Beschluss über das Pflücken und den Verkauf von grossen gelben Enzianen
                            Beschluss  vom 28. Mai 1982  über das Pflücken und den Ve  rkauf von grossen gelben  Enzianen  Die Direktion des Innern   und der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  1.  Juli  1966  über  den  Natur-  und  Heimatschutz;  gestützt  auf  den  Staatsratsbeschluss  vom  12.  März  1973  betreffend  den  Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt;  in Erwägung:  Die vom Staatsrat am 12. März 1973 getroffenen Verfügungen beschränken  das  Pflücken  und  den  Verkauf  von  wildwachsenden  Pflanzen.  Jedoch  erfolgen  das  Pflücken  und  der  Verkauf  der  grossen  gelben  Enziane  im  Sense-,  Greyerz-  und  Vivisbachbezirk  ohne  diesbezüglichen  Nachteil  auf  die  Pflanzenart.  Demzufolge  erscheint  es  zweckmässig,  das  Pflücken  und  den Verkauf der grossen gelben Enziane bis auf Widerruf zu bewilligen.  Auf  Antrag  der  Kantonalen  Natur-  und  Heimatschutzkommission  und  in  Anwendung     des     ihr     zustehenden     Rechts     gemäss     obgenanntem  Staatsratsbeschluss vom 12. März 1973,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Das  Pflücken  und  der  Verkauf  der  grossen  gelben  Enziane  im  Sense-,  Greyerz-  und  Vivisbachbezirk  sind  bew  illigt.  Dieses  Pflücken  ist  jedoch  auf  die  bewirtschafteten  Alpweiden  beschränkt,  unter  Ausschluss  aller  anderen Gegenden, wo der grosse gelbe Enzian wild wächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  vorliegende  Bewilligung  kann  jederzeit  im  Falle  von  Missbrauch,  vorbehaltlich einer eventuellen Stra  fverfolgung, aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft; er   ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.