Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            Interkantonale Vereinbarung über den  schweizerischen Hochschulbereich  (Hochschulkonkordat)  Vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesver  -  fassung (BV),  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone  -  untereinander und mit dem Bund bei der Koordinationim schweizerischen  Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen  des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordi  -  nation im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  gemeinsam mit dem  Bund  a)  für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des  gesamtschweizerischen   Hochschulbereichs   zu   sorgen,   namentlich  durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;  b)  die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;  c)  die   Aufgabenteilung   in   besonders   kostenintensiven   Bereichen   zu  gewährleisten;  d)  die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.  Art.  2  Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarungskantone   sind   Mitglieder   der   Schweizerischen   Hoch  -  schulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Ko  -  ordination im Hochschulbereich beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  sind   Hochschulkantone,   sofern   sie  Träger  einer   anerkannten   Hoch  -  schule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.  Art.  3  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung ist anwendbar auf  a)  kantonale und interkantonale Universitäten,  b)  kantonale und interkantonale Fachhochschulen und  c)  kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im  schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011.  GS 2015, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Be  -  reich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt an  -  erkannt sind.  Art.  4  Zusammenarbeit mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarungskantone   schliessen   mit   dem   Bund   zur   Erfüllung   der  gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Arti  -  kel 6 HFKG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Ar  -  tikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarun  -  gen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufge  -  hoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um  die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.  II. Gemeinsame Organe  Art.  5  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenar  -  beitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Ko  -  ordination im schweizerischen Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von  Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:  a)  die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;  b)  der   Schweizerische   Akkreditierungsrat   mit   der   Schweizerischen  Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische  Akkreditierungsagentur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen  Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.  Art.  6  Schweizerische Hochschulkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische  Hochschulkonferenz  ist das  oberste  hochschulpoliti  -  sche Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hoch  -  schulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfah  -  ren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund  und Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Erziehungsdirektorinnen   und   Erziehungsdirektoren   der   Vereinba  -  rungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen  Hochschulkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Univer  -  sitätskantone,  welche dem  Interkantonalen   Konkordat  über universitäre  Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im  Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf  vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls  Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats ver  -  treten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt per  -  sönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine  Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.  Art.  7  Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Gewichtung   der   Stimmen   bei   Beschlüssen   des   Hochschulrats  gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat  eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender,  die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an  interkantonalen   Hochschulen  oder  deren  Teilschulen   studieren.   Die  Mit  -  glieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung  der Punkte ist im Anhang dargestellt.  Art.  8  Finanzierung der gemeinsamen Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarungskantone   beteiligen   sich   zu   höchstens   50   Prozent  an  den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Ab  -  satz 2 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach  folgendem Verteilschlüssel getragen:  a)  eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;  b)  eine  Hälfte  von  den   Hochschulträgern   entsprechend   der  Zahl  der  von ihnen vertretenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen  vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent  a)  an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Er  -  füllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,  b)  und   an   den   Kosten   des   Schweizerischen   Akkreditierungsrats   und  dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren  gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trägerschaften  mit mehreren  Kantonen regeln  selbstständig, wie diese  Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen  die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rekto  -  renkonferenz regelt.  III. Konferenz der Vereinbarungskantone  Art.  9  Zusammensetzung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdi  -  rektoren   und   Erziehungsdirektorinnen   der   Kantone   zusammen,   die   der  Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen  -  den Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Aufgaben und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   ist   verantwortlich   für   den  Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss  von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid  über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die  Festlegung   der   Punkte   für   die   Stimmengewichtung   im   Hochschulrat  gemäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonfe  -  renz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als  Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.  IV. Interkantonale Finanzierung der  Hochschulen  Art.  11  Interkantonale Hochschulbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der In  -  terkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und  der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ausgerichtet.  