Reglement des Staatsarchivs
                            Reglement des Staatsarchivs (StAR)  vom 02.03.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2017)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 2.  Oktober 1991 über die kulturellen Institutio  -  nen des Staates (KISG);  gestützt auf den Artikel 6 Bst. d des Gesetzes vom 24.  Mai 1991 über die  kulturellen Angelegenheiten (KAG);  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Direktor
                            1  Direktor   des   Staatsarchivs   ist   der   Staatsarchivar.   Ihm   obliegt   die  administrative und wissenschaftliche Leitung der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann durch einen stellvertretenden  Staatsarchivar  in seinen Aufgaben  unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bereitet die Geschäfte vor, welche die Kommission zu behandeln hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsarchivar wird von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport  (die Direktion) angestellt; er untersteht dem Amt für Kultur. Die Anstellung  wird vom Staatsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kommission – Zusammensetzung
                            1  Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten  und fünf Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode er  -  nannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnet einen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommission – Befugnisse
                            1  Die Kommission ist für einen guten Betrieb des Staatsarchivs (das Archiv)  besorgt, vor allem was die Beratung angeht, die es der kantonalen Verwal  -  tung, den Gemeinden und den Pfarreien (Kirchgemeinden) erteilt. Sie trägt  zur Ausstrahlungskraft des Archivs bei. Sie ist ein Bindeglied zwischen der  Institution und den Kreisen, die an deren Zielen interessiert sind. Sie kann  jeden Vorschlag machen, der den Betrieb und die Entwicklung des Archivs  begünstigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wird zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit  der Tätigkeit des Archivs angehört. Sie nimmt vorgängig Stellung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum allgemeinen Tätigkeitsprogramm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu den Vorschriften betreffend die Aufbewahrung, die Vorarchivierung  und die Ablieferung von Dokumenten des Staates an das Archiv sowie  zu den Vorschriften über die Konsultation von Dokumenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu den Richtlinien über die interne Organisation des Archivs, vor al  -  lem zum Reglement des Lesesaals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zum Erwerb von Dokumenten durch das Archiv;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zur Anstellung des Staatsarchivars und des stellvertretenden Staatsar  -  chivars;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zum Entwurf des Voranschlags, zur Rechnung und zum Tätigkeitsbe  -  richt der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kommission – Sitzungen
                            1  Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr und sooft es der Präsi  -  dent   für nötig  erachtet.  Sie  muss einberufen  werden,  wenn  die  Direktion  oder drei Mitglieder dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglie  -  der.   Der   Präsident   ist   stimmberechtigt;   bei   Stimmengleichheit   hat   er  den  Stichentscheid. Es wird eine geheime Abstimmung durchgeführt, wenn ein  Mitglied dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Konsultation und Reproduktion von Dokumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fristen für die Konsultation – Ordentliche Frist
                            1  Die Dokumente  des Archivs sind der Öffentlichkeit  nach Ablauf von 30  Jahren seit ihrer Erstellung zugänglich, sofern sich daraus kein Nachteil für  schutzwürdige private oder öffentliche Interessen ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann die ordentliche Frist auf Antrag des Staatsarchivars bis  auf höchstens 100 Jahre verlängern, wenn die Konsultation der Dokumente  entscheidende öffentliche oder private Interessen gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spezialgesetzgebung bleibt insbesondere für die Konsultation vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fristen für die Konsultation – Besondere Fristen
                            1  Nach Ablauf einer Frist von 100 Jahren sind der Öffentlichkeit zugänglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Dokumente aus dem Steuerwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die gerichtlichen und polizeilichen Dokumente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die notariellen Urkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die beim Staat aufbewahrten, dem Staat geschenkten oder vermachten  Dokumente und Urkunden gilt eine besondere Frist. Fehlen genaue Anwei  -  sungen, so ist die ordentliche Frist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fristen für die Konsultation – Ausnahmen
