Präsidentin und  dessen oder deren Stellvertreter/in, sechs Beisitzer oder Beisitzerinnen und  sechs Ersatzbeisitzer oder Ersatzbeisitzerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Rekurskommission  verfügt  über  einen  Sekretär/eine  Sekretärin  und  einen  Stellvertreter/eine  Stellvertreterin,  die  von  der  Rekurskommission  gewählt werden. Sie müssen über eine juristische Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sitz
                            Der    Sitz    der    Rekurskommission    ist    in    Freiburg.    Ihr    steht    das  Rektoratssekretariat zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesamtkommission
                            Die Rekurskommission behandelt als Gesamtkommission:  a)   die Erledigung von Angelegenheiten, welche die Organisation oder die  Verwaltung der Kommission betreffen;  b)   die Wahl der Sekretäre oder der Sekretärinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammensetzung bei der Beschlussfassung
                            1  Die Rekurskommission tagt zu fünf und zwar mit:  –    dem Präsidenten oder der Präsidentin bzw. dem/der Stellvertreter/in;  –              zwei              Beisitzern              oder              Beisitzerinnen              bzw.  Ersatzbeisitzern/Ersatzbeisitzerinnen     aus     der     Körperschaft     der  Professoren und Professorinnen;  –          einem          Beisitzer          oder          einer          Beisitzerin          bzw.  Ersatzbeisitzer/Ersatzbeisitzerin       aus       der       Körperschaft       der  wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;  –          einem          Beisitzer          oder          einer          Beisitzerin          bzw.  Ersatzbeisitzer/Ersatzbeisitzerin  aus     der     Studierendenschaft     der  Universität Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   oder   die   Sekretär/in   wirkt   mit   beratender   Stimme   an   der  Beschlussfassung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Präsident
                            1  Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  bzw.  sein/e  oder  ihr/e  Stellvertreter/in  leitet die Geschäfte der Kommission und beruft die Sitzungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie entscheidet gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 über die  Zusammensetzung der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausstand
                            Der  Präsident  oder  die  Präsidentin,  sein  /e  oder  ihr/e  Stellvertreter/in,  die  Mitglieder   der   Kommission   oder   ihre   Stellvertreter/innen   sowie   der  Sekretär oder die Sekretärin bzw. sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in treten in  den Ausstand, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   er oder sie selbst, seine Ehegattin oder ihr Ehegatte, seine Verlobte oder  ihr  Verlobter,  seine  oder  ihre  Verwandten  oder  Verschwägerten  in  gerader Linie oder bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie, der  Ehemann der Schwester oder die Ehefrau des Bruders seines oder ihres  Ehegatten, die Person, deren Vormund oder Beistand er oder sie ist oder  die  mit  ihm  oder  ihr  in  gemeinsamem  Haushalt  lebt,  an  der  Sache  ein  unmittelbares Interesse haben;  b)   er   oder   sie   einem   Organ   einer   juristischen   Person   oder   einer  Gesellschaft, die ein unmittelbares Interesse an der Sache hat, angehört  oder  wenn  er  oder  sie  der  Fakultät,  die  Partei  im  Verfahren  ist,  angehört;  c)   er oder sie in anderer Eigenschaft früher in der Sache tätig war;  d)   er  oder  sie  Vertreter  oder  Beistand  einer  Partei  ist  oder  mit  dem  Vertreter  oder  der  Vertreterin  oder  dem  Beistand  in  gerader  Linie  verwandt oder verschwägert oder dessen/deren Ehegatte ist;  e)   zwischen   ihm   oder   ihr   und   einer   Partei   enge   Freundschaft   oder  persönliche     Feindschaft     oder     ein     besonderes     Pflicht-     oder  Abhängigkeitsverhältnis besteht;  f)    andere  ernsthafte  Gründe  Zweifel  an    seiner  oder  ihrer  Unparteilichkeit  aufkommen lassen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit
                            1   Die Rekurskommission prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  od  er  sein/e  Stellvertreter/in  leitet  fehlgeleitete Beschwerden an die zuständige Behörde weiter.  II. Das Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beschwerdelegitimation
