Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform
                            Verordnung zum Gesetz über die  Einwohnerregister- und die  Stimmregisterplattform (VESP)  Vom 10. November 2015 (Stand 1. März 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 4 Absatz 2, 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Gesetzes über  die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) vom 5. No  -  vember 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
                            1  Diese   Verordnung   regelt,   welche   Behörden   Zugriff   auf   Daten   der  Einwohnerregisterplattform haben, die Art und den Inhalt ihrer Zugriffsbe  -  rechtigung, die Aufbewahrung von Personendaten in der Einwohnerregis  -  terplattform sowie die zu verwendenden Daten-Standards.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zugriffsberechtigung
2.1. Berechtigungsverfahren
§ 2 Grundsatz
                            1  Auf die Erteilung einer Zugriffsberechtigung besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berechtigungsgremien
                            1  Berechtigungsgremien im Rahmen des Berechtigungsverfahrens sind der  oder die Beauftragte für Information und Datenschutz, die Koordinations  -  gruppe GERES-Gemeinden und der GERES-Berechtigungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsgruppe GERES-Gemeinden setzt sich aus zwei Vertrete  -  rinnen oder Vertretern des Verbandes Solothurner Einwohnergemeinden  (VSEG) und des Verbandes des Gemeindepersonals des Kantons Solothurn  (VGSo) zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  114.3  .  GS 2015, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der GERES-Berechtigungsausschuss setzt sich aus vier Vertretern oder Ver  -  treterinnen   der   kantonalen   Stellen,   dem   oder   der   Beauftragten   für   In  -  formation und Datenschutz sowie aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern  des Verbandes Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) und des  Verban  -  des des Gemeindepersonals des Kantons Solothurn (VGSo) zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertretung  der kantonalen Stellen wird vom zuständigen Departe  -  ment bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Antrag
                            1  Die Behörde, die um Zugriff auf Daten der Einwohnerregisterplattform  ersucht,   hat  beim   zuständigen   Departement   einen   begründeten   Antrag  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement leitet das Antragsformular an die Berechtigungsgremi  -  en weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Berechtigungsverfahren
                            1  Für jeden Antrag auf Zugriff auf Daten der Einwohnerregisterplattform  ist   ein   zweistufiges   Berechtigungsverfahren   vorgesehen   (Testphase   und  Produktionsstufe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Zustimmung aller Berechtigungsgremien wird der Antrag stellen  -  den   Behörde   die   Testberechtigung   für   den   Zugriff   auf   Daten   der  Einwohnerregisterplattform erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Testphase ist auf maximal zwölf Monate befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Abschluss der Testphase prüfen die Berechtigungsgremien, ob der  beantragte Anschluss definitiv erteilt werden kann und stellen dem Regie  -  rungsrat entsprechend Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat entscheidet abschliessend über den Zugriff der Antrag  stellenden Behörde auf die Einwohnerregisterplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erteilung einer Berechtigung an Mitarbeitende einer Behörde
                            1  Der Leiter oder die Leiterin einer Behörde bestimmt, welche  Mitarbeiten  -  den die der Behörde erteilte Zugriffsberechtigung ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie meldet die zugriffsberechtigten  Mitarbeitenden sowie diesbe  -  zügliche Änderungen dem zuständigen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einmalige Abfrage
                            1  Mit Zustimmung aller Berechtigungsgremien kann das zuständige Depar  -  tement einer Behörde gemäss § 3 GESP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   einmalig Daten der Einwohnerre  -  gisterplattform zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden können bei einer zentralen Stelle Auskünfte aus der kantona  -  len Einwohnerregisterplattform einholen, soweit die Voraussetzungen für  eine Amtshilfe erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  114.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Berechtigungsverzeichnis
§ 8 Zugriffsberechtigte Behörden und Zugriffsberechtigung
                            1  Das zuständige Departement führt ein Berechtigungsverzeichnis, aus wel  -  chem hervorgeht, welchen Behörden eine Zugriffsberechtigung auf Daten  der Einwohnerregisterplattform erteilt wurde, und aus welchem auch die  Art und der Inhalt der jeweiligen Zugriffsberechtigung ersichtlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Berechtigungsverzeichnis nach Absatz 1 wird vom zuständigen De  -  partement fortlaufend aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement publiziert auf dem Internet die Art und den  Inhalt der Zugriffsberechtigungen der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Verantwortung für eine ordnungsgemässe Abfrage
