Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten (162.130)
Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten (162.130)
Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten
Wohnsitz von Beamten und Angestellten: Verordnung Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten Vom 4. Februar 1969 (Stand 4. Februar 1969) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 14 des Gesetzes betreffend die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten des Kantons Basel-Stadt sowie betreffend die Haftbarkeit von Behörden und Staat (Beamtengesetz) vom
25. April 1968
1 ) beschliesst wie folgt:
§ 1
1 Beamte und Angestellte können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen unmittelbarer Umge - bung verpflichtet werden, wenn sie Notfall-, Kranken- und Katastrophendienst, Polizei- oder Ordnungsdienst, Bereitschafts-, Überwachungs- oder Sicherheitsdienst, Pikett-, Wartungs- oder Schichtdienst, Abwartdienst oder ähnliche Dienste, die die dauernde Anwesenheit im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe er - heischen, zu leisten haben.
§ 2
1 Für die in § 1 genannten Funktionen kann das Wohnen im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe durch Dienstreglemente und Amtsordnungen allgemein vorgeschrieben oder durch die Wahlbehörde im Einzelfall verfügt werden.
2 Gleichzeitig ist zu bestimmen, welches angrenzende Gebiet nach den Erfordernissen der Stellen, die in Frage stehen, als unmittelbare Umgebung des Kantons zu gelten hat. Wenn der Dienst es rechtfer - tigt, kann auch Wohnen im Kanton vorgeschrieben werden.
§ 3
1 Vorbehalten bleiben besondere Fälle, bei denen eine weitergehende Beschränkung in der Wohnungs - wahl aus dienstlichen Gründen festgesetzt werden kann (Wohnen in einem öffentlichen Verwaltungs - gebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe usw.). Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
1) Ingress: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 17 des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (SG 162.100
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