                            1  Zur     Beschwerde     ist     berechtigt,     wer     durch     einen     vor     der  Rekurskommission     anfechtbaren     Entscheid     berührt     ist     und     ein  schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesetzgebung  über  das  Dienstverhältnis  des  Staatspersonals  bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschwerdegründe
                            1  Der oder die Beschwerdeführer-in kann mit der Beschwerde rügen:  a)   Rechtsverletzungen,  einschliesslich  Überschreitung  oder  Missbrauch  des Ermessens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   unrichtige   oder   unvollständige   Feststellung   des   rechtserheblichen  Sachverhaltes und/oder;  c)   Unangemessenheit und Unverhältnismässigkeit bei Disziplinarstrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   betreffend   die   Beurteilung   von   Prüfungen   und  schriftlichen   Arbeiten,   können   nur   Willkür   und   die   Verletzung   von  Organisations- und Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inhalt und Form der Beschwerde
                            1  Die  Beschwerdeschrift  hat  die  Bege  hren,  deren  Begründung  mit  Angabe  der  Beweismittel  und  die  Unterschrift    des  Beschwerdeführers  oder  der  Beschwerdeführerin     oder     seines/ihres     Vertreters     oder     seiner/ihrer  Vertreterin  zu  enthalten;  die  Ausfertigung  des  angefochtenen  Entscheids  und die als Beweismittel angerufenen  Urkunden sind beizulegen, soweit der  Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Genügt  die  Beschwerde  diesen  Anforderungen  nicht,  oder  lassen  die  Begehren  des  Beschwerdeführers  oder  der  Beschwerdeführerin  oder  deren  Begründung  die  nötige  Klarheit  vermissen  und  stellt  sich  die  Beschwerde  nicht als offensichtlich unzulässig hera  us, so räumt der oder die Präsidentin  oder  sein/e  oder  ihr/e  Stellvertreter/in  dem  Beschwerdeführer  oder  der  Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem  Beschwerdeführer  oder  der  Beschwerdeführerin  wird  mitgeteilt,  dass:  –     nach  unbenutztem  Fristablauf  auf  Grund  der  Akten  entschieden  wird,  oder  –    wenn   Begehren,   Begründung   oder   Unterschrift   fehlen,   auf   die  Beschwerde nicht eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Frist
                            1  Die  Beschwerde  ist  innert  dreissig  Tagen  nach  Eröffnung  des  Entscheids  an das Rektoratssekretariat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Frist  für  Beschwerden  gegen  Zwischenentscheide  beträgt  zehn  Tage  seit der Eröffnung des Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Parteivertreter
                            Die  Partei  kann  sich  jederzeit,  wenn  sie  nicht  persönlich  zu  handeln  hat,  vertreten  lassen.  Der  oder  die  Vertreter-in  muss  sich  durch  schriftliche  Vollmacht ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schriftliches Verfahren
                            Die    Rekurskommission    entscheidet    in    der    Regel    ohne    mündliche  Verhandlung.  Sie  kann  ihren  Entscheid  auf  dem  Zirkulationsweg  fällen,  sofern sich nicht eines ihrer Mitglieder widersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verhandlungen
                            1  Erfordert   es   die   Erledigung   einer   Beschwerdesache,   so   kann   die  Rekurskommission eine mündliche Verhandlung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verhandlungen   sind   öffentlich.  Die   Öffentlichkeit   kann   jedoch  ausgeschlossen  werden,  wenn  ein  öffentliches  oder  privates  Interesse  es  erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3        Das      Sitzungsprotokoll      ist      nach      den      Bestimmungen      der  Zivilprozessordnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verkürztes Verfahren
                            Der Präsident oder die Präsidentin der Rekurskommission ist zuständig:  a)   für  den  Nichteintretensentscheid  bei  einer  offensichtlich  unzulässigen  Beschwerde;  b)   Verfahren als erledigt zu erklären, die infolge Rückzugs oder Einigung  unter den Parteien oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufschiebende Wirkung