§ 9 Zuständigkeit
                            1  Der Leiter oder die Leiterin der berechtigten Behörde stellt sicher, dass  a)  der Zugriff an nicht mehr Arbeitsplätzen als erforderlich ermöglicht  wird;  b)  nur abfrageberechtigte Personen Zugriffsrechte haben;  c)  die abfrageberechtigten Personen die Zugriffe ausschliesslich für die  Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Protokollierung und Überprüfung der
                            Datenabfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Protokollierung der Datenabfragen
                            1  Jede Abfrage von Daten aus der Einwohnerregisterplattform wird elek  -  tronisch protokolliert. Es ist die vom zuständigen Departement bestimmte  Version nach § 14 Absatz 1 zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Protokollierung umfasst  a)  die abfragende Behörde sowie die abfragende Person,  b)  die abgefragte Person und die abgefragten Daten,  c)  den Zeitpunkt der Abfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird durch die Berechtigungsgremien eine Berechtigung für ein Drittsys  -  tem (Webservice) erteilt, muss das Drittsystem die elektronische Protokol  -  lierung sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Protokolle werden nach 12 Monaten gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Überprüfung von Datenabfragen
                            1  Der Leiter oder die Leiterin der zugriffsberechtigten Behörde kann die  protokollierten   Datenabfragen   stichprobenweise   und   personenbezogen  auf Unregelmässigkeiten hin prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die geprüften Personen und der oder die Beauftragte für Information  und Datenschutz werden vom Leiter oder der Leiterin über den Umfang  und das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Entzug oder Aufhebung der
                            Zugriffsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Missbrauch der Zugriffsberechtigung
                            1  Stellt   der   Leiter   oder   die   Leiterin   Unregelmässigkeiten   oder   gar   Miss  -  brauch fest, trifft er oder sie die die erforderlichen Massnahmen. Er oder  sie   kann   der   betroffenen   Person   insbesondere   die   Zugriffsberechtigung  entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missbrauch durch eine Behörde erfolgt eine Meldung an die Berechti  -  gungsgremien. Diese prüfen den Sachverhalt und beantragen dem Regie  -  rungsrat gegebenenfalls den Entzug der Zugriffsberechtigung der Behör  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufhebung der Zugriffsberechtigung
                            1  Ist der Bedarf einer Behörde nach der erteilten Zugriffsberechtigung teil  -  weise oder gar nicht mehr nachgewiesen, wird diese auf Antrag der Be  -  rechtigungsgremien durch den Regierungsrat eingeschränkt oder aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Daten-Standards und Versionen
§ 14 eCH-Standards und Versionen
                            1  Für den Austausch von Personendaten sind jeweils die vom Departement  bestimmten   Versionen   der   Standards   für   E-Government   in   der   Schweiz  (eCH-Standards) zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Löschung und Aufbewahrung der Daten
§ 15 Grundsatz
                            1  Folgende   Daten   der   in   der   Einwohnerregisterplattform   verzeichneten  Personen werden gelöscht:  a)  ein vorangegangenes Datum zu einem Merkmal nach zehn Jahren  nach seiner Veränderung;  b)  bei Wegzug oder Tod einer Person alle Daten zehn Jahre nach Weg  -  zug oder Tod der betreffenden Person;  c)  Daten, die gemäss Meldung einer Gemeinde nicht mehr in den Re  -  gistern geführt werden, zehn Jahre nach der letzten Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Löschung der Daten in den Fällen von Absatz 1 erfolgt am Ende des  laufenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange eine Löschung dieser Daten aus technischen Gründen nicht mög  -  lich ist, sind die Zugriffe auf diese Daten inaktiv zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 16 Aufbewahrung von Daten im Staatsarchiv
                            1  Vorbehalten  bleibt  die  Pflicht zur  Anbietung  von   Dokumenten  an   das  Staatsarchiv gemäss § 8 ff. des Archivgesetzes vom 25. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RRB Nr. 2015/1807 vom 10. November 2015.  Die Einspruchsfrist ist am 11. Januar 2016 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. März 2016.  Publiziert im Amtsblatt vom 15. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  122.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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