Reglement über eine Massnahme zur Unterstützung von Jugendlichen, die noch keine Lösung für ihre Berufsbildung haben
                            Reglement  vom 24. Mai 2011  über eine Massnahme zur Unte  rstützung von Jugendlichen,  die noch keine Lösung für  ihre Berufsbildung haben  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Dekret  vom  18.  Juni  2009  über  den  kantonalen  Plan  zur  Stützung  der  Wirtschaft  und  zur  Krisenbewältigung  im  Kanton  Freiburg  (das Dekret);  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   13.   Dezember   2002   über   die  Berufsbildung (BBG);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  13.  Dezember  2007  über  die  Berufsbildung  (BBiG);  gestützt  auf  das  Reglement  vom  23.  März  2010  über  die  Berufsbildung  (BBiR);  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1   Zur Unterstützung von Jugendlichen, die nicht mit besonderen Problemen  konfrontiert  sind,  aber  noch  keine  Lösung  für  ihre  Berufsbildung  finden  konnten,  oder  die  zum  ersten  Mal  arbeitslos  sind,  richtet  der  Staat  eine  Massnahme  ein,  die  aus  dem  kanton  alen  Konzept  zur  Unterstützung  von  Jugendlichen   mit   Schwierigkeiten   be  i   der   beruflichen   Eingliederung  hervorgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Diese     Massnahme     bietet     den     Leistungsempfängerinnen     und  Leistungsempfängern    eine    Tätigkei  t    nahe    der    beruflichen    Realität.  Gleichzeitig werden die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger  bei der Suche nach einer Lösung für die Berufsbildung unterstützt – sei es  bei der Suche nach einer Lehrstelle oder nach einer dualen Ausbildung, die  sie  auf  eine  berufliche  Grundbildung  im  Sinne  der  Gesetzgebung  über  die  Berufsbildung vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   An dieser Massnahme können alle  Jugendlichen  während  sechs  Monaten  teilnehmen,  die  die  obligatorische  Schulzeit  abgeschlossen  haben,  keine  Lösung für die Berufsbildung gefunden haben und:  a)    die  Bedingungen  für  die  Teilnahme  an  einem  Motivationssemester  im  Sinne der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung erfüllen;  b)   kein grosses Bildungsdefizit aufweisen;  c)   aufgrund   ihres   Verhaltens   Grund   zur   Annahme   geben,   dass   die  Massnahme erfolgreich sein wird;  d)   motiviert sind, eine Lösung für die Berufsbildung zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jugendliche, die an einem Motivation  ssemester teilnehmen und die bereits  eine  Lösung  für  die  Berufsbildung  gefunden  haben,  aber  noch  mindestens  drei  Monate  warten  müssen,  bis  die  Ausbildung  beginnt,  können  ebenfalls  an dieser Massnahme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Ausnahmefällen  kann  diese  Mass  nahme  für  eine  zweite  Periode  von  maximal sechs Monaten verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1    Jugendliche,  die  an  dieser  Massnahm  e  teilnehmen  möchten,  müssen  sich  mit dem entsprechenden Formular bei der Plattform Jugendliche anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Plattform  Jugendliche  prüft  das  Gesuch  und  entscheidet  über  die  Bewilligung der Massnahme, wobei sie di  e Kriterien nach Artikel 2 dieses  Reglements berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Bei   der   Prüfung   des   Gesuchs   kann   die   Plattform   Jugendliche   die  Kandidatinnen    und    Kandidaten    zu    einem    Gespräch    einladen,    um  abzuklären, ob sie die Bedingungen der Massnahme erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  gleiche  Verfahren  ist  auch  für  die  Bewilligung  der  zweiten  Periode  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1    Das  Amt  für  den  Arbeitsmarkt  erteilt  den  Anbietern  der  Massnahme  (Auftragnehmer) die notwendigen Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Auftrag   bestimmt   insbesondere   die   Anzahl   der   notwendigen  Jahresplätze       und       den       Betrag,       der       dem       Anbieter       als  Betriebskostenentschädigung  für  die  Be  treuung  der  Jugendlichen  bewilligt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Alle  Personen,  die  an  dieser  Massnahme  teilnehmen,  haben  Anspruch  auf  eine  monatliche  Entschädigung,  die  vom  Anbieter  ausgezahlt  wird.  Diese  Entschädigung          entspricht          mindestens          dem          monatlichen  Unterstützungsbeitrag,       der       ge  mäss       Gesetzgebung       über       die  Arbeitslosenversicherung   für   Teilnehmende   von   Motivationssemestern  vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Gegen   Verfügungen,   die   in   Anwendung   dieses   Reglements   getroffen  werden,   kann   nach   dem   Gesetz   über   die   Verwaltungsrechtspflege  Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1   Um die Begleitung der Jugendlichen in   dieser Massnahme zu finanzieren,  wird  dem  Konjunkturfonds  für  die  Wirtschaft  des  Kantons  Freiburg,  das  heisst der Reserve, die dem Staatsrat durch Artikel 1 Abs. 3 des Dekrets zur  Verfügung gestellt wird, ein Kredit von 930 000 Franken entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Betrag  wird  gestützt  auf  ei  ne  jährliche  Überprüfung,  in  der  Regel  jedoch wie folgt aufgeteilt:  a)   252 720 Franken für das erste Betriebsjahr der Massnahme (27 Plätze);  b)   299 520 Franken für das zweite Jahr (32 Plätze);  c)   374 400 Franken für das dritte Jahr (40 Plätze).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Der   Anbieter   legt   der   Kantonalen   Kommission   für   Jugendliche   mit  Schwierigkeiten      bei      der      beruflichen      Eingliederung      und      der  Finanzverwaltung  jedes  Jahr  einen  Tätigkeitsbericht,  ein  Budget  und  die  Jahresabrechnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Dieses   Reglement   tritt   am   1.   Ju  li   2011   in   Kraft   und   gilt   bis   zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2013.