                            1   Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  der  Rekurskommission  kann  jedoch  der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vorinstanz kann in ihrem Entscheid einer allfälligen Beschwerde die  aufschiebende Wirkung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  der  Rekurskommission  kann  die  von  der   Vorinstanz   entzogene   aufschiebende   Wirkung   auf   Gesuch   des  Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin wiederherstellen; über ein  Gesuch  um  Wiederherstellung  der  aufschiebenden  Wirkung  ist  sofort  zu  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Nach  Einreichung  der  Beschwerde  kann  die  Rekurskommission  von  Amtes   wegen   oder   auf   Begehren   einer   Partei   andere   vorsorgliche  Massnahmen  ergreifen,  um  einen  tatsächlichen  oder  rechtlichen  Zustand  unverändert zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   vorsorgliche   Massnahme   gelten   auch   alle   Massnahmen   zur  Beweissicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vernehmlassung
                            1  Eine nicht zum vornherein unzulässige Beschwerde wird ohne Verzug der  Vorinstanz   und   allfälligen   Gegenparteien   des   Beschwerdeführers   oder  anderen   Beteiligten   zur   Kenntnis   gebracht   und   ihnen   eine   Frist   zur  Vernehmlassung gesetzt; gleichzeitig wi  rd die Vorinstanz zur Vorlage ihrer  Akten aufgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig  teilt  der  Präsident  oder  die  Präsidentin  den  Parteien  die  Zusammensetzung  der  Kommission  mit  und  gewährt  eine  Frist  von  fünf  Tagen zur Geltendmachung von Ausstandsgründen. Er oder sie entscheidet  unverzüglich   über   das   Ausstandsbegehren.   Ist   der   Präsident   oder   die  Präsidentin vom Ausstandsbegehren betroffen, entscheidet sein/e oder ihr/e  Stellvertreter/in.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kommission   kann   die   Parteien   jederzeit   zu   einem   weiteren  Schriftenwechsel   veranlassen   oder   weitere   mündliche   Verhandlungen  anberaumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Wiedererwägung
                            Die  Vorinstanz  kann  bis  zu  ihrer  Vernehmlassung  den  angefochtenen  Entscheid in Wiedererwägung ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beweismittel
                            Die  Rekurskommission  stellt  den  Sac  hverhalt  von  Amtes  wegen  fest  und  bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:  a)   Urkunden;  b)   Auskünfte der Parteien und von Drittpersonen;  c)   Zeugeneinvernahmen;  d)   Augenschein;  e)   Gutachten   von   Sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mitwirkung der Parteien
                            1  Die  Parteien  sind  verpflichtet,  an  der  Feststellung  des  Sachverhaltes  mitzuwirken:  a)   in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren eingeleitet haben;  b)   in  einem  anderen  Verfahren,  soweit  sie  darin  selbständige  Begehren  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Rekurskommission   braucht   auf   Begehren   einer   Partei   nicht  einzutreten,   wenn   diese   die   notwendige   und   zumutbare   Mitwirkung  verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Auskunftspflicht
                            1  Behörden und Drittpersonen sind verpflichtet, die gewünschten Urkunden  zu liefern und Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Recht,   Urkunden   und   Auskünfte   zu   verweigern,   wird   in   den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 50 und 51 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
                            Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  universitären  Organe  und  Dienste  sind  Behörden  im  Sinne  von  Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren zur Auskunftserteilung erfolgt in der Regel schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Genügen   die   schriftlich   erhaltenen   Auskünfte   nach   Ansicht   der  Rekurskommission    nicht,    kann    diese    die    Zeugeneinvernahme    der  Betroffenen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Einvernahme von Zeugen