                            1  Die Direktion kann nach Anhören des Staatsarchivars vor Ablauf der fest  -  gelegten   Fristen   Ausnahmen   bewilligen,   um   die   wissenschaftliche   For  -  schung zu erleichtern. Die Direktion holt die Stellungnahme des betroffenen  Organs, der betroffenen Dienststelle oder der Anstalt ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bedingungen für die Konsultation
                            1  Die  der Öffentlichkeit   zugänglichen  Dokumente   des  Archivs  können  im  Lesesaal eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   keine   unmittelbare   Konsultation   möglich,   insbesondere   aus   Gründen  des Kulturgüterschutzes, so muss das Archiv eine Kopie zur Verfügung stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugang zum Lager ist den Benutzern untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erlässt ein Reglement für den Lesesaal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufbewahrung, Vorarchivierung und Ablieferung von Dokumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufbewahrung von Dokumenten
                            1  Sämtliche Organe, Dienststellen und Anstalten des Staates müssen die Do  -  kumente in ihrem Besitz nach den Richtlinien gemäss Artikel 16 dieses Re  -  glementes aufbewahren. Ausgenommen sind jene Dokumente, die in zwei  -  facher  Ausgabe   vorhanden   sind  oder  die   als   Informationsquelle   oder  Be  -  weismittel  offensichtlich nicht von Interesse sind. Im Zweifelsfalle dürfen  die Dokumente nicht vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmung gilt auch für Dokumente, die auf Mikrofilm übertragen  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die besonderen Bestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vorarchivierung – Grundsatz
                            1  Die  Dokumente  der  Verwaltung,   die   keinen  unmittelbaren  Nutzen  mehr  haben, müssen in einem Vorarchivierungsdossier geordnet und von den Or  -  ganen,   Dienststellen   und  Anstalten   an   einem   geeigneten   Ort   aufbewahrt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vorarchivierung – Klassierungsplan
                            1  Die Vorarchivierung der Dokumente hat nach einem Klassierungsplan zu  erfolgen, den jedes Organ, jede Dienststelle und jede Anstalt erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Archiv kann eine Kopie der Klassierungspläne und deren Änderungen  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vorarchivierung – Verantwortung
                            1  Die Direktionen des Staatsrats, die Staatskanzlei  und das Kantonsgericht  überprüfen – nötigenfalls in Zusammenarbeit mit dem Archiv – die Vorar  -  chivierung der Dokumente durch die Organe, Dienststellen und Anstalten,  die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ablieferung an das Staatsarchiv – Grundsätze
                            1  Haben   die   vorarchivierten   Dokumente   offensichtlich   keinen   praktischen  Nutzen mehr und sind allfällige durch besondere Vorschriften festgesetzte  Aufbewahrungsfristen  verstrichen,  so richten sich die betroffenen Organe,  Dienststellen und Anstalten an die Direktion, der sie angehören (die betref  -  fende   Direktion).  Die   Dienststellen   der  Staatskanzlei   wenden  sich  an  die  Staatskanzlei;  die Organe und Dienststellen  der richterlichen Gewalt  oder  die Verwaltungsjustizbehörden nach Artikel 3 Abs. 2 Bst. b und c des Geset  -  zes über die Verwaltungsrechtspflege wenden sich an das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betreffende Direktion, die Staatskanzlei, das Kantonsgericht oder das  Verwaltungsgericht entscheidet, ob das Organ, die Dienststelle oder die An  -  stalt die fraglichen Dokumente abtreten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Trifft dies zu, so gelangt die betreffende Direktion, die Staatskanzlei, das  Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht an das Staatsarchiv. Dieses ent  -  scheidet   über   die  Archivierung   der   Dokumente   oder,   nach   Einholen   der  Meinung der gesuchstellenden Behörde, über deren Vernichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ablieferung an das Staatsarchiv – Publikationen
                            1  Die Staatskanzlei liefert dem Archiv ein Exemplar der folgenden Publika  -  tionen beim Erscheinen ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  des jährlichen Staatsvoranschlages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der jährlichen Staatsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  des jährlichen Rechenschaftsberichts des Staatsrates und seiner Direk  -  tionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  des jährlichen Berichts des Justizrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der jährlichen Verwaltungs- oder Tätigkeitsberichte, die dem Staatsrat  oder dem Grossen Rat vorgelegt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  des Amtsblatts des Kantons Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  des Statistischen Jahrbuchs des Kantons Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  der anderen offiziellen Publikationen des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat des Grossen Rates liefert dem Archiv beim Erscheinen ein  Exemplar   des  Amtlichen  Tagblatts   der   Sitzungen   des   Grossen   Rates   des  Kantons Freiburg ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ablieferung an das Staatsarchiv – Wichtige Dokumente