V. Titelschutz  Art.  12  Bezeichnungs- und Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Schutz   der   Hochschulbezeichnungen   richtet   sich   nach   Arti  -  kel  62  HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   einen   Titel   führt,   der   auf   Basis   kantonalen   oder   interkantonalen  Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten  Ausbildungsabschluss  verfügt,   oder  wer einen  entsprechenden   Titel   ver  -  wendet,   der   den   Eindruck   erweckt,   er   habe   einen   anerkannten   Ausbil  -  dungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist straf  -  bar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.  VI. Schlussbestimmungen  Art.  13  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Gene  -  ralsekretariat   der   EDK.   Unter   Einbezug   der   zuständigen   Amtschefinnen  und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konfe  -  renz   der   Vereinbarungskantone   sowie   die   übrigen   hochschulpolitischen  Geschäfte   der  EDK,   soweit  nicht  andere   Zuständigkeiten   bestehen,   und  arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäfts  -  führung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz er  -  folgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hoch  -  schulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats  der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Arti  -  kel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskanto  -  nen verteilt.  Art.  14  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat er  -  geben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinba  -  rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juni 2005 angewendet
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin  das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge  -  richtsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art.  15  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.  Art.  16  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Austritt  aus der Vereinbarung  muss dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt  werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittser  -  klärung folgt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den  Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.  Art.  17  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr  mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Kon  -  kordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordi  -  nation vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühes  -  tens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,  BGG);SR  173.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vertretung   im   Hochschulrat   gemäss   Artikel   6   und   Zuo  rdnung  von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Besc  hlüssen des Hoch-  schulrats gemäss Artikel 7  Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre a  ufgrund der Durch-  schnittswerte  der  vorangehenden  Jahre.  Die  Konferen  z  der  Vereinba-  rungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zu  teilung in diesem An-  hang  zur  Vereinbarung.  Die  nachstehend  aufgelistete  n  Punkte  basieren  auf  dem  Durchschnitt  der  Studierendenzahlen  2012/20  13  und  2013/2014  (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Ang  aben der Kantone.  Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vertretung der Universitätskantone
                            im Hochschulrat  Pun  k  te
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Zürich:  Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagog  i-  sche Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule f  ür Heilpä-  dagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Bern:  Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogisc  he  Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogi  que BE-  JUNE und der Haute école spécialisée de Suisse occi  dentale im  Kanton Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Wa  adt:  Universität Lausanne, Haute école pédagogique du  canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialis  ée de  Suisse occidentale im Kanton Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Genf:  Universität Genf, Standorte der Haute école spécial  isée  de Suisse occidentale im Kanton Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Basel  -  Stadt:  Universität Basel, Standorte der Fachhochschule  Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Freiburg:  Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Fre  i-  burg, Standorte der Haute école spécialisée de Suis  se occiden-  tale im Kanton Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Anhang 1 Fassung vom 20. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone  vom 26. Februar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            St. Gallen:  Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule  St. Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie Rors  chach,  Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton S  t. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Luzern:  Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule  Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern  , Päda-  gogische Hochschule Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Tessin:  Universität  der italienischen Schweiz  , Scuola universit  a-  ria professionale della Svizzera italiana
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Neuenburg:  Universität Neuenburg, Standorte der Haute éc  o-  le spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neue  nburg,  Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kan  ton  Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Arti kel 6 Absatz 3
                            Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der V  ereinbarungskantone  jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkan  tone, die im Hochschul-  rat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung   können die Mitträ-  gerkantone der unter Punkt 1 genannten Hochschulen  und die Trägerkan-  tone folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewä  hlt werden:  •  Pädagogische Hochschule Wallis  •  Pädagogische Hochschule Graubünden  •  Pädagogische Hochschule Thurgau  •  Pädagogische Hochschule Schaffhausen  •  Pädagogische Hochschule Schwyz  •  Pädagogische Hochschule Zug  •  Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kan  ton Jura  •  Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den   Kantonen Aar-  gau, Basel-Landschaft, Solothurn  •  Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occ  identale in den Kan-  tonen Wallis und Jura  •  Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton G  raubünden  Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen en  tspricht einem Total  von 185 Punkten. Davon entfallen 13 Punkte auf die  unter Ziffer 2 des An-  hangs aufgeführten Hochschulen.