                            1  Lässt  sich  ein  Sachverhalt  auf  andere  Weise  nicht  hinreichend  abklären,  so kann die Rekurskommission die Einvernahme von Zeugen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht auf Zeugnisverweigerung richtet sich nach den Artikeln 54 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1991  über  die  Verwaltungsrechtspflege  des  Kantons Freiburg (VRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Teilnahme an der Anhörung
                            1    Die  Parteien  haben  Anspruch  darauf,  den  Einvernahmen  von  Zeugen  beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Wahrung  wesentlicher  öffentlicher  oder  privater  Interessen  kann  die  Einvernahme von Auskunftspersonen in   Abwesenheit der Parteien erfolgen  und  diesen  die  Einsicht  in  die  Einvernahmeprotokolle  verweigert  werden.  In diesem Falle findet Artikel 27 Abs. 3 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Akteneinsicht
                            1  Die  Parteien  und  ihre  Vertreter  oder  Vertreterinnen  haben  Anspruch  darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsachen, auf die sich der  Entscheid stützt, belegen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsicht erfolgt im Rektoratssekretariat der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kopien von Aktenstücken können gegen Gebühr erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verweigerung der Akteneinsicht
                            1  Die   Rekurskommission   darf   die   Einsichtnahme   in   die   Akten   nur  verweigern, wenn ein überwiegendes öffe  ntliches oder privates Interesse es  erfordert  oder  es  im  Interesse  einer  noch  nicht  abgeschlossenen  amtlichen  Untersuchung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verweigerung  der  Einsichtnahme  darf  sich  nur  auf  die  geheim  zu  haltenden Aktenstücke erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf  auf  dieses  zum  Nachteil  der  Partei  nur  abgestellt  werden,  wenn  ihr  die  Rekurskommission den für die Sache wesentlichen Inhalt des Aktenstückes  mündlich   oder   schriftlich   mitgeteilt,     und   ihr   ausserdem   Gelegenheit  gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vorbringen
                            1    Die  Rekurskommission  würdigt,  bevor  sie  entscheidet,  alle  erheblichen  und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verspätete  Parteivorbringen,  die  au  sschlaggebend  erscheinen,  kann  sie  trotz der Verspätung berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Beweismittel
                            Die Rekurskommission nimmt die ihr a  ngebotenen Beweise ab, wenn diese  zur  Abklärung  des  Sachverhaltes  tauglich  erscheinen  und  gewährt  den  Parteien die Möglichkeit, sich diesbezüglich zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abänderungen von Entscheiden
                            1  Die Rekurskommission kann den angefochtenen Entscheid nur zugunsten  eines Beschwerdeführers oder eine  r Beschwerdeführerin ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   ist   in   keinem   Fall   an   die   von   den   Parteien   vorgebrachten  Begründungen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Schriftlichkeit
                            1  Die  Rekurskommission  eröffnet  ihre  Entscheide  schriftlich  gemäss  den  Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Entscheide  müssen  die  Zusammensetzung  der  Rekurskommission  angeben;  sie  sind  zu  begründen  und  mit  einer  Rechtsmittelbelehrung  zu  versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide,   mit   denen   eine   offe  nsichtlich  unbegründete  Beschwerde  abgewiesen  oder  eine  offensichtlic  h  begründete  Beschwerde  gutgeheissen  wird, können summarisch begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Veröffentlichung
                            1  Die  Rekurskommission  sorgt  für  eine  Veröffentlichung  von  Entscheiden,  die von allgemeiner Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern  kein  öffentliches  oder  privat  es  Interesse  dagegen  spricht  kann  sie  Entscheide,   die   von   allgemeiner   Bedeutung   oder   von   besonderem  praktischen  oder  wissenschaftlichen  Interesse  sind,  Universitätsorganen  oder   universitären   Körperschaften   sowie,   auf   Anfrage,   Privatpersonen  zustellen; der Entscheid wird in anonymisierter Form zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kosten
