Beschluss betreffend Errichtung von Gülten
                            Beschluss  vom 4. Juli 1917  betreffend Errichtu  ng von Gülten  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  im   Hinblick   auf   die   Artikel   847,   848   und   849   des   Schweizerischen  Zivilgesetzbuches;  im  Hinblick  auf  die  Artikel  331  und  332  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen Zivilgesetzbuch, vom 22. November 1911;  auf den Antrag der Finanz- und Justizdirektion;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der   Eigentümer,   der   eine   Gült   errichten   will,   ist   verpflichtet,   eine  besondere Schätzung der zu belastenden Liegenschaften zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Die Schätzung der ländlichen Grundstüc  ke wird von einer besondern, aus  drei  Mitgliedern  zusammengesetzten  Kommission  vorgenommen.  Dieser  gehören  der  Präsident  der  Zonenkommission  und  der  Bezirksschätzer  von  Amtes  wegen  an.  Das  dritte  Mitglied  wird  in  jedem  Einzelfalle  von  der  Finanzdirektion bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Vorsitz führt der Präsident der Zonenkommission. Die Schätzung der  städtischen       Grundstücke       und       Bauplätze       wird       von       den  Bezirksschätzungskommissionen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Das   Schätzungsgesuch   ist   beim   Generalkommissär   einzureichen.   Der  Gesuchsteller hat den Kostenvorschuss zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die Schätzungskommission muss in erster Linie den Zustand und die Natur  der  Liegenschaften,  ihre  Zweckbestimmung  und  Verwendung  feststellen,  da   die   Gült   nur   landwirtschaftliche   Grundstücke,   Wohnhäuser   und  Baugebiet belasten kann und sie eine persönliche Haftung ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1   Die auf ländliche Grundstücke zu errichtende Gült darf zwei Dritteile des  Ertragswertes    des    Bodens    nebst    der    Hälfte    des    Bauwertes    der  Gebäulichkeiten  nicht  überschreiten.  Als  ländliche  Grundstücke  werden  diejenigen  betrachtet,  die  dauernd  einem  landwirtschaftlichen  Betriebe  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  auf  städtische  Grundstücke  und  Baugebiet  zu  errichtende  Gült  darf  drei  Fünftel  des  Mittelwertes  aus  de  m  Ertragswert  einerseits  und  dem  Boden- und Bauwert andererseits nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Unter Ertrag versteht man den Reinertrag ohne Abzug der Verzinsung des  Anlagekapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Der  Wert  der  Gebäude  wird  nach  den  Regeln  der  Schätzung  für  die  Brandversicherung  bestimmt.  Er  darf  den  Versicherungsbetrag  in  keinem  Falle übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1   Die Kommission bestimmt die äusserste Belastungsgrenze gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Das  Protokoll  wird,  von  den  drei  Experten  unterzeichnet,  in  zwei  Doppeln  ausgefertigt  und  dem  Generalkommissär  zugestellt,  der  es  dem  Eigentümer mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Finanzdirektion   ist   berechtigt,   vor   der   Mitteilung   eine   zweite  Schätzung durch eine durch sie bestellte Kommission vornehmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Der  Eigentümer  hat  eine  Frist  von  einem  Monat  seit  Mitteilung  der  Schätzung, um dagegen beim Staatsrat Rekurs einzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Im  Falle  eines  solchen  Rekurses  ernennt  der  Staatsrat  drei  neue  Experten.  Die  Schätzung  dieser  Kommission  ist  endgültig.  Wenn  der  Unterschied  zwischen  der  neuen  und  der  früheren  Schätzung  nicht  einen  Fünftel  von  dieser  letzteren  beträgt,  so  fallen  die  ergangenen  Kosten  dem  Rekurrenten  zur Last; andernfalls fallen sie auf den Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Der  für  eine  nicht  mit  aller  Sorgfalt  vorgenommene  Schätzung  haftbare  Staat hat ein Regressrecht gegen die Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Die   Gült   muss   innert   einem   Jahre   seit   der   Auflage   des   endgültigen  Protokolls errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Die  zur  Errichtung  einer  Gült  festgesetzte  Schätzung  wird  im  Grundbuch  unter  einer  besondern  Rubrik  und  ohne  Abänderung  der  bestehenden  Katasterschätzung  eingetragen.  Auf  den  alten  Formularen  wird  sie  im  Hypothekregister  am  Rande  der  Eintragung  der  Gült  angemerkt.  Auf  den  neuen   Formularen   wird   sie   in   der   Kolonne   für   die   Schätzung   der  Gesamtheit der belasteten Grundstücke eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Vorstehender  Beschluss  ist  im  Amts  blatt  zu  veröffentlichen,  sowie  in  Einzelheften    zu    drucken    und    in    die    Amtliche    Gesetzessammlung  aufzunehmen.