Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen
                            1)    vorgesehenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   dass dieselbe keinerlei Bestimmungen enthält, welche der staatli-  chen  Gesetzgebung  widersprechen  oder  den  Interessen  der  Sitt-  lichkeit und der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   dass  die  dauernde  Anstellung  eines  staatlich  geprüften  Geistli-  chen vorgesehen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   dass der Geistliche durch die Kirchgemeinde gewählt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  dass seine Amtsdauer acht Jahre beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   dass  für  die  Bestreitung  der  kirchlichen  Bedürfnisse  gesorgt  ist,  sei es durch schon vorhandene oder erst zu bildende Fonds, oder  aber durch Inanspruchnahme der Steuerkraft der Zugehörenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  öffentlichen  kirchlichen  Genossenschaften  stehen  immer  unter  der  staatlichen  Gesetzgebung  und  der  Oberaufsicht  des  Regierungsrates  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 - 54 der Verfassung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  haben  dieselben  dem  Regierungsrate  alljährlich  nach  einheitlichem  Formular Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verleihung des öffentlichen rechtlichen Charakters an eine religiöse  Genossenschaft  schliesst  die  Verpflichtung  zur  staatlichen  Unterstützung  nicht in sich (Art. 52 der Verfassung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR 101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Die  Voraussetzung  der  achtjährigen  Am  tsdauer  wurde  durch  Verfassungs-  gesetz vom 19. September 1983 (A  mtsblatt 1983, S. 991) aufgehoben.