Beschluss über den landwirtschaftlichen Innovationspreis
                            1  Beschluss  vom 7. Juli 1998  über den landwirtschaftlichen Innovationspreis  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Dekret  vom  27.  Mai  1994  über  die  Schaffung  eines  kantonalen Landwirtschaftsfonds;  in Erwägung:  Gemäss  Artikel  1  Abs.  2  des  Dekr  ets  vom  27.  Mai  1994  über  die  Schaffung eines kantonalen Landwirts  chaftsfonds kann der Staatsrat einen  Innovationspreis  schaffen  sowie  die  Bedingungen  und  das  Verfahren  für  die Verleihung des Preises festlegen.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Mit   dem   landwirtschaftlichen   Innova  tionspreis   sollen   Projekte   und  Leistungen   bekannt   gemacht   und   ausgezeichnet   werden,   die   für   die  freiburgische   Landwirtschaft   innovativ     sind   und   ihre   wirtschaftliche  Attraktivität und ihre Konkurrenzfähigkeit erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand
                            1  Die Projekte und Leistungen müssen betreffen:  a)   die   Infrastruktur   der   landwirtschaftlichen   Hochbauten   und   ihrer  Einrichtungen, oder  b)   die Anpassung der Betriebe an di  e neuen Bedingungen der Produktion,  der Vermarktung und der Tierhaltung, oder  c)   die Verwertung von landwi  rtschaftlichen Erzeugnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Innovationspreis   ist   Projekten   vorbehalten,   die   vorwiegend   im  Kanton Freiburg verwirklicht oder entwickelt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3 Preis
                            1  Der Preis wird jedes Jahr einem oder mehreren Verfassern verliehen und  besteht aus einem Barbetrag von 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  kein  Projekt  genügend  interessant  ist,  so  wird  der  Preis  nicht  verliehen oder kann gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kriterien
                            Die Projekte werden nach folgenden Kriterien beurteilt:  a)   Grad der Innovation und Kreativität;  b)   Machbarkeit;  c)   technisches und wirt  schaftliches Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1  Die  Direktion  der  Institutionen  und  der  Land-  und  Forstwirtschaft  (die  Direktion) schreibt de  n Innovationspreis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  lässt  die  Ausschreibung  im  Amts  blatt  und  in  anderen  geeigneten  Medien veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   verliehen, die sich aus fünf von  der     Direktion     ernannten     Mitgliedern     zusammensetzt     und     vom  Direktionsvorsteher präsidiert wird.  Die Jury kann Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über  die  Verleihung  des  Preises  wird  mit  der  Mehrheit  der  Stimmen  entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzierung
                            Der  Innovationspreis  geht  zu  Lasten    der  Laufenden  Re  chnung  des  Staates  Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzug, Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Die  Direktion  wird  mit  dem  Vollzug  dieses  Beschlusses  beauftragt,  der  rückwirkend auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.