                            1  Ein Exemplar der folgenden Dokumente ist dem Archiv bei der Herstel  -  lung abzuliefern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das   Original   der  Verträge   und  Abkommen   zwischen   dem   Staat   und  Dritten,   abzugeben   durch   die   Staatskanzlei,   das   Sekretariat   des  Grossen Rates oder die betroffenen Direktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Protokolle der Kommissionen des Grossen Rates, abzugeben durch  das Sekretariat des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  von  den  Direktionen   des  Staatsrats   herausgegebenen  Publikatio  -  nen, abzugeben durch die betroffenen Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Richtlinien
                            1  Die Direktion erlässt Richtlinien über die Vorarchivierung und die Abliefe  -  rung von Dokumenten an das Archiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Kantonsgericht   erlässt   Richtlinien   für   die   Organe   der   richterlichen  Gewalt und die Verwaltungsjustizbehörden nach Artikel 3 Abs. 2 Bst. b und  c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Archiv beteiligt sich an der Ausarbeitung der Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Archive von Gemeinden und Pfarreien (Kirchgemeinden)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsätze
                            1  Die  Aufbewahrung   von   Dokumenten   in   den   Gemeinden   und   Pfarreien  (Kirchgemeinden) wird im Gesetz über die Gemeinden und in dessen Aus  -  führungsreglement sowie im vorliegenden Reglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Archiv berät die Gemeinden und Pfarreien (Kirchgemeinden) in der  Organisation und der Verwaltung ihrer Archive.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Konsultation
                            1  Hat die betroffene Behörde keine Modalitäten beschlossen, so gelten für  die   Konsultation   von  Archiven   von   Gemeinden   und   Pfarreien   (Kirchge  -  meinden) die Artikel 5 und 6 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Hinterlegung im Archiv
                            1  Die Dokumente in den Archiven der Gemeinden und Pfarreien (Kirchge  -  meinden), die älter sind als 100 Jahre, können auf Ersuchen der betroffenen  Behörde im Archiv aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information des Oberamtmanns
                            1  Erfährt   der   Staatsarchivar,   dass   die   Aufbewahrung   im   Archiv   einer  Gemeinde  oder einer  Pfarrei  (Kirchgemeinde)  gefährdet  ist oder dass ein  Archiv nicht  den Bestimmungen des Gemeindegesetzes  entsprechend ver  -  waltet wird, so informiert er unverzüglich den Oberamtmann. Dieser trifft  die nötigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Erhalt von Dokumenten im Archiv einer Gemeinde oder einer Pfar  -  rei   (Kirchgemeinde)   schwer   gefährdet,   so   kann   der   Staatsarchivar   dem  Oberamtmann vorschlagen, dass die Dokumente ins Staatsarchiv überführt  werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 7.  September 1982 über die Einsetzung einer Kom  -  mission für das Staatsarchiv (SGF 481.1.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 5.  April 1988 über die Vorarchivierung der Schrift  -  stücke   des   Staates   und  deren  Ablieferung   an   das   Staatsarchiv   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.97.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1.  Januar 1993 in Kraft ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im  Amtsblatt  veröffentlicht,  in die Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.1993  Erlass  Grunderlass  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 159 / d 157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120 (f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 12  geändert  01.01.2003  2002_120 + 2003_156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 4  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 5  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 7  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 8  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 13  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 16  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2005  Art. 13  geändert  01.06.2005  2005_049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2005  Art. 14  geändert  01.06.2005  2005_049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2005  Art. 15  geändert  01.06.2005  2005_049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2006  Art. 15  geändert  01.01.2007  2006_143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2008  Art. 12  geändert  01.04.2008  2008_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2008  Art. 13  geändert  01.04.2008  2008_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2008  Art. 14  geändert  01.04.2008  2008_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2008  Art. 16  geändert  01.04.2008  2008_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2017  Art. 14  geändert  01.07.2017  2017_061  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.03.1993  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 159 / d 157