                            1  Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem unterliegenden Beschwerdeführer kann jedoch für das Verfahren vor  der  Rekurskommission  ein  Teil  der  Kosten  in  Form  einer  pauschalen  Verwaltungsjustizgebühr   von   maximal   500   Franken   namentlich   dann  auferlegt werden, wenn:  –    er   bei   pflichtgemässer   Aufmerksamkeit   um   die   Aussichtslosigkeit  seiner Beschwerde hätte wissen müssen; oder  –    er  die  zumutbare  Mitwirkung  bei  der  Feststellung  des  Sachverhaltes  nicht  leistet,  insbesondere  wenn  er  trotz  ordnungsgemässer  Ladung  nicht zur Verhandlung erscheint; oder  –    der   Rekurskommission   durch   die   Beschwerde   ein   übermässiger  Aufwand entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Busse
                            Die  Rekurskommission  kann  Bussen  im  Betrag  von  100  bis  500  Franken  gegenüber Personen ausfällen, die in  offensichtlich unzulässiger Weise ein  Beschwerdeverfahren eingeleitet oder verzögert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Tarife und Entschädigungen
                            1      Im    Übrigen    findet    der    Tarif    vom    17.    Dezember    1991    der  Verfahrenskosten     und     Entschädigungen     in     der     Verwaltungsjustiz  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Inkasso  von  Verwaltungsjustizgebühr  und  Busse  erfolgt  durch  die  Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kostenvorschüsse werden keine verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Parteientschädigung  und  unentgeltliche  Rechtspflege  richten  sich  nach  dem  Gesetz  vom  23.  Mai  1991  über  die  Verwaltungsrechtspflege  des  Kantons Freiburg (VRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Revision
                            1  Die  Rekurskommission  zieht  ihren  Entscheid  auf  Gesuch  in  Revision,  wenn eine Partei:  a)   neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; oder  b)    nachweist,    dass    die    Rekurskommission    aktenkundige    erhebliche  Tatsachen übersehen hat; oder  c)   nachweist,  dass  die  Rekurskommission  die  Bestimmungen  über  den  Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  zieht  ihren  Entscheid  ferner  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  in  Revision, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen ihn beeinflusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  in  Absatz  1  aufgeführten  Gründe  sind  keine  Revisionsgründe,  wenn  sie  im  Verfahren,  das  dem  Entscheid  vorausging,  hätten  geltend  gemacht  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Revisionsgesuch  muss  der  Rekurskommission  innert  90  Tagen  seit  der  Entdeckung  des  Revisionsgrundes,  spätestens  aber  innert  zehn  Jahren  seit Eröffnung des Entscheides eingereicht werden. Die letztgenannte Frist  gilt  nicht,  wenn  die  Revision  aus  einem  in  Absatz  2  vorgesehenen  Grund  verlangt wird.  III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Ergänzende Bestimmungen
                            Soweit  das  Gesetz  über  die  Universität,  die  Statuten  der  Universität  oder  das   vorliegende   Reglement   Verfahrensfragen   nicht   regeln,   findet   das  Gesetz  vom  23.  Mai  1991  über  die  Verwaltungsrechtspflege  des  Kantons  Freiburg Anwendung (Art. 1 Abs. 1 Bst. b VRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufhebung
                            Das  Reglement  vom  17.  November  1971  über  die  Organisation  und  das  Verfahren der Rekurskommission der Universität Freiburg ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Rückwirkung
                            Dieses  Reglement  findet  auf  alle  Verfahren  Anwendung,  die  nach  seinem  Inkrafttreten eingeleitet worden sind. Es findet weiter auf jene im Zeitpunkt  des    Inkrafttretens    hängigen    Verfahren    Anwendung,    die    nach    dem  Inkrafttreten der Universitätsstatuten vom 31. März 2000 am 27. Juni 2000  eingeleitet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch den Senat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 27.4.2001.