Verordnung über die Ombudsstelle für die Überführung in die neue Lohnstruktur
                            Ombudsstelle  hrung  in  die  neue  Lohnstruktur  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern  eiten der Zusammenarbeit werden durch  ischen  dem  Regierungsrat  und  der  Stadt  welche  das  Personalgesetz  An-  dafür Ressourcen vorhanden sind.  Verfahren nicht selber regeln.  Sitz,  Zuständigkeit  und Aufgaben  Tätigkeit für die  Stadt  Schaffhausen  und weitere  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat ernennt al  s Ombudsstelle eine Ombudsperson  und eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ombudsstelle steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist administrativ  der Staatskanzlei zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ombudsperson  teilt  die  Geschäfte  unter  sich  und  ihre  Stell-  vertretung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ombudsperson  und  ihre  Stellvertretung  bearbeiten  ihre  Ge-  schäfte selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausstand  und  Ablehnung  richten  sich  nach  dem  Verwaltungs-  rechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton trägt die aus der Tätigkeit der Ombudsstelle erwach-  senden  Kosten,  soweit  sie  nicht  von  Gemeinden  mitgetragen  wer-  den oder überbunden werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  setzt  di  e  Entschädigung  der  Ombudsperson  und ihrer Stellvertretung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Begehren  um  Durchführun  g  eines  Verfahrens  ist  innert  20  Tagen   nach   Mitteilung   der   Einreihung   schriftlich   bei   der   Om-  budsstelle  einzureichen,  andernfalls  gilt  die  Einreihung  als  geneh-  migt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  muss  den  Sachverhalt  darlegen  so  wie  einen  Antrag  und  eine  Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Ombudsstelle  stellt  das  Begehren  dem  zuständigen  Perso-  naldienst zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verfahren vor der Ombudsstelle ist formlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ombudsstelle  lädt  die  Beteiligten  in  der  Regel  zu  einem  Ge-  spräch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beteiligten  erhalten  gleichmässig  Gelegenheit,  ihre  Stand-  punkte zu begründen.  Ernennung und  Aufsicht  Geschäfts-  führung  Kosten und  Entschädigung  Einleitung des  Verfahrens  Durchführung  des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktion  zur  Diskussion  gestellt,  bei ihren Aufgaben zu unter-  h zu erscheinen. Es kann ei-  Verfahren  grundsätzlich  durch  den  zu-  enügende  Entschuldig  ung  fern,  gilt  das  en und die Einrei  hung als anerkannt. Ei-  ätestens aber innerhalb von 10  ebers  ohne  ge  nügende  Ent-  Persönliches  Erscheinen und  Vertretung  Un-  entschuldigtes  Ausbleiben  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Einigung  der  Beteiligten  ist  schriftlich  festzuhalten.  Der  zu-  ständige  Personaldienst  nimmt  die  erforderlichen  Anpassungen  vor.  Er  legt  die  Einigung  über  das  jeweilige  Departement  dem  Re-  gierungsrat  zum  Entscheid  vor,  wenn  die  Lohnbandzuteilung  einer  Funktion  geändert  werden  soll  oder  wenn  die  Einreihung  von  Per-  sonen  geändert  werden  soll,  für  welche  der  Regierungsrat  Anstel-  lungsbehörde ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Nichteinigkeit  teilt  die  Ombudsstelle  den  Beteiligten  eine  be-  gründete Empfehlung schriftlich mit. Die Mitteilung kann durch das  Protokoll ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Nichteinigkeit  hat  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  die  Möglichkeit,  gegen  die  bestehend  e  Einreihung  schriftlich  innert  20  Tagen nach der Mitteilung beim Regi  erungsrat einen anfechtbaren  Entscheid zu verlangen. Andernfalls gilt die bestehende Einreihung  als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Anrufung des Regierungsrates und eine Verwaltungsgerichts-  beschwerde gegen den Entscheid  des Regierungsrates haben kei-  ne aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verfahren vor der Ombudsstelle ist grundsätzlich kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es werden keine Parteie  ntschädigungen  zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei mutwilliger Verfahrensführun  g kann die Mitarbeiterin oder der  Mitarbeiter zur ganzen oder teilwe  isen Übernahme der Verfahrens-  kosten verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. Sie ist be-  fristet  bis  zum  Abschluss  der  Verfahren  vor  der  Ombudsstelle  im  Rahmen der Überführung in die neue Lohnstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und in die  kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Amtsblatt 2005, S. 1271.  Ergebnis,  Anfechtung  Verfahrens-  kosten und  Parteient-  schädigungen  In-Kraft-Treten