Dekret über die Förderung von regionalen Gründerzentren
                            Dekret über die Förderung von regionalen Gründerzentren  vom 20.11.1997 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 7.  Oktober 1997;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Staat kann die Schaffung von regionalen Gründerzentren fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag des Staates kann in einer Aktienbeteiligung von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  % des Aktienkapitals oder einem nicht rückzahlbaren Beitrag von höchs  -  tens 40  % der Zinskosten oder von höchstens 25  % des Mietzinses während  höchstens fünf Jahren bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Beteiligung oder ein Beitrag wird nur bewilligt, wenn die Gemeinden  der Region einen mindestens ebenso grossen Betrag übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag des Staates wird im Voranschlag der Wirtschaftsförderung  Kanton Freiburg unter der Kostenstelle 3505/364.034 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Staatsrat regelt die Bedingungen für die Schaffung und den Betrieb  der regionalen Gründerzentren in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Dekret untersteht dem Gesetzesreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  März 1998 (StRB 10.03.1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.1997  Erlass  Grunderlass  01.03.1998  BL/AGS 1997 f 581 / d 567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.11.1997  01.03.1998  BL/AGS 1997 f 581 / d 567